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   SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19   

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SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19 (https://dejure.org/2019,42555)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19 (https://dejure.org/2019,42555)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - S 12 SB 1588/19 (https://dejure.org/2019,42555)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 131 Abs 5 S 1 SGG, § 131 Abs 5 S 5 SGG, § 12 Abs 1 S 2 SGG, § 54 Abs 1 SGG, § 61 Abs 1 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen mangelhafter Feststellungen - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Erheblichkeit weiterer Ermittlungen bei erforderlicher Einholung eines Sachverständigengutachtens - Entscheidung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • SG Karlsruhe, 29.07.2019 - S 12 SB 877/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - missbräuchliche Ausnutzung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Zur Klärung dieser grundsätzlichen Frage habe der Beklagte zwischenzeitlich gegen das Urteil der Kammer vom 29. Juli 2019 (-S 12 SB 877/19-) Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

    Unter Berücksichtigung dieser sozialgerichtsverfahrensrechtlichen Vorgaben können in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts zur sozialmedizinischem Aufklärung von Amts wegen je nach Einzelfall sachverständige ambulante Untersuchungen und Begutachtungen dann zu veranlassen sein, wenn der Kläger mithilfe fachärztlicher Atteste einerseits das Vorliegen einer Behinderung hinreichend substantiiert hat, andererseits die aktenkundigen Berichte der den Antragsteller behandelnden Mediziner für eine abschließende Beurteilung noch nicht zur Bejahung der für den Vollbeweis erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausreichen, etwa wenn tatsächliche Zweifel fortbestehen, weil in den (Untersuchungs-, Behandlungs- bzw. Entlassungs-) Berichten die für die sozialmedizinische Beurteilung maßgeblichen Befunde entweder gar nicht dokumentiert, nicht hinreichend validiert, unschlüssig, nicht nachvollziehbar, veraltet oder anderweitig unzureichend sind und auch nicht durch die Beiziehung von medizinischen Unterlagen oder Auskünften behandelnder Ärzte beschafft werden können (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Im Einzelfall kann absehbar sein, dass allein die Einholung von Auskünften der Behandler unzureichend wäre, um umfassende, aktuelle und hinreichend objektivierte medizinische Befunde, anamnestische Angaben, fachärztliche Diagnosen und Therapieverläufe als sozialmedizinisch maßgebliche Anknüpfungstatsachen zu erheben bzw. eine schlüssige und nachvollziehbare Bewertung der strittigen Gesamt-Teilhabebeeinträchtigung zu ermöglichen, denn unter Umständen unterscheiden sich die Untersuchungsziele, -methoden und -ergebnisse in Abhängigkeit davon, ob eine Person entweder zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken oder zum Zwecke der sozialmedizinischen Beurteilung ärztlich untersucht wird (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Vielmehr ist bei deren Auswertung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass medizinische Behandler bei der Dokumentation ihrer Untersuchungen und Therapien sowie bei der Auskunft-Erteilung gegenüber Behörden und Gerichten einen wahren Drahtseilakt meistern müssen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Noch weniger kann von ihnen eine Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden verlangt werden, welche hingegen Kernbestandteil jeder zwecks sozialmedizinischer Bewertung durchgeführten ambulanten fachorthopädischen Untersuchung seitens eines mit dem Probanden nicht durch ein Patientenverhältnis verbandelten Gutachters ist (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Den nach alldem noch zu veranlassenden Begutachtungen selbst muss zur Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten bzw. Abrundung der Aktenlage in der Regel eine Beiziehung medizinischer Auskünfte seitens der der von der Klägerin zur Untersuchung und Behandlung seiner Gesundheitsstörungen in Anspruch genommenen Mediziner vorausgehen (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Da nach dem Wortlaut dieser Norm die Belange der Beteiligten "auch" besonders zu berücksichtigen sind, sind - im Umkehrschluss - bei der Bewertung der Sachdienlichkeit - neben diesen - auch sämtliche sonstigen öffentlichen Belange in die Abwägung einzustellen vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. für die Jahresfrist: BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Jedenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Karlsruhe sind in allen Streitigkeiten des Schwerbehindertenrechts, in denen im Einzelfall nach Art und Umfang noch als erheblich anzusehende sozialmedizinische Ermittlungen über Art und Ausmaß behinderungsbedingter Teilhabeeinschränkungen nötig sind, bevor in der Sache entschieden