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   VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23 A   

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VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23 A (https://dejure.org/2024,6355)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2024 - 23 K 565.23 A (https://dejure.org/2024,6355)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. März 2024 - 23 K 565.23 A (https://dejure.org/2024,6355)
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  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Die Richtlinie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 33).

    Auch der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 48 ff.).

  • VG Berlin, 17.01.2019 - 23 K 181.18
    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Im Hinblick auf diese sehr gravierenden Verhaltensweisen ist daher angesichts des vom Europäischen Gerichtshof betonten Ausnahmecharakters der Ausschlussgründe ein erhebliches Gewicht sowohl der Straftaten als auch der schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind, zu fordern (siehe zum Ganzen VG Freiburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - A 7 K 2897/21 -, juris m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. Januar 2019 - VG 23 K 181.18 A -, juris Rn. 18 ff.).

    Die Vorschrift stellt somit gerade nicht darauf ab, wann die Tat begangen wurde bzw. wie lange sie zurückliegt (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Januar 2019 - VG 23 K 181.18 A -, juris Rn. 26; Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. September 2022 - VG 23 K 17/22 A -).

  • VG Freiburg, 23.06.2022 - A 7 K 2897/21

    Rücknahme subsidiären Schutzes wegen einer schweren Straftat;

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls z.B. herangezogen werden: die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 56; siehe zum Ganzen wie hier auch VG Freiburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - A 7 K 2897/21 -, juris; ferner Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. September 2022 - VG 23 K 17/22 A - VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019 - AN 1 S 19.30405 -, juris).

    Im Hinblick auf diese sehr gravierenden Verhaltensweisen ist daher angesichts des vom Europäischen Gerichtshof betonten Ausnahmecharakters der Ausschlussgründe ein erhebliches Gewicht sowohl der Straftaten als auch der schwerwiegenden Gründe für die Annahme, dass diese begangen worden sind, zu fordern (siehe zum Ganzen VG Freiburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - A 7 K 2897/21 -, juris m.w.N.; Urteil der Kammer vom 17. Januar 2019 - VG 23 K 181.18 A -, juris Rn. 18 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2004 - 8 LA 46/04

    Flüchtling; Genfer Konvention; Verwirkung; Widerruf

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226 ff.); für die Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufs- bzw. Rücknahmebefugnis gilt dies - als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben - grundsätzlich ebenso (vgl. zum Widerruf OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 LA 46/04 -, juris Rn. 4).

    Ferner muss der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004, a.a.O., juris Rn. 5).

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass grundsätzlich auch die Befugnis zur Aufhebung eines rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts verwirkt werden kann (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226 ff.); für die Verwirkung der asylrechtlichen Widerrufs- bzw. Rücknahmebefugnis gilt dies - als Ausprägung des allgemeinen Rechtsprinzips von Treu und Glauben - grundsätzlich ebenso (vgl. zum Widerruf OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 LA 46/04 -, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Zweck des Art. 17 Abs. 1 lit. b) QRL ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 51; vgl. zum inhaltsgleichen Begriff der "schweren Straftat" i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. b) QRL in § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - BVerwG 1 C 16.14 -, juris Rn. 22 ff.).
  • BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang;

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Es müsse sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert sei und entsprechend strafrechtlich verfolgt werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - BVerwG 10 C 7.09 -, juris Rn. 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13

    Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004 in der bis zum

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Eine solche schwere Straftat könne etwa angenommen werden, wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliege (vgl. VG München, Urteil vom 1. Dezember 2016 - M 4 K 16.31646 -, juris Rn. 29 f.; VG Trier, Urteil vom 16. Januar 2020 - 10 K 1424/19.TR -, juris Rn. 27) oder mindestens die gleiche Schwere der Straftat, wie bei der "Straftat von erheblicher Bedeutung" nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 25 AufenthG Rn. 44), also die Straftat zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität angehört, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. VG Regensburg, Urteile vom 14. Mai 2014 - RN 7 K 13.30239 -, juris Rn. 32 m.w.N., und vom 31. März 2014 - RO 7 K 13.30510 -, juris Rn. 53; ferner auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 -, juris).
  • VG Ansbach, 17.04.2019 - AN 1 S 19.30405

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Als Kriterien können bei der Würdigung des Einzelfalls z.B. herangezogen werden: die Art der Straftat, der verursachte Schaden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens oder der Umstand, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 56; siehe zum Ganzen wie hier auch VG Freiburg, Urteil vom 23. Juni 2022 - A 7 K 2897/21 -, juris; ferner Gerichtsbescheid der Kammer vom 27. September 2022 - VG 23 K 17/22 A - VG Ansbach, Urteil vom 17. April 2019 - AN 1 S 19.30405 -, juris).
  • VG Saarlouis, 27.01.2021 - 5 K 174/19

    Widerruf eines Abschiebungsverbots bezüglich Afghanistan; alleinstehender, junger

    Auszug aus VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
    Die langjährige Untätigkeit der Behörde führt jedoch für sich genommen grundsätzlich noch nicht zur Verwirkung (VG Saarlouis, Urteil vom 27. Januar 2021 - 5 K 174/19 -, juris Rn. 31).
  • VG Trier, 16.01.2020 - 10 K 1424/19

    Ausschluss von der Gewährung des subsidiären Schutzes wegen eines besonders

  • VG München, 01.12.2016 - M 4 K 16.31646

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Regensburg, 31.03.2014 - RO 7 K 13.30510

    Nochmalige Zuerkennung subsidiären Schutzes trotz bereits in einem Drittstaat

  • VG Regensburg, 14.05.2014 - RN 7 K 13.30239
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