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   VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23   

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VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23 (https://dejure.org/2023,28859)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19.10.2023 - 1 KE 9/23 (https://dejure.org/2023,28859)
VG Cottbus, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - 1 KE 9/23 (https://dejure.org/2023,28859)
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

    Auszug aus VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23
    Im Grundsatz ist daher nicht zu prüfen, ob die Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderte und ob die Behörde über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und den Prozess deshalb selbst führen könnte (OVG Berlin, Beschl. v. 09. Januar 2001 - OVG 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, Beschlussabdruck [BA] S. 3/4).

    Hiervon ausgehend kann eine Kostenerstattungspflicht etwa ausnahmsweise ausscheiden, wenn bereits bei der Beauftragung des Bevollmächtigten zu erkennen war, dass die Erledigung des Verfahrens eingetreten ist und es deshalb keiner anwaltlichen Vertretung mehr bedurfte oder wenn eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit rechtsanwaltlicher Hilfe reagiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, BA S. 4 m. umfangr. w. N.).

    Die Kläger waren bis zum Zeitpunkt der Klagerücknahme (anders in dem von der Kostenbeamtin in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2012 [OVG 1 K 25.09 -, juris Rn. 1]) nicht rechtsanwaltlich vertreten und sie verfügten der Klageschrift nach über keine juristischen Kenntnisse.

  • FG Sachsen, 07.01.2002 - 3 K 9/00

    Instandsetzungsarbeiten an einer Mietsache; Durchführung einer Ausschreibung;

    Auszug aus VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23
    Im Grundsatz ist daher nicht zu prüfen, ob die Streitsache die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderte und ob die Behörde über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und den Prozess deshalb selbst führen könnte (OVG Berlin, Beschl. v. 09. Januar 2001 - OVG 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, Beschlussabdruck [BA] S. 3/4).

    Zum anderen ist der Aspekt der Notwendigkeit, § 162 Abs. 1 VwGO, in gewissem Umfang und restriktiv auch im Rahmen des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zu berücksichtigen: Der Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht muss allerdings offensichtlich sein, er muss sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen (OVG Berlin, Beschl. v. 09. Januar 2001 - OVG 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. August 2020 - OVG 3 K 76.18 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 27. Januar 2023 - 9 KE 48/22 -, juris Rn. 4).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2020 - 3 K 76.18

    Beschwerde; Kostenfestsetzung; anwaltliche Vertretung der Behörde;

    Auszug aus VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23
    Zum anderen ist der Aspekt der Notwendigkeit, § 162 Abs. 1 VwGO, in gewissem Umfang und restriktiv auch im Rahmen des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zu berücksichtigen: Der Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht muss allerdings offensichtlich sein, er muss sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen (OVG Berlin, Beschl. v. 09. Januar 2001 - OVG 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. August 2020 - OVG 3 K 76.18 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 27. Januar 2023 - 9 KE 48/22 -, juris Rn. 4).
  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 1 KE 40/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23
    Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten eines den Beteiligten vertretenden Rechtsanwalts entfällt, wenn die anwaltliche Vertretung objektiv nicht erforderlich und lediglich dazu angetan war, den Prozessgegner mit Kosten zu belasten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 30. Oktober 2018 - VG 1 KE 40/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.).
  • VG Berlin, 27.01.2023 - 9 KE 48.22
    Auszug aus VG Cottbus, 19.10.2023 - 1 KE 9/23
    Zum anderen ist der Aspekt der Notwendigkeit, § 162 Abs. 1 VwGO, in gewissem Umfang und restriktiv auch im Rahmen des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO zu berücksichtigen: Der Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht muss allerdings offensichtlich sein, er muss sich aus der Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen (OVG Berlin, Beschl. v. 09. Januar 2001 - OVG 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. August 2020 - OVG 3 K 76.18 -, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 27. Januar 2023 - 9 KE 48/22 -, juris Rn. 4).
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