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   VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13   

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https://dejure.org/2017,47451
VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13 (https://dejure.org/2017,47451)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06.12.2017 - 15-VII-13 (https://dejure.org/2017,47451)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 15-VII-13 (https://dejure.org/2017,47451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Anrechnung von Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, Art. 101 Abs. 5 S. 1; BV Art. 95 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14; AnVNG Art. 2 § 1 S. 1
    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Popularklage betreffend die Verfassungswidrigkeit des Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG); Rüge eines Verstoßes gegen die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten; ...

  • rewis.io

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 72 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Ärztliches Berufsrecht | Versorgungswerk | Anrechnung von berufsständischen Versorgungsleistungen auf Beamtenversorgung

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 584
  • DÖV 2018, 286
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, die - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht gewährt, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 23 m. w. N.).

    Sie muss vom Dienstherrn selbst gewährt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 27 m. w. N.).

    Vielmehr darf der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht auch zulasten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen ändern, wenn dies aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt ist (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 29 m. w. N.).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 103 Abs. 1 BV bzw. Art. 14 GG (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 30 m. w. N.).

    Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 32 m. w. N.).

    a) Sachliche Gründe für eine grundsätzliche Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte bzw. Versorgungsleistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation haben die verfassungsgerichtliche und die fachgerichtliche Rechtsprechung für zwei Fallgestaltungen als rechtlich unbedenklich anerkannt (vgl. im Einzelnen VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 33 ff. m. w. N.):.

    Der vor Aufnahme oder nach Beendigung des Beamtenverhältnisses erworbene Rentenanspruch besitzt dadurch eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis und zu der in diesem begründeten Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 35 f. m. w. N.).

    Darin würde eine kaum verständliche Begünstigung gegenüber den Nur-Beamten liegen (vgl. BVerwG vom 28.1.2004 DVBl 2004, 768/769 ff. zu Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 BeamtVG; vgl. auch VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 41 m. w. N.).

    Aufgrund dieser Verschiebung des Pflichten-gefüges ist eine Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten (bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze) sachlich gerechtfertigt (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 45 f. m. w. N.).

    Denn insoweit ist weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben noch steht eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges inmitten; sachliche systemimmanente Gründe für eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte, die der Versorgung dienen, liegen deshalb nicht vor (VerfGH BayVBl 2015, 558 Leitsatz und Rn. 48 f.).

    Damit sind sie -vergleichbar den Versorgungsleistungen, die ohne jede Beteiligung des Dienstherrn aus einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung stammen (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 48) - Leistungen aus einer privaten Kasse.

    Sie beruhen vielmehr auf dem reinen Versicherungsprinzip, das - ohne finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand -vom Risikoausgleich und der gemeinsamen Selbsthilfe von gleichartig Gefährdeten durch ihren Zusammenschluss geprägt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/300), und unterliegen daher einem völlig anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 49 m. w. N.).

    Der Dienstherr muss, unabhängig davon, ob die privaten Versorgungsansprüche auf der Grundlage einer eigenständigen Vermögensdisposition des Beamten (durch Zahlung freiwilliger Beiträge) oder aufgrund von Leistungen des Arbeitgebers entstanden sind, die erdiente Versorgung nur einmal aus öffentlichen Mitteln leisten (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 53).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Zur früheren Rechtslage habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 1987 (BVerfGE 76, 256/298 ff.) Stellung 9 genommen.

    Denn private Kassen sind anders als die Rentenkassen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestimmt von den Prinzipien der Solidarität und des sozialen Ausgleichs, die ihren Ausdruck insbesondere in der rentensteigernden Zurechnung von Zeiten, die nicht durch Beitragsleistungen gedeckt sind (Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren), in der Finanzierung durch das vom Generationenvertrag geprägte Umlageverfahren sowie in dem aus Steuermitteln finanzierten Bundeszuschuss finden (vgl. BVerfGE 76, 256/300 f.; vgl. auch §§ 153, 213 SGB VI).

    Sie beruhen vielmehr auf dem reinen Versicherungsprinzip, das - ohne finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand -vom Risikoausgleich und der gemeinsamen Selbsthilfe von gleichartig Gefährdeten durch ihren Zusammenschluss geprägt ist (vgl. BVerfGE 76, 256/300), und unterliegen daher einem völlig anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 49 m. w. N.).

