Teilzeit- und Befristungsgesetz
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) 1Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 2Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. 3Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. 4Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Rechtsprechung zu § 2 TzBfG
143 Entscheidungen zu § 2 TzBfG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 1431/20
1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder ...
- BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 108/22
Vergütung - Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
- LAG Hessen, 28.02.2022 - 19 Sa 504/21
1. Ein Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld oder ...
- LAG München, 13.01.2016 - 10 Sa 544/15
Betriebliche Altersversorgung für geringfügig Beschäftigte
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 79/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 78/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 28.07.2022 - 6 AZR 24/22
Nichtigkeitsklage - Verletzung Vorlagepflicht
- BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10
Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle
- VG Freiburg, 07.05.2019 - 13 K 2060/18
Gewährung einer Erschwerniszulage für Vollzugsbeamte des Bundes für Dienst zu ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2020 - L 19 AS 1204/20
Kein Arbeitnehmerstatus bei 100 Euro Gehalt für zehn Stunden Arbeit pro Monat
§ 2 TzBfG in Nachschlagewerken
- § 2 TzBfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Teilzeitarbeit