werden kann, bis zur Beseitigung des langjährigen, diskriminierenden und rechtsstaatswidrigen Ermittlungsdefizits der Landesversorgungsverwaltung die Eignung, die Erforderlichkeit und die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung an den Beklagten im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG zu bejahen, weil die Zurückverweisung dem öffentlichen Interesse an einer verfassungsmäßigen Verwaltung, dem Interesse beider Beteiligten an der Beschleunigung des Verfahrens und dem pekuniären Interesse des Beklagten an einem möglichst niedrigen Kostenaufwand dienen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts unterlässt die zuständige (Landes-) Versorgungsverwaltung des Bundeslandes Baden-Württemberg seit Jahren - wenn nicht Jahrzehnten - in abertausenden, gleichartigen Fällen systematisch zwingend bundesgesetzlich gebotene Beweiserhebungen und unterschreitet zu Lasten aller Menschen mit (schweren) Behinderungen bewusst ihr Auswahlermessen bezüglich der Mittel der sozialmedizinischen Aufklärung aus Kostenerwägungen heraus (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die vom Gericht beigezogenen und ausgewerteten Statistiken und Beweismittel belegen die außerordentliche Schwere und Dauer, mit welcher sich das Bundesland ohne Rücksicht auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls seiner Aufklärungspflicht aus §§ 20, 21 SGB X zum Trotz der hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung entledigt hat und sich der Sozialgerichtsbarkeit unter missbräuchlicher Ausnutzung der sozialgerichtlichen Amtsermittlungspflicht als einer ihr vermeintlich irgendwie nachgelagerten Außenstelle für sozialmedizinische Amtsermittlungen bedient (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Weder eine seit Jahren strukturell unzureichende Ausstattung einer Behörde (hinsichtlich Personal, Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten) noch die hierdurch bedingten regelmäßig unangemessenen Bearbeitungszeiten noch eine bei der Wahl der Mittel der Amtsermittlung damit verursachte systematische Unterschreitung des Auswahlermessens auf die Einholung sozialmedizinischer Gutachten allein nach Lage der Akten bzw. ohne eigene ambulante Untersuchungen stehen der Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG entgegen, weil einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis keine normative Kraft zukommt, da die Verwaltung wegen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden ist und nicht umgekehrt (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Da sich eine Behörde im Falle einer gerichtlichen Zurückverweisung zur Neuentscheidung gemäß § 131 Abs. 5 SGG für die Durchführung des weiteren Verwaltungsverfahrens nach der gesetzgeberischen Wertung aus § 88 Abs. 1 SGG regelmäßig höchstens sechs Monate Zeit lassen darf, hat sie ihren Ärztlichen Dienst in sachlicher und persönlicher Hinsicht so auszustatten, dass die Notwendigkeit einer oder mehrerer ambulanter Begutachtungen regelmäßig keine Überschreitung der Sechs-Monats-Frist bedingt (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Es ist nicht deren Aufgabe, über Jahre hinweg, in uferlosem Ausmaß Behördenermittlungen nachzuholen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In einem Rechtsstaat darf nicht in Kauf genommen werden, dass regelmäßig (aufgrund eines gravierenden, systematischen Ermittlungsdefizits folgefehlerhaft auch) materiell-rechtlich rechtswidrige Einzelfallentscheidungen in hoher Anzahl rechtlich bindend werden (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    In einem Rechtsstaat darf auch die materielle Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen nicht darunter leiden, dass im Zuständigkeitsbereich einer systematisch untätigen Behörde zwei vorherige Tatsacheninstanzen (nämlich: Ausgangs- und Widerspruchsbehörde) keine ernstliche Prüfung der Sach- und Rechtslage vornehmen und von den (einschließlich der Berufungsinstanz) gesetzgeberisch intendierten vier Tatsachen-Instanzen letztlich nur die Hälfte ernstliche Anstrengungen unternimmt, um die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln, welche für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebend sind (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Die ggfs. behinderungsbedingt fehlende Fähigkeit bzw. Bereitschaft (schwer) behinderter Menschen, die mit dem (Sozial-)Rechtsweg verbundenen nervlichen, zeitlichen und finanziellen Aufwendungen, Verzögerungen und Risiken in Kauf zu nehmen, rechtfertigt die Vorenthaltung ihrer diesbezüglichen Rechte nicht (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Es richtet seine Ärztlichen Dienste personell und sachlich nicht so ein, dass diese ausreichende sozialmedizinische Expertise aus ei(ge)ner Hand kosteneffizient bereithalten und bedient sich stattdessen der Sozialgerichtsbarkeit als ungleich teurerer "Außenstelle für sozialmedizinische Begutachtungen" unter Heranziehung privater Sachverständiger (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

