Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Erster Abschnitt - Grundsätze und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 18h)   
   Zweiter Titel - Beschäftigung und selbständige Tätigkeit (§§ 7 - 13)   
§ 8
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

Rechtsprechung zu § 8 SGB IV

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Querverweise

Auf § 8 SGB IV verweisen folgende Vorschriften:
    SGB IV
      Grundsätze und Begriffsbestimmungen
        Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
          § 8a (Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten)
     
      Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
        Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
          § 28a (Meldepflicht)
        Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
          § 28e (Zahlungspflicht, Vorschuss)
          § 28h (Einzugsstellen)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Tarif
        § 32 (Kinder, Freibeträge für Kinder)
     
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          § 40a (Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte)
    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 7 (Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung)
        Versicherung der Familienangehörigen
          § 10 (Familienversicherung)
     
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen bei Krankheit
          Krankengeld
            § 44 (Krankengeld)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Tragung der Beiträge
            § 249b (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 5 (Versicherungsfreiheit)
     
      Leistungen
        Renten
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            Berechnung und Anpassung der Renten
              § 68 (Aktueller Rentenwert)
     
      Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
        Organisation
          Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse
            § 137b (Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung)
        Datenschutz und Datensicherheit
          § 149 (Versicherungskonto)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Verteilung der Beitragslast
              § 172 (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit)
     
      Sonderregelungen
        Ergänzungen für Sonderfälle
          Versicherter Personenkreis
            § 229 (Versicherungspflicht)
          Rentenhöhe und Rentenanpassung
            § 255a (Aktueller Rentenwert (Ost))

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