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   SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20 ER   

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SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20 ER (https://dejure.org/2020,42210)
SG Gießen, Entscheidung vom 04.11.2020 - S 25 AS 505/20 ER (https://dejure.org/2020,42210)
SG Gießen, Entscheidung vom 04. November 2020 - S 25 AS 505/20 ER (https://dejure.org/2020,42210)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • SG Berlin, 26.08.2019 - S 34 AS 2277/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9, Rn. 14).

    Die benannte Rechtsprechung wird allerdings jüngst in Frage gestellt, insbesondere durch die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sowie des SG Berlin (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris; SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris).

    Allein dieses Verständnis der Norm schaffe eine hinreichend klare abstrakte, von der konkreten Ausgestaltung des Studiums im Einzelfall losgelöste und der Disposition des einzelnen Studierenden entzogene Abgrenzung der nach § 7 Absatz 5 SGB II dem Grunde nach förderungsfähigen von den nicht förderungsfähigen Ausbildungen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 25).

    Weiter differenziert das SG Berlin danach, ob es sich bei dem in Teilzeit durchgeführten Studiengang um einen eigenen - in dieser Form nur in Teilzeit durchführbaren - Studiengang handelt, oder um einen ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengang (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26).

    Wäre die Förderungsfähigkeit eines Studiums dem Grunde nach im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II bereits dann zu verneinen, wenn der Studierende im streitigen Zeitraum das Studium in Teilzeit durchgeführt habe, würden weder die dem BAföG zu Grunde liegenden Grundsätze beachtet, noch praktische Ergebnisse herbeigeführt (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 26).

    Ein solches Verständnis der Norm würde es ermöglichen, dass sich ein und derselbe Studiengang in teilweise dem Grunde nach förderungsfähige und teilweise dem Grunde nach nicht förderungsfähige Abschnitte aufspalten könne, je nachdem, ob im jeweiligen Semester das Studium in Vollzeit oder Teilzeit betrieben werde (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27).

    Es handele sich bei der konkreten Wahl, ein Studium nur teilweise in Teilzeit zu studieren, damit um eine individuelle Ausgestaltung im Einzelfall, ergo eine Ausbildungsmodalität (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 27).

    Hintergrund des § 2 Absatz 5 S. 1 BAföG ist, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007 - L 28 B1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011 - 5 K 1292/10).

    Der Studierende hat insbesondere bei vollständig auf Teilzeit angelegten Studiengängen nicht die Möglichkeit, auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit durch Wechsel des Teilzeitstudiums in ein Vollzeitstudium und umgekehrt Einfluss zu nehmen (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2015 - L 31 AS 2074/15

    Teilzeitstudium - Leistungsausschluss - Folgenabwägung - einstweiliger

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Grundsätzlich wird in der Praxis der Förderungsämter bei dem Besuch von Hochschulen unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris, Rn. 21).

    Die benannte Rechtsprechung wird allerdings jüngst in Frage gestellt, insbesondere durch die Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg sowie des SG Berlin (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris; SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris).

    Es würde eine vom Grundsatz her zeitlich grenzenlose Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung, die ganz offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, installiert (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris, Rn. 23 f.).

    Die zwischen den Gerichten umstrittene Frage, ob bei einer Aufnahme von Teilzeitausbildungen in das Leistungssystem des SGB II die Gefahr besteht, dass eine zeitlich grenzenlose finanzielle (Ausbildungs-)Förderung installiert wird oder aber, ob diese Gefahr auf Grund des darüber hinaus zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens des SGB II als unbegründet zurückzuweisen ist (dazu insbesondere jüngst das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris), wird vorliegend besonders deutlich, da der Antragsteller sich auf der einen Seite nicht in der Lage sieht, das Studium an der C-Universität A-Stadt aus gesundheitlichen Gründen in Vollzeit zu betreiben, auf der anderen Seite der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedoch im Rahmen des ohne den Antragsteller durchgeführten Erörterungstermins vorgetragen hat, dass sich der Antragsteller in der Lage sieht, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.

    Da es sich bei der hier in Frage stehenden Bewertung der Reduktion eines Vollzeitstudiums auf ein Teilzeitstudium um eine Rechtsfrage im Rahmen der abstrakten Betrachtung nach § 7 Absatz 5 SGB II und nicht um eine ungeklärte Tatsachenfrage handelt, war vorliegend nicht in eine Folgenabwägung einzutreten (so auch Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG [Stand: 23.10.2020], Rn. 420.3 mit Verweis auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris welches mit Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung in die Folgenabwägung eintritt).

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne von § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II ist, richtet sich grundsätzlich nach § 2 BAföG (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. August 2010 - B 14 AS 24/09 R, juris, Rn. 16) und ist auf Grundlage der abstrakten, sachlichen Förderungskriterien und losgelöst von der Person des Auszubildenden zu entscheiden (st. Rspr. BSG; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R, juris; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R = SozR 4-4200 § 26 Nr. 2; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R, juris; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS36/06 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 6).

    Es ist insbesondere nicht Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu fördern (BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9, Rn. 14).

    Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9, Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 4 LC 238/16

    Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Auslegung; Betreuung; Erziehung;

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).

