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   SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03   

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https://dejure.org/2008,16822
SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03 (https://dejure.org/2008,16822)
SG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.09.2008 - S 4 RA 152/03 (https://dejure.org/2008,16822)
SG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11. September 2008 - S 4 RA 152/03 (https://dejure.org/2008,16822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten - Entgeltpunkte - Beitragsbemessungsgrenze - Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit von § 70 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) mit Art 3 Abs. 1 GG; Ungleichbehandlung verschiedener Personengruppen durch § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Sozialgericht wittert Ungleichheit bei Erziehungszeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.01.2006 - 1 BvR 756/96

    Rentenrechtliche Bewertung von Zeiten militärischen Dienstes als Ersatzzeit (§

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Vielmehr ist es die "bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung" für das umlagefinanzierte Rentenversicherungssystem, die "die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf des Erziehenden" rechtfertigt (BVerfG vom 09.01.2006, 1 BvR 756/96) und nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich gebietet.

    Noch im Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2006, 1 BvR 756/96, heißt es in aller Klarheit:.

    Hierzu sei lediglich auf den bereits zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG bezüglich anderweitiger beitragsfreier bzw. beitragsgeminderter Zeiten (1 BvR 756/96) verwiesen.

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Vielmehr argumentiert der 13. Senat dahingehend, dass die geltende Regelung zum einen eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zur vorangegangenen (vom BVerfG verworfenen) darstelle, womit sie sachgerecht sei, zum anderen damit, dass sich der Gesetzgeber damit habe begnügen können, "die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten." Von der in seinem Urteil zur Pflegeversicherung (BVerfGE 103, 242, 1 BvR 1629/94 vom 03.04.2001) aufgestellten Forderung nach der Berücksichtigung des "generativen Beitrags" der Kindererziehung auch in den anderen Zweigen des Sozialversicherungssystems sei das BVerfG wieder abgerückt, was durch Verweis auf BVerfGE 109, 96 (1 BvR 558/99 vom 09.12.2003) begründet wird.

    Die vom 13. Senat des BSG herangezogene Entscheidung zur landwirtschaftlichen Alterssicherung (BVerfGE 109, 96) stellt gerade keine Abkehr von dieser Rechtsprechung dar, was daran deutlich wird, dass das BVerfG ausdrücklich auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung abstellt.

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Die zutreffenden Erwägungen, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12.03.1996, 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 (BVerfGE 94, 241) angestellt hat, gelten vollumfänglich auch für die hier anzuwendende Gesetzeslage.

    Die von der Kammer geteilte Auffassung des BVerfG kommt - ohne dass ein Abrücken in der späteren Rechtsprechung erkennbar ist - in der bereits zitierten Entscheidung aus 1996 (BVerfGE 94, 241) klar zum Ausdruck:.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Der Gleichheitssatz will aber ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, BVerfGE 55, 72, seither ständige Rechtsprechung.
  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Vielmehr argumentiert der 13. Senat dahingehend, dass die geltende Regelung zum einen eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zur vorangegangenen (vom BVerfG verworfenen) darstelle, womit sie sachgerecht sei, zum anderen damit, dass sich der Gesetzgeber damit habe begnügen können, "die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten." Von der in seinem Urteil zur Pflegeversicherung (BVerfGE 103, 242, 1 BvR 1629/94 vom 03.04.2001) aufgestellten Forderung nach der Berücksichtigung des "generativen Beitrags" der Kindererziehung auch in den anderen Zweigen des Sozialversicherungssystems sei das BVerfG wieder abgerückt, was durch Verweis auf BVerfGE 109, 96 (1 BvR 558/99 vom 09.12.2003) begründet wird.
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Die Kindererziehung ist neben der Zahlung von Beiträgen eine der beiden unabdingbaren Säulen für das umlagefinanzierte Rentenversicherungssystem, BVerfGE 87, 1.
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Es kann daher dahinstehen, ob die ausnahmslose Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze, wie der 4. Senat unter Hinweis auf BVerfGE 100, 1 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95) ausführt, bereits vom BVerfG als sachlicher Grund für (jegliche) Ungleichbehandlung anerkannt worden ist, oder ob dies vielmehr nur im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung und unter Berücksichtigung der zugleich gewährleisteten Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages gilt.
  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    In gleicher Weise kann der Gleichheitssatz verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226).
  • BSG, 12.12.2006 - B 13 RJ 22/05 R

    Bewertung von Kindererziehungszeiten - Zusammentreffen mit Beitragszeiten aus

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Einen verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß hat allerdings auch der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung B 13 RJ 22/05 R vom 12.12.2006 verneint.
  • BSG, 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten mit

    Auszug aus SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 RA 152/03
    Der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (B 4 RA 46/01 R vom 7.12.2002, B 4 RA 47/02 R vom 30.01.2003 und B 4 RA 36/05 R vom 18.05.2006) vermag die Kammer daher mit Lenze, jurisPR-SozR 22/2006 Anm. 3, nicht zu folgen.
  • BSG, 18.05.2006 - B 4 RA 36/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter

  • BSG, 30.01.2003 - B 4 RA 47/02 R

    Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - Begrenzung der

  • LSG Sachsen, 13.05.2013 - L 4 R 684/11
    Das Sozialgericht Neubrandenburg habe mit Beschluss vom 11.9.2008 (S 4 RA 152/03) ein diese Frage betreffendes Verfahren aus gesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weshalb das Ruhen des Verfahrens beantragt werde.

    Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 11.9.2008 (S 4 RA 152/03), der mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.11.2009 (1 BvL 9/08) als unzulässig zurückgewiesen wurde, was zu einer erneuten, bislang nicht verbeschiedenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geführt hat (Vorlagebeschluss vom 12.1.2012, S 4 RA 152/03, juris), keinen Anlass für eine von der bisherigen höchstrichterlichen Wertung abweichenden Einschätzung der Verfassungsmäßigkeit.

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