    Überdies sind dem Beklagten die Anforderungen, die das Sozialgericht an die Verwertbarkeit gutachterlicher Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes stellt, aus der von ihm zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Gerichtsentscheidung vom 29.07.2019 im Verfahren S 12 SB 877/19 genauso wohl bekannt wie dessen Erwägungen zur Sachdienlichkeit von Zurückverweisungen in Fällen vergleichbarer Art. Da die Kammer von den dort aufgestellten Grundsätzen hier nicht abweicht, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.

    Auch soweit der Beklagte vorbringt, die Schwierigkeit von Zurückverweisungen der vorliegenden Art habe sich im Parallelverfahren S 12 SB 877/19 in der Durchführung einer gut 90-minütigen Verhandlung sowie einer 31-seitigen Entscheidungsbegründung gezeigt, folgt ihm das Gericht nicht.

    Es entspricht der allgemeinen Rechtspraxis und praktischen Notwendigkeit, zur Handhabung des Sach- und Streitstandes im Wege der Bezugnahme auf bereits veröffentlichte Entscheidungen - wie hier S 12 SB 877/19 - oder beigezogene Erkenntnismittel gerichtsbekannte Ermittlungsergebnisse und Rechtserkenntnisse in den Gerichtsprozess einzuführen.

    - Auseinandersetzung mit neuen Einwendungen des Beklagten an der bisherigen Entscheidung im Verfahren S 12 SB 877/19 sowie.

    - die Subsumtion der dieses Folgeverfahren kennzeichnenden Einzelfallumstände unter die durch die Rechtsprechung im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Beurteilungsmaßstäbe.

    Auch die Subsumtion unter die von der Rechtsprechung wegen des systematischen Ermittlungsdefizits des Landes Baden-Württemberg in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts bereits durch das Gericht im Verfahren S 12 SB 877/19 entwickelten Obersätze bereitet hier keinerlei tatsächliche "Schwierigkeiten besonderer" Art. Bezüglich der vorliegenden Fallgruppe der Zurückweisung an den Beklagten wegen dessen in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowohl im Einzelfall gravierenden als auch systematisch defizitären Sachverhaltsaufklärung beschränkt sich der streiterhebliche konkrete sozialgerichtliche Prüfungsaufwand unter Zugrundelegung der Entscheidung der 12. Kammer vom 29.07.2019 im Wesentlichen auf folgende vier Fragen:.

    Denn die hier maßgeblichen Wertungen über den Umgang mit den in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts sowohl im Einzelfall gelegentlich gravierenden als auch systematisch defizitären Sachverhaltsaufklärung seitens der Landesversorgungsverwaltung des Beklagten waren bereits am 29.07.2019 Gegenstand der ausführlichen Verhandlung und Beratung und Rechtsprechung in voller Kammerbesetzung in dem insofern vergleichbaren Verfahren S 12 SB 877/19.

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 4/18 R

    Anspruch Selbstständiger auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    In Anlehnung an die Vorschriften des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO soll sie den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken, wenn die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 14, m. w. N.).

