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   BVerwG, 27.06.2016 - 1 B 58.16, 1 B 58.16 (1 C 18.16)   

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https://dejure.org/2016,19323
BVerwG, 27.06.2016 - 1 B 58.16, 1 B 58.16 (1 C 18.16) (https://dejure.org/2016,19323)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2016 - 1 B 58.16, 1 B 58.16 (1 C 18.16) (https://dejure.org/2016,19323)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2016 - 1 B 58.16, 1 B 58.16 (1 C 18.16) (https://dejure.org/2016,19323)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a Asylgesetz (AsylG) zu § 27a AsylG; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AsylG § 26a; AsylG § 27a
    Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a Asylgesetz (AsylG) zu § 27a AsylG; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.10.2015 - 1 B 41.15

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; subsidiäre

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2016 - 1 B 58.16
    Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 86/16

    Unzulässiger Asylantrag eines syrischen Flüchtlings, dem in Bulgarien der

    Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 96/16

    Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien

    Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 95/16

    Asylverfahren; Drittstaatenbescheid; richtige Klageart; Reichweite der

    Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 90/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

    Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
  • OVG Saarland, 25.10.2016 - 2 A 91/16

    Anfechtungsklage gegen Asylantragsablehnung bei Flüchtlingsanerkennung im

    Die dortigen Erwägungen zu den unterschiedlichen Überleitungsvorschriften der alten und der neuen Fassung der Asylverfahrensrichtlinie sind hier aus mehreren Gründen nicht von Belang.(vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 - 1 A 11081/14 -, nicht rechtskräftig, siehe BVerwG, Beschluss vom 27.6.2016 - 1 B 58.16 -) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht zeitlich begrenzt - bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) - zugelassene "Nachbesserung" bei im Drittstaat lediglich zuerkanntem subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG).
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