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   VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229   

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VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229 (https://dejure.org/2022,1518)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2022 - 22 ZB 21.229 (https://dejure.org/2022,1518)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 22 ZB 21.229 (https://dejure.org/2022,1518)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GewO § 35 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft

  • rewis.io

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer Unternehmergesellschaft, Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers wegen Eintragung im Vollstreckungsportal und Straftaten auch ohne Gewerbebezug, außerhalb der gewerblichen Tätigkeit begangenes Vermögensdelikt, länger ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 21.08.2012 - 22 C 12.1256

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    So können z.B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28; B.v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - juris Rn. 8).

    Die Respektierung fremden Eigentums und fremden Vermögens ist aber unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausübung jeden Gewerbes (BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - juris Rn. 8).

  • BVerfG, 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Verneinung des

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174

    Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Jenseits dessen ist die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.02.1997 - 1 B 34.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Prognoseentscheidung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Die Gewerbebehörden und die Verwaltungsgerichte müssen sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt einer Bestrafung zugrunde gelegen hat - wobei sie in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ausgehen dürfen -, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die der Bestrafung zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34.97 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 20.02.2014 - 22 BV 13.1909

    Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis - Hells Angels

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    So können z.B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28; B.v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 B 78.95

    Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO - Gewerbebetreibende - Überschreitung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu dem Urteil geführt hat, eine Gewerbeuntersagung erfordern kann (BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 22 ZB 21.1302

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Jenseits dessen ist die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15).
  • VG Würzburg, 22.07.2020 - W 6 K 20.380

    Gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit bei Vermögensdelikten (Mitwirkung an

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2022 - 22 ZB 21.229
    Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn die Häufung von Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.7.2020 - W 6 K 20.380 - juris Rn. 24; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 39 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 7 A 1687/15

    Schülerbeförderungskosten

  • VGH Bayern, 26.01.2023 - 22 ZB 22.1292

    Klage gegen Untersagung der Ausübung eines Gewerbes

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen können, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (BayVGH, B.v. 22.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 17; U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - juris Rn. 28; B.v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - juris Rn. 8).

    Auch über den Bereich der hier nicht im Mittelpunkt stehenden Eigentumsdelikte hinaus kann eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen sein, wenn die Häufung von Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 19; VG Würzburg, U.v. 22.7.2020 - W 6 K 20.380 - juris Rn. 24; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 39 m.w.N.).

  • VG Potsdam, 26.10.2023 - 3 L 470/23
    Bei Vermögensdelikten ist daher der von § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geforderte Gewerbebezug generell für alle Gewerbezweige zu bejahen (VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 22 CS 20.802 -, juris Rn. 37; vgl. auch Beschluss vom 24. Januar 2022 - 22 ZB 21.229 -, juris Rn. 17; Urteil vom 20. Februar 2014 - 22 BV 13.1909 -, juris Rn. 28).
  • VGH Bayern, 07.11.2022 - 22 ZB 22.278

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Steuerhinterziehung

    Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kommt es aber nicht auf das Strafurteil als solches und die ausgesprochene strafrechtliche Sanktion an, sondern auf das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zur Verurteilung geführt hat (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 15; B.v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.291

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 21 m.w.N.) näher begründet, weshalb dem Kläger seine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des Untersagungsverfahrens entgegengehalten werden konnte, obwohl die Taten bereits mehrere Jahre zurücklagen (UA Rn. 38 f.).
  • VGH Bayern, 17.10.2022 - 22 ZB 22.856

    Erweiterte Gewerbeuntersagung

    Ferner ist es zutreffend davon ausgegangen (UA Rn. 24, Rn. 26), dass nicht das Strafurteil, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zur Verurteilung geführt hat, die Gewerbeuntersagung erfordern kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.5.1995 - 1 B 78.95 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 24.08.2023 - 22 ZB 22.1282

    Gewerbeuntersagung wegen länger zurückliegender Straftaten

    Jenseits dessen ist die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO oder eines Widerrufsverfahrens bezüglich einer Reisegewerbekarte noch entgegengehalten werden dürfen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 2.8.2021 - 22 ZB 21.1302 - juris Rn. 15; B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 26.07.2022 - 22 ZB 22.294

    Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

    Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 21 m.w.N.) näher begründet, weshalb dem Geschäftsführer der Klägerin seine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des Untersagungsverfahrens entgegengehalten werden konnte, obwohl die Taten bereits mehrere Jahre zurücklagen (UA Rn. 29).
  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 22 ZB 22.2089

    Gewerbeuntersagung wegen Steuerhinterziehung

    Jenseits dessen ist die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten einem Gewerbetreibenden im Rahmen eines Untersagungsverfahrens nach § 35 GewO noch entgegengehalten werden dürfen, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (BayVGH, B.v. 5.3.2014 - 22 ZB 12.2174 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229 - juris Rn. 21; B.v. 24.8.2023 - 22 ZB 22.1282 - Rn. 15 [zur Veröffentlichung in juris vorgesehen]).
  • VGH Bayern, 12.05.2023 - 22 C 23.124

    Bestimmung des Streitwerts bei Klage gegen Gewerbeuntersagung

    Wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs), ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 26.1.2023 - 22 ZB 22.1292; B.v. 24.1.2022 - 22 ZB 21.229; B.v. 3.3.2021 - 22 ZB 20.1576, jeweils juris).
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