Rechtsprechung
VG Weimar, 11.08.2004 - 5 E 5680/04 We |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit
SGB-VIII § 42 Abs 3; SGB-VIII § 43; BGB § 1666; ThürPAG § 12 Abs 1
Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht, keine Inobhutnahme aus der eigenen Familie; Inobhutnahme; Herausnahme; elterliches Sorgerecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswohl; Familiengericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsgrundlage für die Herausnahme von Kindern aus der Familie des Sorgeberechtigten
Wird zitiert von ...
- VG Weimar, 10.03.2005 - 5 K 4/02
; Bitte des Kindes; Inobhutnahme
Diese Vorschrift stellt eine Befugnisnorm für staatliche Eingriffe in das elterliche Sorgerecht durch einen Verwaltungsakt dar, der insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt überträgt (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschluss vom 11. August 2004, 5 E 5680/04.We).Soweit dauerhaft sorgerechtliche Maßnahmen notwendig sein sollten, verzichtet das Gesetz ausdrücklich auf eine Rechtsgrundlage für ein Handeln des Jugendamtes und verwirklicht den grundsätzlichen Vorrang der richterlichen Entscheidung bei Eingriffen in das elterliche Sorgerecht (Beschluss der Kammer vom 11. August 2004, 5 E 5680/04.We).