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   BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93   

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https://dejure.org/1993,5382
BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93 (https://dejure.org/1993,5382)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1993 - 1 ABR 19/93 (https://dejure.org/1993,5382)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1993 - 1 ABR 19/93 (https://dejure.org/1993,5382)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vornahme einer mitbestimmungspflichtigen Neueingruppierung durch Arbeitgeber - Sicherung des Mitbestimmungsrechts bei personellen Einzelmaßnahmen - Veränderung der Sachlage - Geltendmachung eines Initiativrechts - Eröffnung der Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT Anlage 1a; BetrVG § 99
    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Neueingruppierung nach Änderung der tariflichen Gehaltsgruppenordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 18.06.1991 - 1 ABR 53/90

    Antragsrecht des Betriebsrats auf Neu- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers,

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Das Landesarbeitsgericht hat unter Berufung insbesondere auf den Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 (1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100) angenommen, für den beteiligten Arbeitgeber bestehe keine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung, eine erneute Eingruppierungsentscheidung zu treffen.

    Zutreffend ist, daß der Betriebsrat grundsätzlich kein Initiativrecht hat, bei unveränderter Sachlage die Richtigkeit einer mit seiner Zustimmung erfolgten Eingruppierung zu überprüfen, indem er vom Arbeitgeber eine erneute Eingruppierungsentscheidung nach Maßgabe des § 99 BetrVG verlangt (Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, aaO).

    Der Senat hat im Beschluß vom 18. Juni 1991 (aaO) eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine Entscheidung über die Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine anzuwendende Vergütungsgruppenordnung zu treffen, nur angenommen, wenn er anläßlich der Einstellung oder Versetzung des Arbeitnehmers diesem erstmals eine Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit zuweist oder wenn sich die anzuwendende Vergütungsgruppenordnung ändert.

    Der Senat hat zugleich auch bestätigt, daß dann, wenn der Arbeitgeber von sich aus eine neue Eingruppierungsentscheidung trifft - etwa weil er eine unzutreffende Eingruppierung korrigieren will -, an dieser der Betriebsrat zu beteiligen ist (Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991, aaO, zu B II 2 e der Gründe).

    Die Beteiligung des Betriebsrats dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Es spricht vieles dafür, daß bei einer derartigen tariflichen Gehaltsgruppenregelung aber zugleich eine betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung begründet wird, aus der der Betriebsrat eine erneute Eingruppierungsentscheidung verlangen kann (s. dazu auch Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100, zu B II 3 der Gründe).

  • BVerwG, 30.01.1970 - VII P 6.69

    Zurücknahme der dem Angestellten zugebilligten Anwartschaft auf Höhergruppierung

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Nach Auffassung des Senats sprechen allerdings gute Gründe für die Annahme, daß die Entscheidung des Arbeitgebers über die Frage, ob der Arbeitnehmer nach Ablauf des für die Bewährungszeit maßgeblichen Mindestzeitraums die Voraussetzungen für den Bewährungsaufstieg erfüllt, in jedem Fall eine neue Eingruppierungsentscheidung beinhaltet, an der der Betriebsrat nach Maßgabe des § 99 BetrVG zu beteiligen ist (ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats für den Fall der Höhergruppierung bei Bejahung der Voraussetzungen nehmen an Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand August 1993, § 23 a Rz 50; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand Juni 1993, § 22 Anm. 14; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Juni 1993, § 75 Rz 39; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/ Widmaier, BPersVG, 7. Aufl., § 75 Rz 13; ein Mitbestimmungsrecht wird allerdings teilweise verneint bei "Aberkennung der Bewährung" bzw. bei der Feststellung, ob der Angestellte sich bewährt hat - so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO; Böhm/Spiertz/ Sponer/Steinherr, aaO, § 22 Rz 101; ob die Unterlassung der Höhergruppierung nach Ablauf der Bewährungszeit der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, ist offengelassen in BVerwGE 35, 44, 48).
  • BAG, 27.07.1993 - 1 ABR 11/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung und Umgruppierung - Bestimmung der Fallgruppe

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Hiervon zu trennen ist, ob der Betriebsrat, der der Eingruppierung in die Ausgangsfallgruppe zugestimmt hat, insoweit an diese Entscheidung gebunden ist und daher jetzt nicht mehr einwenden kann, schon die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe seien nicht erfüllt (vgl. dazu auch den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 -, zu B II 3 der Gründe).
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. v. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. v. Misera).
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Diese Sicherung kann bei Eingruppierungen nur dadurch geschehen, daß der Arbeitgeber, sofern er die vorgenommene Eingruppierung weiterhin für richtig ansieht und an ihr festhält, vom Gericht angehalten wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen bzw. - falls der Betriebsrat diese nicht erteilt - das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen (ständige Senatsrechtsprechung seit den Senatsbeschlüssen vom 22. März 1983 - BAGE 42, 121 = AP Nr. 6 zu § 101 BetrVG 1972 m. Anm. v. Löwisch und vom 31. Mai 1983 - BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972 m. Anm. v. Misera).
  • BAG, 09.03.1993 - 1 ABR 48/92

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neueingruppierung unter Beteiligung des

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Die Beteiligung des Betriebsrats dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 100; Senatsbeschluß vom 9. März 1993 - 1 ABR 48/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 03.10.1989 - 1 ABR 66/88

    Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Umgruppierung nach Umstellung auf

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Es besteht durchaus ein kollektives Interesse daran, daß sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch der Begriff der Bewährung nach einheitlichen Kriterien bei allen Arbeitnehmern in gleicher Weise angewandt werden (vgl. zum Eingruppierungskriterium Tätigkeitsjahre Senatsbeschluß vom 3. Oktober 1989 - 1 ABR 66/88 - AP Nr. 75 zu § 99 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 25.02.1993 - 2 TaBV 89/92

    Betriebsrat; Mitbestimmungsrecht; Höhergruppierung; Vergütungsgruppe;

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 19/93
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Februar 1993 - 2 TaBV 89/92 - aufgehoben.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.09.2009 - 12 TaBV 845/09

    Mitbestimmung bei Anwendung des TVöD durch privaten Arbeitgeber

    So war bislang anerkannt, dass die Höhergruppierung im Wege des Bewährungs- oder Zeitaufstiegs mitbestimmungspflichtig ist (vgl. GK-BetrVG, a.a.O., Rdnr. 52 und zum Personalvertretungsrecht: Altvater, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 75 Rdnr. 42; Lorenzen u.a., BPersVG, 156. Akt. 7/2009, § 75 Rdnr. 39; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, 215. Liefg. 11/1993, § 22 Rdnr. 100, § 23 Rdnr. 50, jew. m.w.Nw.. Vgl. auch BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, ZTR 1994, 170 zu B. II. 2. d) der Entscheidungsgründe).

    Der Betriebsrat ist aber immer dann zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber eine neue Eingruppierungsentscheidung trifft (BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, a.a.O.).

    Für die Frage des Tarifmerkmals "Bewährung" ist anerkannt, dass ein kollektives Interesse daran besteht, dass sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch der Begriff der Bewährung nach einheitlichen Kriterien bei allen Arbeitnehmern in gleicher Weise angewandt werden (vgl. BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 19/93, a.a.O.).

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