Rechtsprechung
SG Duisburg, 16.06.2015 - S 48 SO 559/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Maßnahmen der heilpädagogischen Frühförderung eines Hilfebedürftigen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R
Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen …
Auszug aus SG Duisburg, 16.06.2015 - S 48 SO 559/13
Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX begründet, der gegenüber der Regelung des § 102 SGB X einen speziellen Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers begründet (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (438)).Der zweitangegangene Rehabilitationsträger darf den Antrag nicht ein zweites Mal weiterleiten, sondern muss einen Bescheid erteilen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (437)).
Bei dem Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB XII handelt es sich im Verhältnis zu § 102 SGB X um eine spezielle Regelung, da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufigen Leistungspflicht ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (438)).
Zwar handelt es sich nicht um eine vorläufige Leistung, da der zweitangegangene Rehabilitationsträger im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig ist (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007, NZS 2008, 436 (438)), jedoch ist zu berücksichtigen, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger den Antrag nicht ein weiteres Mal an den im Ergebnis zuständigen Leistungsträger weiterleiten darf.
- BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 14.02
Zuständigkeit, örtliche - für Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche während …
Auszug aus SG Duisburg, 16.06.2015 - S 48 SO 559/13
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BVerwG zu § 111 Abs. 2 Satz 1 BSGH, welche die Ausnahme von der Bagatellgrenze auf die Regelung des § 43 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) mit der Begründung entsprechend angewandt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2003, 5 C 14/02, Rn. 21), dass der Grund für die Ausnahme von der Bagatellgrenze darin liege, dass der eigentlich für die Leistung zuständige Träger für seine Nichtleistung, die Grund für die vorläufige Leistung eines anderen Trägers war, nicht durch die Bagatellgrenze belohnt werden solle.Zwar stellt der Wortlaut des § 107 SGB XII auf die tatsächliche Unterbringung ungeachtet ihres Grundes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2003, a.a.O., Rn. 17;… Klinge, in: Hauck/Noftz, 27. Erg.-Lfg. (2012), § 107 SGB XII, Rn. 5, m.w.N.).