    Die zwischen den Gerichten umstrittene Frage, ob bei einer Aufnahme von Teilzeitausbildungen in das Leistungssystem des SGB II die Gefahr besteht, dass eine zeitlich grenzenlose finanzielle (Ausbildungs-)Förderung installiert wird oder aber, ob diese Gefahr auf Grund des darüber hinaus zur Verfügung stehenden gesetzlichen Rahmens des SGB II als unbegründet zurückzuweisen ist (dazu insbesondere jüngst das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2015 - L 31 AS 2074/15 B ER, juris), wird vorliegend besonders deutlich, da der Antragsteller sich auf der einen Seite nicht in der Lage sieht, das Studium an der C-Universität A-Stadt aus gesundheitlichen Gründen in Vollzeit zu betreiben, auf der anderen Seite der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers jedoch im Rahmen des ohne den Antragsteller durchgeführten Erörterungstermins vorgetragen hat, dass sich der Antragsteller in der Lage sieht, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anwendung des Leistungsausschlusses für

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Es ist insbesondere nicht Sinn und Zweck der Grundsicherungsleistungen, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu fördern (BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9, Rn. 14).

    Durch das SGB II sollen im Hinblick auf die insoweit gleiche Zielrichtung (Sicherung des Lebensunterhalts des Auszubildenden) keine Umgehungstatbestände in Bezug auf das BAföG geschaffen werden (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 32; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.02.2015 - B 14 AS 25/14 R, juris, Rn. 39 m.w.N; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9, Rn. 14).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2014 - L 18 AS 1672/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten bei

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Nach der wohl bisher bestehenden Rechtsprechung soll jedenfalls ein vollständig in Teilzeit betriebenes Studium auf Grund der Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG entbehren und somit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegenstehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. August 2014 - L 18 AS 1672/13, juris, Rn. 19; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 - L 14 B 1224/07 AS ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 ASA 39/09 B ER, juris - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2008 - L 2 AS 71/06, juris).

    Nicht maßgeblich sei, ob der Studierende mit dem in Teilzeit betriebenen Studium möglicherweise aus Krankheitsgründen voll ausgelastet sei und daher aus individuellen Gründen nicht zu einem Vollzeitstudium in der Lage sei, da nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit abzustellen sei (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. August 2014 - L 18 AS 1672/13, juris, Rn. 19).

  • LSG Thüringen, 15.01.2007 - L 7 AS 1130/06

    Anerkennung der Aufnahme eines Teilzeitstudiums bei der Gewährung von Leistungen

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Nach der wohl bisher bestehenden Rechtsprechung soll jedenfalls ein vollständig in Teilzeit betriebenes Studium auf Grund der Regelung des § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG eine Förderungsfähigkeit nach dem BAföG entbehren und somit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegenstehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. August 2014 - L 18 AS 1672/13, juris, Rn. 19; Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 - L 14 B 1224/07 AS ER, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 - L 13 ASA 39/09 B ER, juris - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3. April 2008 - L 2 AS 71/06, juris).

    Darüber hinaus wird teilweise in der Rechtsprechung angenommen, dass eine nach § 2 BAföG dem Grunde nach nicht förderungsfähige Ausbildung auch dann vorliege, wenn nur einzelne Abschnitte des Studiums in Teilzeit absolviert werden (so ohne nähere Begründung das LSG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2007 - L 7 AS 1130/06 ER, juris, Rn. 24).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2009 - L 13 AS 39/09

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Nicht maßgeblich ist mithin, dass der Antrag auf BAföG-Leistungen wegen des Zweitstudiums nach § 7 BAföG abgelehnt wurde (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09. Juni 2009 - L 13 AS 39/09 B ER, juris, Rn. 17 m.w.N.).

    Hintergrund des § 2 Absatz 5 S. 1 BAföG ist, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfällt, deshalb nicht förderungsfähig ist, weil der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (SG Berlin, Urteil vom 26. August 2019 - S 34 AS 2277/18, juris, Rn. 30 mit Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009, L 13 AS 39/09 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2007 - L 28 B1098/07 AS ER und VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011 - 5 K 1292/10).

  • BVerwG, 30.10.1975 - V C 15.74

    Abendgymnasium - Ausbildungsförderung - Berufstätigkeit

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Maßgebend für die Frage, wann die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, sind die Anforderungen, die die Ausbildung stellt (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 (280); Urteil vom 3. Juni 1988- 5 C 59.85, NVwZ-RR 1989, 81).

    Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 18.06.2020 - 2 K 1888/18

    Eine Ausbildungsförderung ist ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept

    Auszug aus SG Gießen, 04.11.2020 - S 25 AS 505/20
    Dies ist der Fall, wenn im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden (dazu VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 28 m.w.N.).

    Dem entspricht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach in der Betrachtung nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen sei, sondern nach der Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung Ausbildungsförderung "ausnahmslos nur während der Zeit, in der Ausbildung in Vollzeit durchgeführt wird" geleistet wird (so das OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 4 LC 238/16, juris, Rn. 17 mit Verweis auf BT-Drucks. VU/1975 S. 22 und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 30. Oktober 1975 - V C 15.74, BVerwGE 49, 279 [280]; s.a. VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 K 1888/18, BeckRS 2020, 17354, Rn. 29 m.w.N.).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 03.04.2008 - L 2 AS 71/06

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungsausschluss bei Anspruch

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 160/10 R

    Arbeitslosengeld II - Leistungsausschluss für Studenten - abstrakte

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.11.2007 - L 14 B 1224/07

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Arbeit und Ausschluss von Leistungen zur

  • VG Aachen, 28.04.2011 - 5 K 1292/10

    Es besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei einer lediglichen

  • SG Dresden, 11.09.2006 - S 34 AS 1334/06

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung,

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2022 - L 14 AS 189/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Hintergrund des § 2 Abs. 5 BAföG sei, dass eine Ausbildung, die dem generellen Ausschluss dieser Norm unterfalle, deshalb nicht förderungsfähig sei, weil der Ausbildungsgang so gestaltet sei, dass er dem Auszubildenden die Möglichkeit belasse, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben und so seinen Lebensunterhalt zu sichern (so zutreffend SG Gießen, Beschluss vom 4. November 2020, S 25 AS 505/20 ER, Rn. 43, juris).
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