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   VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14   

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VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14 (https://dejure.org/2017,10237)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2017 - 24 K 188.14 (https://dejure.org/2017,10237)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 24 K 188.14 (https://dejure.org/2017,10237)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 6. Juli 1999 - BVerfGE 101, 1 - NJW 1999, 3253) dient § 2 TierSchG einerseits und primär der Schadensverhinderung im Sinne einer polizeilichen Tendenz, andererseits aber auch der Pflege des Wohlbefindens der Tiere in einem weit verstandenen Sinn.
  • BVerwG, 18.01.2000 - 3 C 12.99

    Angeln; Zuchtfische; Angelpark; Angelzirkus; Leiden der Fische; vernünftiger

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14
    Leiden im o.g. Sinne sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2000 - 3 C 12/99 -, juris).
  • VG Aachen, 02.05.2013 - 6 L 23/13

    Tierschutzgesetz verbietet dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14
    Die Regelungen des § 16 a Abs. 1 Satz 1 und 2 TierSchG sind vorliegend anwendbar und werden durch die nach §§ 2 a und 4 b TierSchG erlassene Verordnung zum Schutze von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) nicht verdrängt (vgl. Hirt, a.a.O.; § 2 Rn. 3; § 16 a Rn. 18 mit Bezug auf VG Aachen, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 6 L 23/13 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2012 - 1 S 1281/12

    (einstweiliger Rechtsschutz - keine tierschutzrechtlichen Anordnungen im Vorfeld

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14
    Besteht noch keine Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß kommen wird, sondern nur eine mehr oder minder entfernte Möglichkeit, so ist nach § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG vorzugehen, weil die behördliche Überwachung noch keine konkrete Gefahr voraussetzt (vgl. Hirt, a.a.O., § 16 a Rn. 2; VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 2012, - 1 S 1281/12 -, juris).
  • VG Stuttgart, 22.12.1998 - 4 K 5551/98

    Zulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. §

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14
    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit können insoweit auch im Einzelfall die unverwechselbare Kennzeichnung der Tiere und die Führung eines Tierbestandsbuches bei Betrieben, die nicht nach dem Tierschutzgesetz erlaubnispflichtig sind, ungeachtet der für diese bestehenden Möglichkeit einer Auflage nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 TierSchG, angeordnet werden, wenn dies für die Wahrnehmung der tierschutzrechtlichen Überwachungsaufgabe erforderlich ist (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 1998, - 4 K 5551/98 -, NuR 1999, 718, 719; Hirt, a.a.O., § 16 Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2013 - 5 S 10.13

    Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Pferden; Veräußerung im Rahmen einer

    Auszug aus VG Berlin, 15.02.2017 - 24 K 188.14
    Halter eines Tieres ist, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 - 5 S 10.13 -, juris).
  • VG Düsseldorf, 24.01.2020 - 23 K 8014/17

    Klage von Animal Rights Watch auf Erlass eines Verbots der Haltung lebender

    Das gelte insbesondere angesichts des jüngst ergangenen, aber noch nicht rechtskräftigen Grundsatzurteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Februar 2017 (24 K 188/14), das zwar als erstes deutsches Gericht die Leidensfähigkeit von Hummern anerkannt habe, an einzelne durch Verwaltungsakt angeordnete Kontrollmaßnahmen aber derart hohe aus § 16a TierSchG abgeleitete Maßstäbe angelegt habe, dass sie von einem regelmäßig unterbesetzen Veterinäramt nicht zu leisten seien.
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