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   VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23   

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VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23 (https://dejure.org/2023,37418)
VG Köln, Entscheidung vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 (https://dejure.org/2023,37418)
VG Köln, Entscheidung vom 03. November 2023 - 12 K 3317/23 (https://dejure.org/2023,37418)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Frankfurt/Main, 06.10.2022 - 6 L 2434/22

    Ununterbrochener Voraufenthalt bei kurzfristiger Unterbrechung ohne Verlegung des

    Auszug aus VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    So auch: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, juris.

    Im Ergebnis genauso in einem ähnlichen Fall: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, juris.

    Im Ergebnis ebenso: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, juris Rn. 44.

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

    Auszug aus VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    Damit nahm der Kläger nicht im Sinne der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der dazu ergangenen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85-95, auch juris, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, weil er dort nur vorübergehend und nicht auf unabsehbare Zeit lebte, so dass eine Beendigung des dortigen Aufenthalts nicht ungewiss war.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85-95, auch juris.

  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23

    Chancen-Aufenthaltsrecht; Vorduldungszeiten; Duldungslücken; Vereitelung der

    Auszug aus VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    Soweit dort ausgeführt wird, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten (die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten) unschädlich sind, schließen diese Ausführungen nämlich unmittelbar an den vorhergehenden Satz an: "Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat." Unmittelbar vor diesem Satz heißt es in der Gesetzesbegründung: "Es werden die Geduldeten begünstigt, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben." Demnach bezieht sich schon die Erläuterung, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten unschädlich sind, nicht nur auf den rein physischen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, allerdings dazu tendierend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 18, sondern auch auf die Grundlage in Form einer Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis.

    VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27.03.2023 - 8 L 405/23 -, juris Rn. 18 f., 25, und vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 24f., 31, 38, für die Fälle anderer Ansicht ist, dass sich der betroffene Ausländer dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat und dies auch für den Fall annimmt, dass der Auslandsaufenthalt des Ausländers nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt war, so auch Zühlke in: HTK-AuslR (Stand: 16.11.2023), § 104c AufenthG Rn. 109, 114, weil die in der Gesetzesbegründung erläuterte Unschädlichkeit kurzer Unterbrechungen sich eher auf den physischen Aufenthalt und nicht auf die rechtliche Grundlage beziehe, so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 18, bzw. die Duldung - wie hier - gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG erlischt, so zu Letzterem: OVG Sachsen, Beschluss v. 20.07.2017 - 3 B 118/17 - (allerdings zu § 25b Abs. 1 AufenthG; kritisch auch Dietz, NVwZ 2023, 15 (16, Fn. 11), entspricht dies nicht dem oben erläuterten Willen des Gesetzgebers, jedenfalls soweit der Ausländer sich nicht gezielt durch Untertauchen dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat.

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, Rn. 50, juris, im Rahmen des § 25b AufenthG Unterbrechungen der geforderten Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) nicht schon unmittelbar unschädlich sind, sondern ggf. (lediglich) im Rahmen der Überprüfung einer gelungenen Integration kompensiert werden können.
  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183

    Erfolgloses Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe für Eilverfahren wegen

    Auszug aus VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 -, juris Rn. 34.
  • OVG Sachsen, 20.07.2017 - 3 B 118/17

    Einstweilige Anordnung, statthafte Antragsart, ununterbrochener Aufenthalt

    Auszug aus VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27.03.2023 - 8 L 405/23 -, juris Rn. 18 f., 25, und vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 24f., 31, 38, für die Fälle anderer Ansicht ist, dass sich der betroffene Ausländer dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat und dies auch für den Fall annimmt, dass der Auslandsaufenthalt des Ausländers nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt war, so auch Zühlke in: HTK-AuslR (Stand: 16.11.2023), § 104c AufenthG Rn. 109, 114, weil die in der Gesetzesbegründung erläuterte Unschädlichkeit kurzer Unterbrechungen sich eher auf den physischen Aufenthalt und nicht auf die rechtliche Grundlage beziehe, so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 18, bzw. die Duldung - wie hier - gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG erlischt, so zu Letzterem: OVG Sachsen, Beschluss v. 20.07.2017 - 3 B 118/17 - (allerdings zu § 25b Abs. 1 AufenthG; kritisch auch Dietz, NVwZ 2023, 15 (16, Fn. 11), entspricht dies nicht dem oben erläuterten Willen des Gesetzgebers, jedenfalls soweit der Ausländer sich nicht gezielt durch Untertauchen dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat.
  • VG Gelsenkirchen, 27.03.2023 - 8 L 405/23

    Voraufenthaltszeiten Untertauchen Verwaltungspraxis Selbstbindung der Verwaltung

    Auszug aus VG Köln, 03.11.2023 - 12 K 3317/23
    VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27.03.2023 - 8 L 405/23 -, juris Rn. 18 f., 25, und vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 24f., 31, 38, für die Fälle anderer Ansicht ist, dass sich der betroffene Ausländer dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat und dies auch für den Fall annimmt, dass der Auslandsaufenthalt des Ausländers nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt war, so auch Zühlke in: HTK-AuslR (Stand: 16.11.2023), § 104c AufenthG Rn. 109, 114, weil die in der Gesetzesbegründung erläuterte Unschädlichkeit kurzer Unterbrechungen sich eher auf den physischen Aufenthalt und nicht auf die rechtliche Grundlage beziehe, so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 - 11 L 134/23 -, juris Rn. 18, bzw. die Duldung - wie hier - gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG erlischt, so zu Letzterem: OVG Sachsen, Beschluss v. 20.07.2017 - 3 B 118/17 - (allerdings zu § 25b Abs. 1 AufenthG; kritisch auch Dietz, NVwZ 2023, 15 (16, Fn. 11), entspricht dies nicht dem oben erläuterten Willen des Gesetzgebers, jedenfalls soweit der Ausländer sich nicht gezielt durch Untertauchen dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat.
  • VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung

    Diese Frage wird allerdings in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (wie hier: VG München, Beschluss vom 18.09.2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 29; a. A. VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -, Rn. 51 - 54; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, Rn. 13, jeweils juris).

    Die in Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass Duldungslücken für den Voraufenthaltszeitraum unschädlich sind (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -, Rn. 51 - 54; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, Rn. 13, jeweils juris), trägt der unterschiedlichen Regelungstechnik von § 25b und § 104c AufenthG nicht Rechnung.

    Auch in der Gesetzesbegründung zu § 104c AufenthG ist eine solche Differenzierung angelegt, aber jedenfalls nicht eindeutig in die eine oder die andere Richtung erkennbar (so vertreten allerdings von VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -, Rn. 51 - 54; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, Rn. 13, jeweils juris).

    Aus diesem Zweck kann nicht abgelesen werden, dass es unschädlich sein soll, wenn die Voraufenthaltszeit durch ein Erlöschen einer Duldung unterbrochen sind (so aber VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -,juris, Rn. 54).

  • VG Köln, 01.12.2023 - 12 K 5441/23
    vgl. zu Unterschieden zwischen § 104c AufenthG und § 25b AufenthG: VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -.
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