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   VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17   

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VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17 (https://dejure.org/2017,44785)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 14.08.2017 - 5 B 200/17 (https://dejure.org/2017,44785)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 14. August 2017 - 5 B 200/17 (https://dejure.org/2017,44785)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, juris, Rdnr. 23 [m. w. N.]).

    Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998, a. a. O., Rdnr. 20, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris Rdnr. 18, und vom 29. September 1960, a. a. O.).

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Bleiben beim Dienstherrn bei sonst feststellbarer Eignung des Beamten auch nur in einer Hinsicht nicht auszuräumende Zweifel bestehen, so ist die Bewährung nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1960 - II C 79/59 -, juris).

    Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 19. März 1998, a. a. O., Rdnr. 20, vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, juris Rdnr. 18, und vom 29. September 1960, a. a. O.).

  • VG Magdeburg, 12.06.2018 - 5 A 320/17
    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Der Antragsteller hat hiergegen am 16. Mai 2017 unter dem Aktenzeichen 5 A 320/17 MD Klage beim beschließenden Gericht erhoben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens und der Verfahren 5 B 265/15 MD, 5 A 565/15 MD, 5 A 320/17 MD und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Er muss diese Entscheidung allerdings aus Gründen der Fürsorge alsbald, d. h. unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern nach Ablauf der Probezeit treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, juris).
  • VGH Hessen, 14.06.2017 - 1 B 208/17

    Entlassung eines Beamten auf Probe

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Der unter dem Aktenzeichen 5 A 565/15 MD geführten Klage kommt aufschiebende Wirkung zu, so dass der Antragsgegner möglicherweise gehindert war, Folgerungen tatsächlicher und rechtlicher Art aus der verlängerten Probezeit zu ziehen, was die Frage aufwerfen kann, ob die Entlassungsverfügung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 B 208/17-, juris, Rdnr. 34 [m. w. N.]).
  • BVerwG, 14.01.1988 - 2 B 64.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit (als solche) maßgebend ist, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 - juris, Rdnr. 6, vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 -, juris Rdnr. 6, und vom 4. April 1984 - 2 B 19/83 -, juris Rdnr. 3, dazu im Einzelnen unter 1.4.).
  • BVerwG, 02.04.1986 - 2 B 84.85
    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit (als solche) maßgebend ist, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 - juris, Rdnr. 6, vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 -, juris Rdnr. 6, und vom 4. April 1984 - 2 B 19/83 -, juris Rdnr. 3, dazu im Einzelnen unter 1.4.).
  • BVerwG, 04.04.1984 - 2 B 19.83
    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil für die Feststellung der mangelnden Bewährung in der Probezeit nicht die Rechtmäßigkeit der verwerteten dienstlichen Beurteilungen für diese Zeit (als solche) maßgebend ist, sondern die Richtigkeit der darin etwa mitgeteilten Tatsachen und die sachliche Fehlerfreiheit der darauf gestützten Wertungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 1988 - 2 B 64/87 - juris, Rdnr. 6, vom 2. April 1986 - 2 B 84/85 -, juris Rdnr. 6, und vom 4. April 1984 - 2 B 19/83 -, juris Rdnr. 3, dazu im Einzelnen unter 1.4.).
  • BVerwG, 04.09.1990 - 2 B 46.90
    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden oder miteinander verbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1990 - 2 B 46/90 -, juris, Rdnr. 19 [m. w. N.]).
  • VG Magdeburg, 11.12.2003 - 9 A 341/03
    Auszug aus VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
    Die vom Antragsteller in Bezug genommene rechtliche Bewertung im Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11. Dezember 2003 (- 9 A 341/03 MD -, juris) ist auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar.
  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

  • BVerwG, 24.01.2017 - 2 B 75.16

    "inkriminierter Sachverhalt"; Anklage; Beamtenverhältnis auf Probe; Beamter auf

  • VG Magdeburg, 12.06.2018 - 5 A 320/17
    Insbesondere ist die vom Kläger vorgelegte Stellenausschreibung "Sachbearbeiter/in Beschaffung Besoldungsgruppe A 11 BesO" (Anlage 1 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD), die die Aufgabengebiete der zu besetzenden Stelle im Einzelnen wiedergibt, mit Blick auf die obige Darstellung nicht geeignet, die Wahrnehmung einer in der Summe höherwertigen Tätigkeit zu begründen.

    Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass es nicht ihm obliege, zu substantiieren, weshalb der Dienstposten nicht höherwertig sei, verkennt er die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss zum Verfahren 5 B 200/17 MD, die insofern deutlich machen, dass der Kläger lediglich (substantiiert) darlegen muss, welche konkreten Aufgaben ihm oblagen, sodass das Gericht überhaupt in die Lage versetzt wird, zu überprüfen, ob das Anforderungsprofil eine Bewertung über A 9 rechtfertigt, wie sie vom Kläger behauptet wird.

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass in den Beurteilungen III und IV die Höherwertigkeit der Tätigkeit nicht in der erforderlichen Weise zum Ausdruck kommt, gleichwohl gaben die Beurteilerinnen in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 25. Januar 2017 (Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD) übereinstimmend an, den Kläger an seinem statusrechtlichen Amt gemessen zu haben.

    In den Beurteilungen III und IV wird auf die Einarbeitung des Klägers ebenso Bezug genommen wie in der dienstlichen Stellungnahme der Beurteilerinnen vom 25. Januar 2017 (Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD).

    Dass die Zweitbeurteilerin die Abteilungsleiterin darum gebeten habe, den Kläger in einen anderen Bereich zu versetzen, was schlussendlich zu seiner Verwendung auf einem Dienstposten der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in S. (vgl. Protokoll des Personalgespräches vom 27. Februar 2017 als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 zum Verfahren 5 B 200/17 MD) geführt hat, liegt zur Überzeugung des Gerichts in den Arbeitsergebnissen des Klägers in der ZBS begründet, die der Kläger als solche nicht bestreitet.

    Weder ist hiermit verknüpft, dass die Leistung überhaupt nicht beurteilt werden konnte, noch setzt sich der Kläger inhaltlich mit der dienstlichen Stellungnahme der Erstbeurteilerin vom 25. Januar 2017 (als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 im Verfahren 5 B 200/17 MD) auseinander, wonach die Feststellung von Fehlern in Arbeitsergebnissen sehr wohl, wenn auch zeitversetzt, erfolgt ist.

    Ihre Äußerung während des Personalgespräches am 2. Februar 2016, dass die Belastung durch zwei fehlende Sachbearbeiter und zehn fehlende Stellen durch die anderen Mitarbeiter, die den Besoldungsgruppen A 9/A 10 bzw. der vergleichbaren Entgeltgruppe 9 angehören (vgl. dienstliche Stellungnahme vom 25. Januar 2017 als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 im Verfahren 5 B 200/17 MD), abgefangen würde, nicht jedoch durch den Kläger, führt nicht etwa zu der Annahme, der Kläger sei nicht an seinem statusrechtlichem Amt gemessen worden.

    Abgesehen davon ist der Kläger im Dezernat 14 in S. ausschließlich mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, befasst worden (vgl. Protokoll des Personalgespräches vom 27. Februar 2017 als Teil des Anlagenkonvoluts 21 der Antragsschrift vom 27. März 2017 im Verfahren 5 B 200/17 MD), sodass schon nicht ersichtlich ist, wie Bewährungszweifel in Bezug auf sein statusrechtliches Amt (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt) hätten ausgeräumt werden können.

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