    Als "gravierend" ist ein Ermittlungsdefizit jedenfalls dann anzusehen, wenn eine Behörde im konkreten Einzelfall zwingend gebotene Sachverhaltsaufklärungen in besonders großem Umfang unterlassen hat (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

    Die mit der Zurückweisung intendierte Entlastung des Gerichts ist mit den Interessen eines Klägers unter Umständen auch dann vereinbar, wenn die Behörde zur sachgerechten Prozessvertretung umfangreiche medizinische Unterlagen genauso durchzuarbeiten hätte, wenn das Sozialgericht die Sache selbst spruchreif machen würde (BSG, Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 4/18 R -, Rn. 15, m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015 - L 5 R 4256/13
    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Einer gerichtlichen Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid stehen weder das Erfordernis der Klärung des Sachverhalts noch die Voraussetzung, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweisen darf, generell entgegen, denn beides bezieht sich nur auf die entscheidungserheblichen Umstände, die für die Zurückverweisung erforderlich sind (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015, L 5 R 4256/13; LSG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006, L 6 SB 197/05; MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl., 2017, SGG § 105, Rn. 7a).

    Abgesehen davon tendiere die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (21.10.2015, L 5 R 4256/13) auch allgemein zu der Auffassung, dass Zurückverweisungsentscheidungen grundsätzlich durch Urteil zu treffen seien, da zumeist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art vorlägen.

    Einer gerichtlichen Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid stehen weder das Erfordernis der Klärung des Sachverhalts noch die Voraussetzung, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweisen darf, generell entgegen (LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015, L 5 R 4256/13).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 11 R 2841/15

    Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Verwaltung nach § 131 Abs 5 SGG -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27.01.2012, L 13 SB 212/11).

    Angesichts des ausdrücklichen Zwecks der Neuregelung zum 01.04.2008, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten (BT-Drs 16/7716 S 1), ist es nicht geboten, die Vorschrift derart restriktiv auszulegen, dass ihr kein sinnvoller Anwendungsbereich mehr verbleibt (SG Karlsruhe, 09.05.2014, S 15 U 4024/13; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).

  • BSG, 27.01.1987 - 9a RVs 53/85

    Beurteilungsmaßstab für MdE-Feststellung bei mehreren Behinderungen - Kompetenz

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Ihnen kommt zwar bei der GdB-Schätzung keine bindende Wirkung zu; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage (Fortführung von BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85), so auch hier.

    Wenn ein Rechtsstreit nur mittels Einholung von Sachverständigengutachten auf drei oder mehr medizinischen Sachgebieten spruchreif gemacht werden kann, müssen die Ermittlungen seitens eines personell und sachlich hinreichend ausgestatteten Ärztlichen Dienstes der für die sozialmedizinischen Ermittlungen zuständigen Behörde ausgeführt werden, weil Sozialgerichte die Sachverhaltsaufklärung in aller Regel allein mithilfe externer Gutachter nicht in der gebotenen Geschwindigkeit zu bewerkstelligen vermögen, da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung mehr als ein Jahr seit der Erhebung einiger der sodann zugrunde zu legenden Befunde auf zumindest einem der drei medizinischen Fachgebiete vergangen sein würde und insofern - gemessen an der vom BSG insofern angenommen Jahresgrenze (vgl. für die Jahresfrist: BSG, 27.01.1987, 9a RVs 53/85) - mit den Amtsermittlungen wieder und wieder von vorne anzufangen wäre vorausgehen (SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006 - L 6 SB 197/05
    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Einer gerichtlichen Entscheidung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid stehen weder das Erfordernis der Klärung des Sachverhalts noch die Voraussetzung, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufweisen darf, generell entgegen, denn beides bezieht sich nur auf die entscheidungserheblichen Umstände, die für die Zurückverweisung erforderlich sind (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, 21.10.2015, L 5 R 4256/13; LSG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006, L 6 SB 197/05; MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl., 2017, SGG § 105, Rn. 7a).

    Dieser beschränkt sich im Fall der Zurückverweisung aber auf die Umstände, die für die Beurteilung nach § 131 Abs. 5 S. 1 SGG erforderlich sind (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, 04.01.2006, L 6 SB 197/05; MKLS/B. Schmidt, 12. Aufl., 2017, SGG § 105, Rn. 7a).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2012 - L 13 SB 212/11

    Gerichtsbescheid - Zurückverweisung

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (Anschluss an Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27.01.2012, L 13 SB 212/11).

