Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Rechtsprechung zu § 2 TzBfG
69 Entscheidungen zu § 2 TzBfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 11.12.2003 - 6 AZR 64/03
Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter
- LAG Köln, 15.06.2009 - 5 Sa 1454/08
Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit
- LAG Düsseldorf, 21.12.2006 - 5 Sa 1032/06
Gleichbehandlung, Teilzeit, Nebenberuf
- BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 8/03
Teilzeitarbeit - Überstunden - Mehrflugstundenvergütung
- BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 874/06
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
- LAG Sachsen, 31.07.2002 - 2 Sa 990/01
Teilzeitbeschäftigung, Tarifvertrag, Auslegung
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 31.07.2002 - 2 Sa 983/01
Teilzeitbeschäftigung, Tarifvertrag, Auslegung
- LAG Sachsen, 31.07.2002 - 2 Sa 984/01
Teilzeitbeschäftigung, Tarifvertrag, Auslegung
- LAG Sachsen, 31.07.2002 - 2 Sa 985/01
Teilzeitbeschäftigung, Tarifvertrag, Auslegung
- LAG Sachsen, 31.07.2002 - 2 Sa 986/01
Teilzeitbeschäftigung, Tarifvertrag, Auslegung
- LAG Sachsen, 31.07.2002 - 2 Sa 983/01
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Literatur im Internet zu § 2 TzBfG
- § 2 TzBfG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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