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   VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15   

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https://dejure.org/2015,31178
VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15 (https://dejure.org/2015,31178)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29.10.2015 - 17-IV-15 (https://dejure.org/2015,31178)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - 17-IV-15 (https://dejure.org/2015,31178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Nebenklägers gegen eine Kostenentscheidung nach Einstellung des Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (5)

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 9-IV-10

    Zum erlaubten Parken auf einer neben dem Gehweg liegenden privaten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrages eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 154-IV-11).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2011 - 3 Ws 530/11

    Keine Anfechtung der Entscheidung nach § 33 a StPO

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15
    Denn nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist der im Überprüfungsverfahren des § 33a StPO ergangene Beschluss nicht mehr eigenständig anfechtbar, selbst wenn vorgetragen wird, dass durch diesen eine neuerliche Gehörsverletzung erfolgt ist (BbGVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 39/99, NStZ-RR 2000, 172; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2011, 3 Ws 530/11, NStZ-RR 2012, 315 unter Aufgabe seiner vorherigen abweichenden Rechtsprechung; Weßlau in: SK-StPO,.
  • VerfG Brandenburg, 17.02.2000 - VfGBbg 39/99

    Fachgerichtlicher Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15
    Denn nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist der im Überprüfungsverfahren des § 33a StPO ergangene Beschluss nicht mehr eigenständig anfechtbar, selbst wenn vorgetragen wird, dass durch diesen eine neuerliche Gehörsverletzung erfolgt ist (BbGVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 39/99, NStZ-RR 2000, 172; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. August 2011, 3 Ws 530/11, NStZ-RR 2012, 315 unter Aufgabe seiner vorherigen abweichenden Rechtsprechung; Weßlau in: SK-StPO,.
  • BGH, 15.12.1998 - 4 StR 629/98

    Billigkeit des Absehens von Zahlung der Auslagen; Verteilung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15
    Nur im stets zu begründenden Ausnahmefall kann nach umfassender Abwägung aller Einzelfallumstände aus Billigkeitsgründen hiervon abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998, NStZ 1999, 261;.
  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 154-IV-11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels Erörterung des Vortrags

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 17-IV-15
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrages eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 154-IV-11).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 19-IV-16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Nebenklägers gegen eine

    Auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass dieser Beschluss das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15).

    Dies begründete das Amtsgericht unter Heranziehung des Regel-/Ausnahmeprinzips des § 472 Abs. 2, Abs. 1 StPO (hierzu näher SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15) und unter Darlegung seiner in diesem Zusammenhang vorgenommenen Billigkeitserwägungen.

    Er war nicht verpflichtet gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde erneut eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO zu erheben (ausführlich und mit Nachweisen SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15).

    Zwar hat das Amtsgericht nunmehr diejenigen Ausführungen des Beschwerdeführers berücksichtigt, die vor dem vorangegangenen und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Beschluss vom 5. Januar 2015 erfolgten (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15).

    3. Ob daneben die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstöße gegen Art. 31 Abs. 1 und Art. 15 SächsVerf vorliegen, kann aufgrund der bereits festgestellten Verletzung von Art. 78 Abs. 2 SächsVerf dahinstehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15).

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 160-IV-16
    Auf Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass dieser Beschluss das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe (Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15).

    Dies begründete das Amtsgericht unter Heranziehung des Regel-/Ausnahmeprinzips des § 472 Abs. 2, Abs. 1 StPO (hierzu näher SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15) und unter Darlegung seiner in diesem Zusammenhang vorgenommenen Billigkeitserwägungen.

    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrages eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 154-IV-11; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 4-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen nichtgegebenen

    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst dann verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 61-IV-18; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 17-IV-15; Beschluss vom 20. April 2010 - Vf. 9-IV-10; st. Rspr.).
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