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   BVerwG, 22.12.2004 - 1 B 111.04   

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https://dejure.org/2004,10286
BVerwG, 22.12.2004 - 1 B 111.04 (https://dejure.org/2004,10286)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2004 - 1 B 111.04 (https://dejure.org/2004,10286)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 (https://dejure.org/2004,10286)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.06.1992 - C-45/90

    Paletta / Brennet

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2004 - 1 B 111.04
    Die Ehe zwischen einer Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll (Beschluss vom 12. Juni 1992 BVerwG 1 B 48.92 InfAuslR 1992, 305 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2004 - 1 B 111.04
    Für die materielle Beweislast gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet hier: die Absicht zum Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihren Lasten geht (stRspr, vgl. Urteil vom 29. Juni 1999 BVerwG 9 C 36.98 BVerwGE 109, 174 ).
  • BVerwG, 12.06.1992 - 1 B 48.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2004 - 1 B 111.04
    Die Ehe zwischen einer Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet verhelfen soll (Beschluss vom 12. Juni 1992 BVerwG 1 B 48.92 InfAuslR 1992, 305 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 7.09

    Aufenthaltserlaubnis; Beweislast; Ehe; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990 gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt (Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 111.04 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 2 B 11.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug; Beweislast für den Willen zur

    Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet helfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe ("Scheinehe") vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 -, Buchholz 402.240, § 23 AuslG Nr. 10).

    c) Hinsichtlich des Nachweises, ob der Wille beider Ehegatten besteht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen und zu wahren, war bis zum Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes in der Rechtsprechung geklärt, dass in dem auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Vornahmefall der Ausländer die materielle Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 -, juris Rz 3; OVG Bln-Bbg., Urteil vom 15. September 2005 - 7 B 6.05 -, OVGE 26, 164, 166; Beschluss vom 7. August 2007 - 3 N 230.06 -, EA S. 2 f.; HessVGH Beschluss vom 16. Januar 2007 - 7 TG 2879/06 -, juris Rz 8).

  • VG Berlin, 16.02.2012 - 23 K 202.11

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug bei Pflegebedürftigkeit;

    Ohne Bedeutung ist, dass die familiäre Lebenshilfe derzeit noch nicht tatsächlich erbracht wird - was bei Nachzugskonstellationen regelmäßig der Fall sein wird -, denn die Schutzwirkungen des Grundrechts auf Familie (und Ehe) aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG greifen nicht erst, wenn die familiäre (oder eheliche) Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht, sondern bereits dann, wenn ihre Herstellung nach einer Einreise ins Bundesgebiet zu erwarten ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 111.04 -, juris, Rdnr. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2010 - 3 B 23.08

    Togo; Visum; Ausreise; Eheschließung in Belgien; Ehegattennachzug zu deutscher

    Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert, was eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, 123; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111/04 -, Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 10).

    Besteht insoweit berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, NVwZ 2003, Beilage 1, 73; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 - OVG 7 B 6.05 -, OVGE 26, 164, 165.).

  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 ZB 20.1976

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels wegen Doppelehe

    Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verhelfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe ("Scheinehe") vorliegt (BVerwG, B.v. 22.12.2004 - 1 B 111.04 - Buchholz 402.240, § 23 AuslG Nr. 10).
  • VG Berlin, 28.08.2015 - 26 K 169.14

    Klagebefugnis des deutschen Ehegatten auf Visum zum Ehegattennachzug

    Voraussetzung ist daher, dass die Eheschließenden wirklich beabsichtigen, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, die Eheschließung also nicht lediglich dazu dient, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu verhelfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 111.04 -, juris, Rn. 3).
  • VG Magdeburg, 17.11.2015 - 4 A 158/15

    Aufenthaltserlaubnis: Mindestanforderungen an eine eheliche Lebensgemeinschaft

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990, der Vorgängerbestimmung zu § 27 Abs. 1 AufenthG, gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der den Familiennachzug für sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet begehrt, die materielle Beweislast trägt (BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 1 B 111.04 -, juris).
  • VG Berlin, 14.09.2010 - 29 K 258.10

    Visum zum Zwecke der Eheschließung mit deutscher Staatsangehörigen

    Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern lediglich dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet helfen soll, mithin lediglich eine Zweckehe ("Scheinehe") vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 -, Buchholz 402.240, § 23 AuslG Nr. 10).
  • VG Berlin, 10.07.2013 - 7 K 497.12

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines

    Voraussetzung ist daher, dass die Eheschließenden wirklich beabsichtigen, eine nach Art. 6 GG schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet herzustellen, die Eheschließung also nicht lediglich dazu dient, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu verhelfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 111.04 -, juris).
  • VG Potsdam, 19.10.2011 - 8 K 1043/10

    Auswirkungen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ehegatten des Asylbewerbers bei

    Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet, sondern dem Ausländer nur zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verhelfen soll, mithin lediglich eine Zweck- bzw. "Scheinehe" vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111.04 -, zit. nach juris).
  • VG Berlin, 18.08.2011 - 3 K 32.11

    Ehegattennachzug eines indischen Staatsangehörigen zu seiner deutschen Ehefrau

  • VG München, 11.01.2011 - M 10 S 10.6000

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Bestehen einer ehelichen

  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 19 C 09.1839

    Prozesskostenhilfe; Befristung der Wirkungen der Abschiebung; Erfordernis der

  • VG Berlin, 24.01.2014 - 29 K 138.13

    Visum zum Zwecke der Eheschließung mit einer als Kind türkischer Eltern 1990 in

  • VG Berlin, 14.01.2014 - 30 K 28.13

    Visum zum Zwecke des Nachzugs zum demenzkranken Ehegatten

  • VG Berlin, 25.05.2018 - 16 K 900.17
  • VG Berlin, 03.05.2012 - 29 K 286.11

    Ehegattennachzug eines kosovarischen Staatsangehörigen zu seiner deutschen

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