    Von einer solchen ist auszugehen, wenn sie einen erheblichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln erfordert (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 27.01.2012, L 13 SB 212/11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - L 11 SB 45/11

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Merkzeichen "aG" -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Denn die im richterlichen Hinweis geäußerte, vorläufige Rechtsauffassung der Kammer sei mit Entscheidungen z.B. des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteile vom 19. April 2012 - L 11 SB 45/11 - und vom 27. Januar 2009 - L 4 R 1519/08-) und des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 5. Mai 2011- L 7 SB 54/09 -) nicht zu vereinbaren.

    An ihrer hierzu gegensätzlichen Rechtsprechung haben die vom Beklagten zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Landessozialgerichte (LSG Sachsen-Anhalt, Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011, Az. L 7 SB 42/09; LSG BB, 19.04.2012, L 11 SB 45/11) - soweit ersichtlich - seit vielen Jahren nicht festgehalten, zumal ihre Entscheidungen schon deshalb nicht überzeugten, weil sie die Diskrepanz nicht aufzulösen vermochten, welche zwischen der - vermeintlich wegen der Unerheblichkeit einer Sachverständigenbegutachtung - verkündeten Aufhebung der sozialgerichtlichen Zurückverweisung und der zugleich - wegen der Erheblichkeit der erforderlichen Sachverständigenbegutachtung - verkündeten landessozialgerichtlichen Zurückverweisung an das Sozialgericht bestand.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.04.2012 - L 13 SB 10/12

    Zurückverweisung an Verwaltung - erhebliche Ermittlungen

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    Seit der letzten Gesetzesänderung von 2008 ist diese Voraussetzung bereits dann zu bejahen, wenn auf lediglich einem einzigen medizinischen Fachgebiet die Einholung eines Sachverständigengutachtens nötig ist (LSG Berlin-Brandenburg, 24.4.2012, L 13 SB 10/12).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 7 SB 42/09

    Zulässigkeit der Zurückverweisung an die Behörde zum Zweck erforderlicher

    Auszug aus SG Karlsruhe, 10.10.2019 - S 12 SB 1588/19
    An ihrer hierzu gegensätzlichen Rechtsprechung haben die vom Beklagten zur Rechtsverteidigung in Bezug genommenen Landessozialgerichte (LSG Sachsen-Anhalt, Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011, Az. L 7 SB 42/09; LSG BB, 19.04.2012, L 11 SB 45/11) - soweit ersichtlich - seit vielen Jahren nicht festgehalten, zumal ihre Entscheidungen schon deshalb nicht überzeugten, weil sie die Diskrepanz nicht aufzulösen vermochten, welche zwischen der - vermeintlich wegen der Unerheblichkeit einer Sachverständigenbegutachtung - verkündeten Aufhebung der sozialgerichtlichen Zurückverweisung und der zugleich - wegen der Erheblichkeit der erforderlichen Sachverständigenbegutachtung - verkündeten landessozialgerichtlichen Zurückverweisung an das Sozialgericht bestand.
  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

  • SG Karlsruhe, 09.05.2014 - S 15 U 4024/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen einer Zurückverweisung der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2009 - L 4 R 1519/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung gem § 131 Abs 5 SGG an die

  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - L 7 SB 54/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen einer Zurückverweisung der

  • SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid -

    Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (Sozialgericht Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).
  • SG Karlsruhe, 11.12.2019 - S 12 SB 1642/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Bezüglich der von Seiten des Beklagten bereits in vergleichbaren Fällen der 12. Kammer mehrfach reflexartig mittels Textbausteinen vorgebrachten Argumenten gegen Zurückverweisungsentscheidungen durch Gerichtsbescheid bzw. für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird exemplarisch auf deren erschöpfende Darstellung im Tatbestand des Gerichtsbescheides zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Die Darstellung des Beklagten ist - drittens - unrichtig, weil die herkömmliche alternative Fallbearbeitungsweise unter gerichtlicher Nachholung der vom Beklagten systematisch unterlassenen sozialmedizinischen Ermittlungen in ca. ¾ aller Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts am Sozialgericht Karlsruhe zu einer Erledigung ohne eine - für den Berufsrichter arbeitsaufwendige - gerichtlichen Entscheidung(sbegründung nebst Tatbestandsformulierung) führt, weshalb die vom Beklagten gewohnte und gewünschte gerichtliche Amtsermittlung evidenter Maßen "erledigungsträchtiger" ist als die richterarbeitsintensive Prüfung des Sach- und Streitstandes jedes Einzelfalls durch die Kammer, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten der Kammer bei Zurückweisungsentscheidungen zusätzlich eine Auseinandersetzung mit dem ausufernden und teilweise rechtsmissbräuchlichem Vorbringen des Beklagten anlässlich der Ankündigung von Zurückverweisungsentscheidungen abverlangt (vgl. SG Karlsruhe, 29.07.2019, S 12 SB 877/19; SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19).

    Bereits die Einholung eines einzigen Sachverständigengutachtens ist nach Art und Umfang "erheblich" im Sinne des § 131 Abs. 5 SGG (SG Karlsruhe, 10.10.2019, S 12 SB 1588/19; Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20.10.2015, L 11 R 2841/15).

    Bezüglich der von Seiten des Beklagten auch in diesem Verfahren mittels Textbaustein pauschal vorgebrachten Zweifeln an der Sachdienlichkeit von Zurückweisungen wird exemplarisch auf die erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") verwiesen.

    Bezüglich der insofern wiederholt mittels Textbaustein vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Entscheidungsform in Fällen der vorliegenden Art sowie wegen der Ausübung des gerichtlichen Entschließungsermessens wird ebenfalls exemplarisch auf die in jeder Hinsicht übertragbaren und bereits erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

  • SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze -

    Bezüglich der von Seiten des Beklagten auch in diesem Verfahren mittels Textbaustein pauschal vorgebrachten Zweifeln an der Sachdienlichkeit von Zurückweisungen wird exemplarisch auf die erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") verwiesen, wobei weder die Anzahl der bereits in Parallelverfahren anhängigen Berufungssachen noch die vom Beklagten vermutete zeitliche Nähe einer Berufungsentscheidung eine andere Entscheidung rechtfertigen.

    Bezüglich der insofern wiederholt mittels Textbaustein vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Entscheidungsform in Fällen der vorliegenden Art sowie wegen der Ausübung des gerichtlichen Entschließungsermessens wird ebenfalls exemplarisch auf die in jeder Hinsicht übertragbaren und bereits erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

    Die Verfahrensführung im vorliegenden und den vorausgegangenen Parallelverfahren (Az.: S 12 SB 981/19, S 12 SB 1588/19, S 12 SB 1642/199, S 12 Sb 2153/19, S 12 SB 3054/19 und S 12 SB 3113/19, jeweils zu finden in juris) gebe aus Sicht des Beklagten begründeten Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Kammervorsitzenden der 12. Kammer zu zweifeln.

    Indem er hierbei auf die Art und Weise der Vollstreckung hinweise habe er über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus einseitige Rechtsbelehrungen zur Durchsetzung der von ihm tenorierten Ansprüche erteilt (S 12 SB 1588/19, juris Rn. 98 f.).

  • SG Karlsruhe, 05.01.2020 - S 12 SB 2153/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung an die Verwaltung wegen

    Bezüglich der von Seiten des Beklagten auch in diesem Verfahren mittels Textbaustein pauschal vorgebrachten Zweifeln an der Sachdienlichkeit von Zurückweisungen wird exemplarisch auf die erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

    Zur Begründung wird ebenfalls auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") verwiesen.

    Bezüglich der insofern wiederholt mittels Textbaustein vorgebrachten Einwendungen gegen das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Entscheidungsform in Fällen der vorliegenden Art sowie wegen der Ausübung des gerichtlichen Entschließungsermessens wird ebenfalls exemplarisch auf die in jeder Hinsicht übertragbaren und bereits erschöpfenden Ausführungen der Kammer im Gerichtsbescheid zum Vorverfahren 12 SB 1588/19 vom 10.10.2019 (veröffentlicht in "juris") Bezug genommen.

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