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   VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17   

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VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17 (https://dejure.org/2019,51908)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2019 - 5 K 97.17 (https://dejure.org/2019,51908)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Oktober 2019 - 5 K 97.17 (https://dejure.org/2019,51908)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 P 2.16

    Behördenorganisation; Bundesagentur für Arbeit; Datenverarbeitung;

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, wird auch dort grundsätzlich nicht als personalvertretungsrechtliche, sondern als behördenrechtliche Frage verstanden (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 26 mit zahlreichen Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - juris Rn. 15; siehe zuletzt auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 PB 3.19 - juris Rn. 4).

    Auch ein Nichthandeln im Vorfeld des Vollzugs einer Entscheidung, für die sich der Dienststellenleiter nicht zuständig sieht, erfüllt als bloßes Unterlassen den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmenbegriff nicht (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - juris Rn. 11).

    Unzuständig wäre aber auch - jedenfalls im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes - die Gleichstellungsbeauftragte des Trägers, deren Zuständigkeit sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht aber nach der rechtlichen Zuständigkeit bestimmt (vgl. zum parallelen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungstatbestand in § 44h SGB II BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 5 P 7.17 - juris Rn. 14 ff.; offen gelassen noch bei BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - juris Rn. 16).

    Ihre Leitungen verfügen dieser gegenüber erst recht nicht über Weisungsbefugnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 19.02.2019 - 5 P 7.17

    Bundesagentur für Arbeit; Eingruppierung; Entwicklungsstufe; Funktionsstufe;

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Unzuständig wäre aber auch - jedenfalls im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes - die Gleichstellungsbeauftragte des Trägers, deren Zuständigkeit sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht aber nach der rechtlichen Zuständigkeit bestimmt (vgl. zum parallelen personalvertretungsrechtlichen Beteiligungstatbestand in § 44h SGB II BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 5 P 7.17 - juris Rn. 14 ff.; offen gelassen noch bei BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - juris Rn. 16).
  • BSG, 14.02.2018 - B 14 AS 12/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unwirksamkeit der Übertragung der Aufgaben

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Absatz 4 Satz 1 ist als "Öffnungsklausel" eine Befugnisnorm zu Gunsten der gemeinsamen Einrichtung, durch Beschluss der Trägerversammlung oder Vereinbarungen der Träger Aufgaben an einen Träger zu delegieren (damit wird deren Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2018 - B 14 AS 12/17 R - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Die vier benannten Handlungsfelder der Gleichstellungsbeauftragten werden allgemein nicht als subsumtionsfähige Rechtsbegriffe, sondern als Chiffre für den erforderlichen Bezug zu dem Zweck des Bundesgleichstellungsgesetzes - kurz den Gleichstellungsbezug - verstanden (siehe von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, 13. AL 09/2019, § 25 Rn. 246 m.w.N.; so auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Danach stellte das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung anknüpft und ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagert (BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 31.01.2017 - 5 P 10.15

    Agentur für Arbeit; Behördenorganisation; Bestimmtheitsgebot; Bundesagentur für

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, wird auch dort grundsätzlich nicht als personalvertretungsrechtliche, sondern als behördenrechtliche Frage verstanden (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 26 mit zahlreichen Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - juris Rn. 15; siehe zuletzt auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 PB 3.19 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 17.12.2019 - 5 PB 3.19

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, wird auch dort grundsätzlich nicht als personalvertretungsrechtliche, sondern als behördenrechtliche Frage verstanden (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 P 10.15 - juris Rn. 26 mit zahlreichen Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - juris Rn. 15; siehe zuletzt auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 PB 3.19 - juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 15.03.2012 - 5 K 285.11

    Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Bewerbungsgesprächen für

    Auszug aus VG Berlin, 21.10.2019 - 5 K 97.17
    Demgemäß hat die Kammer zu einem Auswahlverfahren, das der Geschäftsführer eines Jobcenters - entgegen der gesetzlichen Vorstellung (vgl. § 44d Abs. 4 a.E, § 44g Abs. 1 SGB II) - anstelle des zur Personalauswahl berufenen Trägers geführt hat, entschieden, dass nicht die Gleichstellungsbeauftragte dieses Trägers zu beteiligen ist, sondern die Gleichstellungsbeauftragte des tatsächlich handelnden Jobcenters (Urteil vom 15. März 2012 - 5 K 285.11 - juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 4 B 4.20

    Ausschreibung und geplante Vergabe betriebsärztlicher Leistungen durch die

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2019 - VG 5 K 97.17 - abgewiesen.
  • VG Berlin, 27.04.2020 - 5 K 319.16
    Für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kommt es nach der Rechtsprechung der Kammer auf einen Bezug zu diesen Aufgaben (Gleichstellungsbezug) nicht an (VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 5 K 97.17 - juris Rn. 27); vielmehr besteht ein - wenn auch nicht ausnahmsloser - Grundsatz der Allbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an den Verwaltungsangelegenheiten der Dienststelle (so auch BT-Drs. 18/3784, S. 103 f.; vgl. zum früheren Recht BVerwG, a. a. O.,Rn. 20).
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