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   OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01   

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https://dejure.org/2003,10439
OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01 (https://dejure.org/2003,10439)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17.07.2003 - 1 B 438/01 (https://dejure.org/2003,10439)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 17. Juli 2003 - 1 B 438/01 (https://dejure.org/2003,10439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsBO § 6 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 1 S. 4; BauGB § 35

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Nachtrags-)Baugenehmigung zur Errichtung eines Lagerraums für einen Heizungsbetrieb im Außenbereich; Einhaltung von Abstandsflächen; Grenzbebauung; Planungsrechtliche Vorgaben

  • Judicialis

    SächsBO § 6 Abs. 1 Satz 1; ; SächsBO § 6 Abs. 1 Satz 2; ; SächsBO § 6 Abs. 1 Satz 3; ; SächsBO § 6 Abs. 1 Satz 4; ; BauGB § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baugenehmigung, Abstandsfläche, Grenzanbau, Außenbereich, unzulässige Rechtsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2003, 1867
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Bremen, 07.05.2001 - 1 B 169/01
    Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01
    Mit Beschluss vom 21.6.2001 (Az.: 1 B 169/01) hat der Senat die Berufung auf die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen zugelassen.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Chemnitz (ein Band), die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Heftungen), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Chemnitz (eine Heftung) sowie auf die Senatsakten 1 B 169/01 und 1 B 438/01 (jeweils ein Band) Bezug genommen.

  • OVG Sachsen, 25.02.1998 - 1 S 38/98

    Grenzanbau; Rechtliche Sicherung; Nachbargrundstück; Tiefe; Deckungsgleich;

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01
    Ist eine Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsBO danach ausgeschlossen, weil die in Rede stehenden Grundstücke im Außenbereich liegen, kann sowohl die Frage offen bleiben, ob die weiteren planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBO vorliegen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 25.2.1998, SächsVBl. 1998, 261; Beschl. v. 30.11.1998, SächsVBl. 1999, 69), was der Kläger verneint, als auch die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung neben § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO andere nachbarschützende Vorschriften verletzt.
  • OVG Sachsen, 30.11.1998 - 1 S 670/98

    Grenzbebauung; Planungsrechtliche Vorschriften; Eröffnung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01
    Ist eine Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsBO danach ausgeschlossen, weil die in Rede stehenden Grundstücke im Außenbereich liegen, kann sowohl die Frage offen bleiben, ob die weiteren planungsrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsBO vorliegen (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 25.2.1998, SächsVBl. 1998, 261; Beschl. v. 30.11.1998, SächsVBl. 1999, 69), was der Kläger verneint, als auch die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung neben § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO andere nachbarschützende Vorschriften verletzt.
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01
    Mit der Verweisung auf die "planungsrechtlichen Vorschriften" knüpfen die genannten Regelungen an das als Bundesrecht vorrangig zu beachtende Bauplanungsrecht an, das in bestimmtem Fällen "Vorgaben" für die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994, NVwZ 1994, 1008; Beschl. v. 12.1.1995, DVBl. 1995, 517; Dhom in Simon, BayBO, Stand September 2002, Art. 6 RdNr. 28), von denen nur im Falle einer planungsrechtlichen Rechtfertigung (BVerwG, aaO; Dhom, aaO, RdNr. 44) abgewichen werden darf.
  • BVerwG, 12.01.1995 - 4 B 197.94

    Geschlossene Bauweise - Seitlicher Grenzabstand - Abstandsfläche - Abweichung -

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01
    Mit der Verweisung auf die "planungsrechtlichen Vorschriften" knüpfen die genannten Regelungen an das als Bundesrecht vorrangig zu beachtende Bauplanungsrecht an, das in bestimmtem Fällen "Vorgaben" für die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994, NVwZ 1994, 1008; Beschl. v. 12.1.1995, DVBl. 1995, 517; Dhom in Simon, BayBO, Stand September 2002, Art. 6 RdNr. 28), von denen nur im Falle einer planungsrechtlichen Rechtfertigung (BVerwG, aaO; Dhom, aaO, RdNr. 44) abgewichen werden darf.
  • OVG Sachsen, 18.04.2001 - 1 B 543/00

