Rechtsprechung
   VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22720
VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23 (https://dejure.org/2023,22720)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.08.2023 - 1 L 222/23 (https://dejure.org/2023,22720)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. August 2023 - 1 L 222/23 (https://dejure.org/2023,22720)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,22720) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08

    Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule

    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Erforderlich ist jedenfalls eine über den bloßen Elternwunsch hinausgehende Sachlage, die sich durch besondere individuelle Nachteile auszeichnet, die im Falle des Besuchs der zuständigen Schule zu erwarten wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 21. November 2017 - OVG 3 S 59/17 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 5).

    Diese Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Darlegungslast ergeben sich schon daraus, dass die Umstände, die nach Auffassung der Eltern der Schülerin oder des Schülers den Besuch einer an sich unzuständigen Grundschule rechtfertigen, ihren Grund regelmäßig in der privaten Sphäre der Familie oder des Kindes finden, die der Kenntnis der Schulbehörde und des Gerichts regelmäßig entzogen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.08.2022 - 3 S 21.22
    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Erforderlich ist jedenfalls eine über den bloßen Elternwunsch hinausgehende Sachlage, die sich durch besondere individuelle Nachteile auszeichnet, die im Falle des Besuchs der zuständigen Schule zu erwarten wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 21. November 2017 - OVG 3 S 59/17 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 5).

    Diese Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Darlegungslast ergeben sich schon daraus, dass die Umstände, die nach Auffassung der Eltern der Schülerin oder des Schülers den Besuch einer an sich unzuständigen Grundschule rechtfertigen, ihren Grund regelmäßig in der privaten Sphäre der Familie oder des Kindes finden, die der Kenntnis der Schulbehörde und des Gerichts regelmäßig entzogen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet das Gericht nicht zu einer ins Einzelne gehenden Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit einer kommunalen Satzung "ins Blaue hinein", sofern ihm nicht Satzungsmängel nachvollziehbar aufgezeigt werden oder sich ihm solche Mängel aufdrängen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 29).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - 3 S 55.20

    Einschulung; Grundschule; Schulbezirk; Organisationsentscheidung; wohnortnächste

    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Erforderlich ist jedenfalls eine über den bloßen Elternwunsch hinausgehende Sachlage, die sich durch besondere individuelle Nachteile auszeichnet, die im Falle des Besuchs der zuständigen Schule zu erwarten wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 21. November 2017 - OVG 3 S 59/17 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 - 3 S 102.21

    Anspruch der Eltern oder ihrer schulpflichtigen Kinder auf Einrichtung einer

    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Die Anlage 1 VV-Unterrichtsorganisation wiederum setzt den Frequenzrichtwert bei Grundschulen und Primarstufenteilen von Schulzentren auf 23 Schülerinnen und Schüler fest; die - nach § 103 Abs. 4 S. 2 BbgSchulG und Nr. 5 Abs. 1 und 2 VV-Unterrichtsorganisation für die Fortführung bestehender Klassen relevante (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 -, juris Rn. 7) - Bandbreite beträgt danach 15 bis 28 Schülerinnen und Schüler.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2023 - 19 B 692/23

    Schulaufnahme; Gesamtschule; Schulleiter; Schülerzahlbegrenzung; Inklusionsrunde

    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Zu diesen äußeren Schulangelegenheiten gehört auch die, vorliegend inmitten stehende, Frage der Zügigkeit der jeweiligen Schule, die zuvörderst von dem Schulträger zu entscheiden ist (zur entspr. Rechtlage in Nordrhein-Westfalen: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Juli 2023 - 19 B 692/23 -, juris Rn. 4; VG Köln, Beschl. v. 01. Dezember 2021 - 10 L 1743/21 -, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2017 - 3 S 59.17

    Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule

    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Erforderlich ist jedenfalls eine über den bloßen Elternwunsch hinausgehende Sachlage, die sich durch besondere individuelle Nachteile auszeichnet, die im Falle des Besuchs der zuständigen Schule zu erwarten wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. September 2008 - OVG 3 S 88/08 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 21. November 2017 - OVG 3 S 59/17 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18. August 2020 - OVG 3 S 55/20 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. August 2022 - OVG 3 S 21/22 -, juris Rn. 5).
  • VG Cottbus, 09.08.2023 - 1 L 180/23
    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Wie die Aufnahmekapazität einer Schule im Einzelnen zu bestimmen ist - und, mit Blick auf die divergierenden Auffassungen des Amtes L... und der Schulleitung der V... -Grundschule auf der einen und des Staatlichen Schulamtes auf der anderen Seite vor allem die Frage, welche Stelle über die Frage der Zügigkeit neu einzurichtender Klassen zu befinden hat -, ergibt sich aus weiteren Vorschriften des formellen Landesrechts und Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten (vgl. zuletzt: Beschl. d. Kammer v. 11. August 2023 - VG 1 L 180/23 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • VG Köln, 01.12.2021 - 10 L 1743/21
    Auszug aus VG Cottbus, 17.08.2023 - 1 L 222/23
    Zu diesen äußeren Schulangelegenheiten gehört auch die, vorliegend inmitten stehende, Frage der Zügigkeit der jeweiligen Schule, die zuvörderst von dem Schulträger zu entscheiden ist (zur entspr. Rechtlage in Nordrhein-Westfalen: OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31. Juli 2023 - 19 B 692/23 -, juris Rn. 4; VG Köln, Beschl. v. 01. Dezember 2021 - 10 L 1743/21 -, juris Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht