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   SG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - S 18 U 154/14   

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SG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - S 18 U 154/14 (https://dejure.org/2018,39908)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26.09.2018 - S 18 U 154/14 (https://dejure.org/2018,39908)
SG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26. September 2018 - S 18 U 154/14 (https://dejure.org/2018,39908)
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  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 31/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Arbeitsunfähigkeit - Beendigung

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - S 18 U 154/14
    Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 31/06 R, Rn 12).

    Wird die zuletzt ausgeübte Arbeitsstelle aufgegeben und war der Versicherte im Rahmen seines Ausbildungsberufs tätig, so ist anstatt der Bedingungen der letzten Arbeitsstelle auf die generellen Bedingungen des Ausbildungsberufs abzustellen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 31/06 R, Rn 12).

    Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 31/06 R zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung Folgendes ausgeführt:.

    Dieses gilt auch vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 44 Fünftes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB V) entschieden wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf endet, sobald der Versicherte freiwillig ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R, Rn 14; so auch § 2 Abs. 4 S.3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur Stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S.2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)), der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im SGB VII dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit im SGB V entspricht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, a.a.O., Rn 12; Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu § 45 SGB VII, Randnummer 3) und die Tätigkeit des Klägers eine vollschichtige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einem auskömmlichen Erwerbseinkommen darstellte, die der Kläger zwei Monate lang ohne Fehltage absolvierte.

    Die Norm des § 46 Abs. 3 S.2 Nr. 3 SGB VII stellt keine generelle zeitliche Höchstgrenze für den Bezug von Verletztengeld dar (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, Aktenzeichen B 2 U 31/06 R).

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - S 18 U 154/14
    Nimmt der Versicherte freiwillig eine neue Beschäftigung auf, so führt dieses grundsätzlich zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R).

    Dieses gilt auch vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 44 Fünftes Buch Sozialgerichtsgesetz (SGB V) entschieden wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit mit Bezug auf den zuletzt ausgeübten Beruf endet, sobald der Versicherte freiwillig ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2000, Aktenzeichen B 1 KR 11/99 R, Rn 14; so auch § 2 Abs. 4 S.3 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur Stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 S.2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie)), der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im SGB VII dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit im SGB V entspricht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2007, a.a.O., Rn 12; Ricke in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, zu § 45 SGB VII, Randnummer 3) und die Tätigkeit des Klägers eine vollschichtige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit einem auskömmlichen Erwerbseinkommen darstellte, die der Kläger zwei Monate lang ohne Fehltage absolvierte.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - L 22 U 117/08

    Verletztengeld

    Auszug aus SG Frankfurt/Oder, 26.09.2018 - S 18 U 154/14
    40 Eine Verweisung auf eine durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vermittelte Stelle als neuer Bezugsberuf für den Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des Verletztengeldes und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann gerechtfertigt, wenn diese Arbeitsstelle in zumutbarer Weise täglich erreichbar ist (in diesem Sinne bezüglich einer Verweisungstätigkeit zur Bewertung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit: Landessozialgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 15. Dezember 2011, Aktenzeichen L 22 U 117/08, Rn 53 m.w.N., zu recherchieren unter www.juris.de).
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