    Es gilt das Prinzip der Kapitaldeckung, bei dem - ohne finanzielle Beteiligung der Steuerzahler - die vom Versicherten eingezahlten Versicherungsbeiträge rentierlich angelegt und im Versicherungsfall nach Abzug der angefallenen Verwaltungskosten wieder an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden (vgl. BVerfGE 76, 256/303; BVerfG vom 30.9.2015 NJW 2016, 469 Rn. 44; vgl. auch §§ 1, 150 ff. VVG sowie §§ 138, 232 Abs. 1 Nr. 1 VAG).

    Zwar besteht bei Mischlaufbahn-Beamten auch hinsichtlich (rein) privat erworbener Ansprüche eine besondere Beziehung zu den Versorgungsbezügen aus dem Beamtenverhältnis insoweit, als die Dienstleistungspflicht zugunsten des Dienstherrn regelmäßig nur während eines Teils des Berufslebens besteht und diese Beamten - anders als Nur-Beamte - lediglich wegen eines späteren Eintritts in das Beamtenverhältnis oder eines früheren Austritts aus diesem private Versorgungsansprüche außerhalb von öffentlichen Kassen erwerben können (vgl. 51 BVerfGE 76, 256/316 f.).

    Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass es sich bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen um der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare öffentliche Kassen im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 207/239; 76, 256/298 ff.) handelt und deshalb eine Anrechnung der Leistungen auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auch dann gestattet ist, wenn hierzu kein finanzieller Beitrag eines öffentlichen Arbeitgebers aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst geleistet wurde.

  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Es handelt sich bei der berufsständischen Versorgung demnach um eine auf dem Solidaritätsprinzip beruhende Versorgungseinrichtung (VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 94; BayVGH vom 30.4.2015 - 21 N 14.2 - juris Rn. 37).

    Weitere für private Rentenversicherungen untypische Merkmale liegen darin, dass die Versorgungsanstalten öffentlich-rechtlich organisiert sind, etwa in Bayern als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VersoG), und der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht unterliegen (vgl. Art. 18 Abs. 1 VersoG), die auch eine Fachaufsicht beinhaltet (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 114).

    Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht aus laufenden Beiträgen im Wege des Umlageverfahrens (vgl. § 153 SGB VI) mit entsprechenden sozialen Komponenten (z. B. unter Berücksichtigung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten, denen keine Beitragszahlungen gegenüberstehen, wie etwa bei Anerkennung von Kindererziehungszeiten, vgl. § 56 SGB VI) und auch nicht unter Beteiligung der öffentlichen Hand durch Zuschüsse aus öffentlichen Steuermitteln finanziert, sondern - ohne jede finanzielle Beteiligung aus öffentlichen Mitteln - nach dem Kapitaldeckungsverfahren oder dem offenen Deckungsplanverfahren ausschließlich aus den Mitgliederbeiträgen bzw. Arbeitgeberzuschüssen (vgl. § 172 a SGB VI, Art. 31 Abs. 3 VersoG) sowie den Gewinnen aus Investitionen (vgl. VerfGH vom 30.8.2017 - Vf. 7-VII-15 - juris Rn. 133).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 4.03

    Anrechnung von Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Darin würde eine kaum verständliche Begünstigung gegenüber den Nur-Beamten liegen (vgl. BVerwG vom 28.1.2004 DVBl 2004, 768/769 ff. zu Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 BeamtVG; vgl. auch VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 41 m. w. N.).

    Auch wenn der Abschluss der Lebensversicherung Vo raussetzung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war, sind Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung keine Leistungen aus öffentlichen Kassen, sondern Leistungen eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags (vgl. BVerwG DVBl 2004, 768/770; BSG vom 5.5.2010 NZS 2011, 300 Rn. 16).

