Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Fünfter Abschnitt - Leistungen bei Krankheit (§§ 27 - 52a) |
| Zweiter Titel - Krankengeld (§§ 44 - 51) |
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
| 1. | die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind, | |
| 2. | hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung), | |
| 3. | Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben, | |
| 4. | Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht. |
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 44 SGB V
596 Entscheidungen zu § 44 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 19.09.2007 - B 1 A 4/06 R
Krankenversicherung - Satzungsbestimmung - rechtsstaatliches Gebot der ...
- BAG, 17.11.2010 - 10 AZR 649/09
Anspruch auf Arbeitslosengeld - Urlaubsabgeltung
- LAG Köln, 01.07.2008 - 9 Sa 383/08
Arbeitsentgelt - Arbeitslosengeld keine dem Krankengeld entsprechende Leistung
- LSG Bayern, 25.11.2008 - L 5 KR 192/06
Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - Beweiswert der ...
- LSG Schleswig-Holstein, 17.01.2007 - L 5 KR 15/06
Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ...
- LAG Köln, 20.01.2010 - 9 Sa 991/09
Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2006 - L 16 KR 242/04
Krankenversicherung
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2008 - L 9 KR 152/07
Krankengeld; Notwendigkeit ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; keine ...
- LAG Düsseldorf, 29.10.2009 - 3 Ta 653/09
Erwerbstätigenfreibetrag bei Bezug von Krankengeld im Rahmen der ...
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 24b (Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation)
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 43 (Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation)
- Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
- § 53 (Wahltarife)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Finanzierung
- Weitere Übergangsvorschriften
- § 319 (Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Organisation und Datenschutz
- Vorstand und Verwaltung
- § 387 (Personal der Bundesagentur)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
- Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
- § 45 (Leistungen zum Lebensunterhalt)