Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
| Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h) |
| Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13) |
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
| 1. | das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, | |
| 2. | die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. |
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Rechtsprechung zu § 8 SGB IV
751 Entscheidungen zu § 8 SGB IV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 11.05.1993 - 12 RK 23/91
Geringfügige Beschäftigung - Berufsmäßigkeit tageweise Beschäftigung ...
- BAG, 27.02.1996 - 3 AZR 886/94
Zusatzversorgung - Ausschluß geringfügig Beschäftigter
- BSG, 23.05.1995 - 12 RK 60/93
Geringfügige Beschäftigung - regelmäßig - gelegentlich - mehrere geringfügige ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2008 - L 5 R 2125/07
Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen - Zusammenrechnung - ...
- BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94
Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2008 - L 16 (4,5) R 84/06
Sozialversicherungspflicht, geringfügige Beschäftigung, Abgrenzung zwischen den ...
- LAG Düsseldorf, 23.02.1996 - 10 Sa 1511/95
Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss geringfügig Beschäftigter
- LSG Bayern, 13.01.2009 - L 5 R 542/08
Beitragspflicht einer kurzfristigen Beschäftigung zwischen dem Ende ...
- SG Freiburg, 13.09.2007 - S 2 KNR 6092/06
Beginn der Sozialversicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - ...
- BSG, 25.04.1991 - 12 RK 14/89
Befristete Tätigkeit eines Studienplatzbewerbers als kurzfristige Beschäftigung
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Literatur im Internet zu § 8 SGB IV
Querverweise
- SGB IV
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
- § 8a (Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- § 2 (Nachweispflicht)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Tarif
- § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Versicherungspflicht
- Beschäftigte, Sonstige Versicherungspflichtige
- § 27 (Versicherungsfreie Beschäftigte)
- Sonderregelungen
- Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen
- § 436 (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 7 (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung)
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44 (Krankengeld)
- Finanzierung
- Beiträge
- Tragung der Beiträge
- § 249b (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- § 5 (Versicherungsfreiheit)
- Leistungen
- Renten
- Rentenhöhe und Rentenanpassung
- Berechnung und Anpassung der Renten
- § 68 (Aktueller Rentenwert)
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Organisation
- Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
- § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 (Versicherungskonto)
- Finanzierung
- Beiträge und Verfahren
- Beiträge
- Verteilung der Beitragslast
- § 172 (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 (Familienversicherung)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit)
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