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   RG, 29.10.1919 - I 125/19   

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https://dejure.org/1919,68
RG, 29.10.1919 - I 125/19 (https://dejure.org/1919,68)
RG, Entscheidung vom 29.10.1919 - I 125/19 (https://dejure.org/1919,68)
RG, Entscheidung vom 29. Oktober 1919 - I 125/19 (https://dejure.org/1919,68)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur rechtlichen Bedeutung der in der Zwangsversteigerung angeordneten Bewachung und Verwahrung des Schiffes. 2. Steht dem Schiffspfandgläubiger wegen seiner Auslagen für Erhaltung und Verbesserung des Schiffes das Vorrecht des § 10 Nr. 1 ZVG. zu? 3. Zu den Ansprüchen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schiffsversteigerung. Verteilungsstreit. Verwendungen auf das Schiff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 61
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 25.04.1966 - VII ZR 120/65

    Verjährung des Anspruchs auf Architektenhonorar

    Das Reichsgericht (RGZ 97, 61, 65 f; 109, 299, 301) sowie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Betr. 1959, 168), deren Rechtsprechung sich der Senat anschließt, verstehen darunter eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (den Geschäftsführer) abgenommen wird.
  • BGH, 17.05.1971 - VII ZR 146/69

    Allgemeines Vertragsrecht - Politischer Widerstand als Auftragsvertrag

    Es ist auch richtig, worauf die Revision hinweist, daß von der Besorgung eines Geschäfts für einen anderen nur die Rede sein kann, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an sich der Sorge des anderen obliegen würde und durch die dessen Interesse gefördert wird (vgl. u.a. RGZ 97, 61, 65; Enneccerus/Lehmann a.a.O. § 160 I 3).
  • BAG, 16.04.1997 - 3 AZR 862/95

    Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen

    Die uneingeschränkte Weiterzahlung der Betriebsrente bis zum 16. März 1993 gehörte nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Beklagten (vgl. MünchKomm-BGB/Seiler, § 677 Rz 3; RGRK-BGB/Steffen, 12. Aufl., Vor § 677 Rz 1), sie oblag nicht der Sorge des Beklagten (vgl. RGZ 97, 61, 66; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 677 Rz 3).
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 12 U 202/07

    Aufwendungsersatz: Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den

    Von der Besorgung eines Geschäfts für einen anderen kann nur dann die Rede sein, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die an und für sich der Sorge des anderen obliegen würde, und dem anderen diese Sorge von dem Handelnden durch sein Eintreten abgenommen wird (RGZ 97, 61, 65 f.).
  • BGH, 11.07.1966 - II ZR 153/63

    Lagervertrag

    Diesen ihr zugegangenen Antrag der Firma Bower hätte die Firma Bachmann ablehnen können; sie hat ihn aber nicht abgelehnt; da sie mit Bower in Geschäftsverbindung stand, gilt ihr Schweigen als Annahme des Antrages (§ 362 HGB); denn Geschäfte für einen anderen besorgt, wer (außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses) eine an sich dem anderen zukommende Tätigkeit diesem abnimmt, mag diese Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Art sein (h.M., vgl. auch RGZ 97, 61, 65 f).
  • BGH, 23.06.1972 - V ZR 125/70

    Recht auf Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsversteigerung - Berechtigung zum

    Das ist jeder Beteiligte (§ 9 ZVG), der ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös hat, aber durch einen ändern nach dem Verteilungsplan verdrängt wird (RGZ 97, 61, 64).
  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 95/68

    Widerspruchsrecht eines Mieters gegen die Zuweisung eines Überschusses aus der

    Widerspruchsberechtigt im Sinne des § 115 ZVG in Verb, mit §§ 876 ff ZPO ist jedoch nur ein Beteiligter, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös hat, aber durch das von einem anderen geltend gemachte Recht auf Befriedigung ganz oder teilweise verdrängt wird (RGZ 71, 424, 426; 97, 61, 64/65; RGHRR 1934 Nr. 120; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 3 a aa; Zeller, ZVG 7. Aufl. § 115 Anm. 2 c; Drischler, RpflJB 1962, 322, 344).
  • BGH, 22.10.1958 - IV ZR 78/58

    Rechtsmittel

    Von der Besorgung eines Geschäfts für einen anderen kann immer dann gesprochen werden, wenn jemand eine Tätigkeit ausübt, die an und für sich der Sorge des anderen obliegt, durch die daher das Interesse des anderen gefördert wird; die Tätigkeit muß also Gegenstand der Sorge des anderen sein, und diese Sorge muß ihm durch das Handeln des Eintretenden abgenommen werden (RGZ 97, 61, 65 f).
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