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   VG Weimar, 10.03.2005 - 5 K 4/02.We   

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https://dejure.org/2005,32727
VG Weimar, 10.03.2005 - 5 K 4/02.We (https://dejure.org/2005,32727)
VG Weimar, Entscheidung vom 10.03.2005 - 5 K 4/02.We (https://dejure.org/2005,32727)
VG Weimar, Entscheidung vom 10. März 2005 - 5 K 4/02.We (https://dejure.org/2005,32727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Selbstmeldung durch das Kind); Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse, einer Fortsetzungsfeststellungsklage; Kriterien für die Annahme von ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Weimar, 11.08.2004 - 5 E 5680/04

    Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht, keine Inobhutnahme aus der

    Auszug aus VG Weimar, 10.03.2005 - 5 K 4/02
    Diese Vorschrift stellt eine Befugnisnorm für staatliche Eingriffe in das elterliche Sorgerecht durch einen Verwaltungsakt dar, der insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt überträgt (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 11. August 2004, 5 E 5680/04.We).

    Soweit dauerhaft sorgerechtliche Maßnahmen notwendig sein sollten, verzichtet das Gesetz ausdrücklich auf eine Rechtsgrundlage für ein Handeln des Jugendamtes und verwirklicht den grundsätzlichen Vorrang der richterlichen Entscheidung bei Eingriffen in das elterliche Sorgerecht (Beschluss der Kammer vom 11. August 2004, 5 E 5680/04.We).

  • OLG Zweibrücken, 09.02.1996 - 5 UF 13/96
    Auszug aus VG Weimar, 10.03.2005 - 5 K 4/02
    Eine Vorprüfung der Situation durch das Jugendamt bedarf es nicht; bereits eine Begründung der Bitte durch das Kind ist nicht erforderlich (h.M.: OLG Hamm, Urteil vom 20. November 1996, 11 U 61/96 , zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Februar 1996, FamRZ 1996, 1026; Hahn, Kindheits-, Jugend- und Erziehungsrecht, 2004, Rdnr. 503; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 2003, Rdnr. 10 zu § 42 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 42; Klinkhardt, Kinder- und Jugendhilfe, 1994, Rdnr. 6 zu § 42; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 1998, Rdnr. 9 zu § 42).
  • OLG Hamm, 20.11.1996 - 11 U 61/96
    Auszug aus VG Weimar, 10.03.2005 - 5 K 4/02
    Eine Vorprüfung der Situation durch das Jugendamt bedarf es nicht; bereits eine Begründung der Bitte durch das Kind ist nicht erforderlich (h.M.: OLG Hamm, Urteil vom 20. November 1996, 11 U 61/96 , zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Februar 1996, FamRZ 1996, 1026; Hahn, Kindheits-, Jugend- und Erziehungsrecht, 2004, Rdnr. 503; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 2003, Rdnr. 10 zu § 42 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., Rdnr. 21 zu § 42; Klinkhardt, Kinder- und Jugendhilfe, 1994, Rdnr. 6 zu § 42; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfe, 3. Auflage 1998, Rdnr. 9 zu § 42).
  • VG Meiningen, 27.04.2006 - 8 K 807/05

    Das Jugendamt ist verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen, wenn es darum

    Hierdurch soll ein effektiver und unkomplizierter Schutz des Kindes in Konfliktsituationen gewährleistet werden (h.M.: VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 10.03.2005, 5 K 4/02.We; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.1996, 11 U 61/96 , zitiert nach Juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Februar 1996, FamRZ 1996, 1026; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, § 42 Rdnr. 13).
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