  • BVerwG, 29.10.1963 - I C 43.62

    Zurückweisung einer Revision - Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Zudem fehlt es an den für eine private Kasse typischen privatrechtlichen Handlungsformen; so werden etwa die Beiträge sowie die Leistungen der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung durch Bescheid festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 und Art. 31 Abs. 1 VersoG i.V. m. § 42 Abs. 1 der Satzung bzw. Art. 32 Abs. 1 Satz 3 VersoG) mit der Folge, dass für Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. BVerwG vom 29.10.1963 BVerwGE 17, 74/75 f.).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Eine berufsständische Versorgungseinrichtung, wie etwa die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, ist zwar auch durch zahlreiche öffentlich-rechtliche Elemente gekennzeichnet, die sie von der typischen Erscheinungsform einer privaten Kasse unterscheiden und sie der gesetzlichen Rentenversicherung annähern (vgl. BVerfG vom 4.4.1989 NJW 1990, 1653; vom 18.2.1998 BVerfGE 97, 271/297; BVerwG vom 29.2.2000 NJW 2000, 2038/2039).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass es sich bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen um der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare öffentliche Kassen im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 55, 207/239; 76, 256/298 ff.) handelt und deshalb eine Anrechnung der Leistungen auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auch dann gestattet ist, wenn hierzu kein finanzieller Beitrag eines öffentlichen Arbeitgebers aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst geleistet wurde.
  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Es gilt das Prinzip der Kapitaldeckung, bei dem - ohne finanzielle Beteiligung der Steuerzahler - die vom Versicherten eingezahlten Versicherungsbeiträge rentierlich angelegt und im Versicherungsfall nach Abzug der angefallenen Verwaltungskosten wieder an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden (vgl. BVerfGE 76, 256/303; BVerfG vom 30.9.2015 NJW 2016, 469 Rn. 44; vgl. auch §§ 1, 150 ff. VVG sowie §§ 138, 232 Abs. 1 Nr. 1 VAG).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14

    Beamter; "Nur-Beamter"; Versorgung; Vordienstzeiten; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Eine Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, die nach der gesetzgeberischen Intention dem Zweck dient, Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu er möglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die Vordiensttätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten, und die in erster Linie Anreizfunktion hat und der Gewinnung qualifizierten Nachwuchses dienen soll (vgl. BVerwG vom 26.1.2012 ZBR 2012, 265/267 und vom 19.11.2015 ZBR 2016, 259/260 jeweils zu §§ 10 bis 12, 67 Abs. 2 BeamtVG a. F.), ist aber verfassungsrechtlich nicht zwingend.
  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13
    Darin liegen wesentliche strukturelle Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfG vom 4.12.2006 NJW 2007, 1446/1447; BVerwG vom 27.5.2009 BVerwGE 134, 99 Rn. 18), die eine Einstufung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen als öffentliche Kassen verbieten.
  • BVerfG, 04.04.1989 - 1 BvR 685/88

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen

  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 49.10

    Ruhestandsbeamter; Fachhochschulprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für

  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 21 N 14.2

    Die Neunte Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und

  • BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1953/02

    Minderung des Beitrages zur Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung im Hinblick auf

  • VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19

    Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die

    Gleiches habe er in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (BayVBl 2018, 338) hinsichtlich der Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung nach der damaligen Fassung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG festgestellt.

    Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen die institutionelle Garantie des Be rufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, die - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht gewährt, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 36 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 24).

    Sie muss vom Dienstherrn selbst erfüllt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 38 m. w. N.).

    In beiden Entscheidungen wird vielmehr ausdrücklich und zustimmend auf die in der verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe der Anrechenbarkeit von Einkünften bzw. Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen (VerfGHE 68, 32 Rn. 35 ff.; BayVBl 2018, 338 Rn. 43).

    Sie waren im Unterschied zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch das vom Generationenvertrag geprägte Umlageverfahren sowie durch Zuschüsse aus öffentlichen Steuermitteln finanziert und insofern durch besondere soziale Komponenten geprägt, sondern beruhten im Wesentlichen auf dem für private Versicherungsleistungen typischen Kapitaldeckungsprinzip (BayVBl 2018, 338 Rn. 49 f., 57 f.).

    Wie sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256/298; NVwZ-RR 2010, 118) und des Verfassungsgerichtshofs (VerfGHE 68, 32 Rn. 34; BayVBl 2018, 338 Rn. 43) ergibt, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.

    Bei den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG genannten Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung fehlte es dagegen, wie in der Entscheidung vom 6. Dezember 2017 im Einzelnen ausgeführt ist, an der Herkunft der Mittel aus einer "öffentlichen Kasse" (BayVBl 2018, 338 Rn. 49 f., 57 f.).

    Ohne die Anrechnung wäre eine ungerechtfertigte Überversorgung bzw. die Gefahr von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gegeben (VerfGH BayVBl 2018, 338 Rn. 52, 58).