    Zustandsverantwortlichkeit bei umweltrechtlicher Anordnung; Ermessensfehler bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 17.07.2003 - 1 B 438/01
    Die Baugenehmigung des Beklagten vom 17.6.1997 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.8.1996 ist in der - hinsichtlich der Ermessenserwägungen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO allein maßgeblichen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18.4.2001, SächsVBl. 2001, 292) - Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 26.9.1997 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • OVG Sachsen, 03.03.2010 - 1 B 23/10

    Nachbarwiderspruch, Rohbaufertigkeit, Grenzbebauung, Rücksichtnahme,

    Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren (SächsOVG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 B 438/01; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2002, VBlBW 2003, 235 m. w. N.).
  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum

    Ob dies auch dann gilt, wenn nach dem Planungsrecht keine diesbezügliche Regelung vorliegt, es also zu diesem Punkt vollständig schweigt, kann dahinstehen (ablehnend Niere in Alexejew, HBauO, Stand: Jan. 2012, § 6 Rn. 28; OVG Bautzen, Urt. v. 17.7.2003, BauR 2003, 1867, 1868 zu § 6 Abs. 1 S. 2, 3 und 4 SächsBO).
  • VG Mainz, 04.09.2006 - 3 L 633/06

    Nachbarschutz gegenüber Abstandsflächenverstoß im Außenbereich

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat hierzu in seinem Urteil vom 17. Juli 2003 (1 B 438/01, BRS 66 Nr. 127) zur der mit § 8 Abs. 1 LBauO wortgleichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung - SächsBO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (SächsGVBl S. 86, ber. S. 186) ausgeführt:.

    Allerdings kann ein Nachbar unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sein, eine Verletzung des Abstandsflächenrechts durch den Bauherrn zu rügen, wenn er - der Nachbar - selbst eine erforderliche Abstandsfläche nicht wahrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2002, - 3 S 882/02 -, BRS 65 Nr. 193; OVG Sachsen, Urteil vom 17. Juli 2003, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 23.12.2019 - 1 B 287/19

    Baunachbarstreit; einstweilige Anordnung; Baueinstellungsanordnung;

    Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es nach ständiger Senatsrechtsprechung in der Regel unbillig, einen Nachbarn den mit einer Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzten, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren (vgl. etwa SächsOVG, Urt. v. 17. Juli 2003 - 1 B 438/01 -, SächsVBl. 2004, 32, 34; Beschl. v. 3. März 2010 - 1 B 23/10 -, juris Rn. 7; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 11. Juni 2019 - 3 B 731/18 -, juris Rn. 35 jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 16.09.2003 - 1 B 226/99

    Landschaftsschutz, Landschaftsbild, Schmalseitenprivileg, Windkraftanlage

    Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sind auch im Außenbereich Abstandsflächen einzuhalten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17.7.2003 - 1 B 438/01 -); eine von einer typischen Außenbereichssituation abweichende Besonderheit weist das klägerische Grundstück nicht auf.
  • OVG Sachsen, 17.12.2014 - 1 B 216/14

    Rücksichtnahmegebot, Abstandsfläche, Treu und Glauben, erdrückende Wirkung

    14 Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2010 - 1 B 23/10 -, juris Rn. 7; Urt. v. 17. Juli 2003 - 1 B 438/01 - VGH BW, Urt. v. 18. November 2002, VBlBW 2003, 235 m. w. N.).
  • VG Regensburg, 12.11.2020 - RN 6 S 20.1431

    Erfolgreicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzgl. einer Klage gegen die

    Im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist es regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. Sächsisches OVG, U.v. 17.7.2003 - 1 B 438/01 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 - juris).
  • VG München, 26.03.2015 - M 11 SN 14.4578

    Maß der baulichen Nutzung; Rücksichtnahmegebot; Abstandsflächenverstoß durch

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis regelmäßig unbillig ist, einen Nachbarn dem mit einer die Abstandsflächen unterschreitenden Bebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteil auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 -, juris Rn. 37; Sächsisches OVG, B. v. 3.3.2010 - 1 B 23/10 -, juris Rn. 7; Urteil v. 17.7.2003 - 1 B 438/01 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, juris Rn. 25 m.w.N.).
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