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   RG, 30.10.1903 - 3702/03   

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https://dejure.org/1903,344
RG, 30.10.1903 - 3702/03 (https://dejure.org/1903,344)
RG, Entscheidung vom 30.10.1903 - 3702/03 (https://dejure.org/1903,344)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1903 - 3702/03 (https://dejure.org/1903,344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gehört zum Begriffe des "befriedeten Besitztums" der räumliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit einem Gebäude?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 36, 395
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 219/05

    Hausfriedensbruch: Begriff des befriedeten Besitztums i.S.v. § 123 StGB im

    Dabei besteht seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.10.1903 (RGSt 36, 395 ff.) auch Einigkeit darüber, daß bei einem in solcher Weise "befriedigten", eingehegten Grundstück die Anwendung der Vorschrift nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, es insbesondere nicht etwa noch zusätzlich eines Zusammenhangs des Besitztums mit einer unter dem Schutze des Hausfriedens stehenden Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedarf.
  • OLG Köln, 15.02.2019 - 1 RVs 227/18

    Freispruch für TTIP - Aktivisten aufgehoben - Banner im Kölner Hauptbahnhof

    "Befriedet" - im Sinne einer Einfriedung - ist das Besitztum einer gängigen Definition zufolge, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (so die Rspr. seit RGSt 11, 293 [294]; RGSt 36, 395 [397]; OLG Frankfurt/Main NJW 2006, 1746; LG Lübeck StV 1989, 157; aus der Lit. statt vieler: Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2006 - 1 Ss 189/05

    Hausfriedensbruch: Hausverbot für unterirdische Fußgängerpassage zur

    Dabei besteht seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.10.1903 (RGSt 36, 395 ff.) auch Einigkeit darüber, daß bei einem in solcher Weise "befriedigten", eingehegten Grundstück die Anwendung der Vorschrift nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, es insbesondere nicht etwa noch zusätzlich eines Zusammenhangs des Besitztums mit einer unter dem Schutze des Hausfriedens stehenden Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedarf.
  • OLG Hamburg, 03.06.2020 - 2 Rev 13/20

    Hausfriedensbruch: Betreten eines an der Hausfassade befestigten Baugerüsts

    bb) Als "befriedet" hatte die Rechtsprechung ursprünglich ein Besitztum nur dann angesehen, wenn es durch seine enge räumliche Verbindung mit einem bewohnten Haus dessen Frieden teilt (RGSt 1, 547; 3, 143), später diese Einschränkung aber aufgegeben und auch fernab von Haus und Hof liegende Grundstücke in den Schutz des § 123 StGB einbezogen, sofern sie nach außen hin durch entsprechende Schranken "eingefriedet" sind (RGSt 11, 293; 20, 150; 36, 395).
  • VG Hamburg, 20.10.2011 - 17 K 3395/08

    Aufenthaltsverbot zur Verhütung von Straftaten: Ermessensfehler bei fehlerhafter

    Dabei besteht seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 30.10.1903 (RGSt 36, 395 ff) auch Einigkeit darüber, daß bei einem in solcher Weise "befriedigten", eingehegten Grundstück die Anwendung der Vorschrift nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, es insbesondere nicht etwa noch zusätzlich eines Zusammenhangs des Besitztums mit einer unter dem Schutze des Hausfriedens stehenden Wohnung oder eines Geschäftsraumes bedarf.
  • OLG Köln, 13.07.1982 - 1 Ss 304/82

    Strafbarkeit einer "Hausbesetzung"; Räume eines leer stehenden und zum Abbruch

    Das Wort "befriedet" läßt sich aber mit der h.M. schon rein sprachlich mindestens ebenso i.S.v. "eingefriedet" und "eingehegt" verstehen (vgl. im einzelnen RGSt 11, 293; 36, 395, 397; BayObLGSt 1965, 10; BayObLG MDR 1969, 778; OLG Celle NsRpfl 1966, 40; Tiedemann JZ 1969, 717, 725; Seier, a.a.O.; Ostendorf, JuS 1981, 641).

    Diese Auffassung ist seither, d.h. seit mehr als einem Jahrhundert, in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig (RGSt 11, 293; RG Rspr. 10, 638; RGSt 20, 150; 36, 395, 397; BayObLG MDR 1969, 778; OLG Celle MDR 1976, 421 [OLG Celle 28.10.1975 - 1 Ss 300/75] ; SenE OLGSt § 123 StGB , S. 33, 35; Olshausen, StGB, § 123 Anm. 4; Engels, DuR 1981, 298, 299).

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