  • BSG, 18.10.2023 - B 5 R 49/21 R

    Linken-Politiker Ernst scheitert: Keine volle Rente für Abgeordnete

    Sie unterliegen auch einem anderen Finanzierungs- und Leistungssystem (vgl BVerfG Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 300 ff; BayVerfGH Entscheidung vom 6.12.2017 - Vf 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 587 - juris RdNr 50) .

    Zu einer Doppelleistung aus öffentlichen Haushalten iS der Rechtsprechung des BVerfG kann es von vornherein nicht kommen (vgl BayVerfGH Entscheidung vom 6.12.2017 - Vf 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 587 = juris RdNr 52).

    Berufsständische Versorgungswerke müssen jedes satzungsmäßige Risiko ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten übernehmen, und die Beitragsberechnung orientiert sich nicht an den individuellen Versorgungsrisiken, sondern an der Leistungsfähigkeit bzw -bereitschaft der Mitglieder (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 4.4.1989 - 1 BvR 685/88 - juris RdNr 5; BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 17; BayVerfGH vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 56 mwN) .

    Trotz der zahlreichen Gemeinsamkeiten mit der gesetzlichen Rentenversicherung besteht jedoch ein wesentlicher struktureller Unterschied (so auch BVerwG Urteil vom 27.5.2009 - 8 CN 1/09 - BVerwGE 134, 99 RdNr 18 ; vgl auch BayVerfGH vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 57) .

    Der soziale Ausgleich unter den Mitgliedern erfolgt ausschließlich aus selbst finanzierten Beiträgen der Mitglieder (vgl BayVerfGH Entscheidung vom 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13, NVwZ 2018, 584, 588 = juris RdNr 57 mwN) .

  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

    Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen auch mit Blick auf den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber grundsätzlich bei der Ausgestaltung rechtlicher Materien hat (vgl. etwa VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 39 [zum Besoldungs- und Versorgungsrecht]; vom 1.2.2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 37 [zum Wahlrecht]), nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2021 - 9 S 5/19

    Pflicht zur rentenerhöhenden Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

    Denn er ist ausschließlich auf Beiträge der Mitglieder angewiesen und erhält - wie oben dargelegt - insbesondere keine Bundes- oder Landeszuschüsse zum Ausgleich "versicherungsfremder" Leistungen wie Rentenanwartschaften für Mutterschutz- und Kinderbetreuungszeiten, wie dies bei der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall ist (vgl. bereits oben unter a)bb)(1)(b)(bb); vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - Vf. 15-VII-13 -, juris; VG München, Urteil vom 19.03.2007 - M 3 K 06.4649 -, juris).
  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 14 B 17.1572

    Deutsche Soldatenversorgung

    Wegen des erheblichen steuerfinanzierten Finanzierungsanteils der Bundesrepublik Deutschland an der N... ist die vorliegende Ruhensregelung auch nicht vergleichbar mit der Situation in der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 - (NVwZ 2018, 584).

    Dort war der entscheidende Grund für die Verfassungswidrigkeit der landesrechtlichen Ruhensregelung, dass diese sich auf solche Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen bezog, die gerade nicht auf Leistungen der öffentlichen Hand, sondern durch vollständige Eigenleistung oder anteilig vom Beamten oder seinem (früheren) privaten Arbeitgeber finanziert worden waren (vgl. BayVerfGH, E.v. 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584 Rn. 57 f.).

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 3 ZB 17.1413

    Anspruch auf Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Festsetzung von

    Demgemäß konnte der Gesetzgeber die Anrechenbarkeit von Kann-Vordienstzeiten als Ermessensregelung ausgestalten, die nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zudem unter dem Regelvorbehalt ("soll") der Nichtüberschreitung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG durch die Gesamtversorgung des Beamten steht (BayVerfGH, E.v. 6.12.2017 - Vf. 15-VII-13 - Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 26.06.2018 - 8-VII-17

    Unzulässigkeit einer gegen Regelungen zur erweiterten Schulleitung gerichteten

    Zum andern wäre - bei dem von der Antragstellerin unterstellten Gesetzesinhalt - die Rüge eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip (vgl. dazu etwa VerfGH vom 6.12.2017 NVwZ 2018, 584 Rn. 38 ff.) inhaltlich nicht nachvollziehbar.
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