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OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Untersagung des ohne Erlaubnis betriebenen Gewerbes zur Aufstellung und zum Betrieb von Geldspielgeräten gegenüber einer GmbH; Erwerb einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten durch den Geschäftsführer einer GmbH; Selbständiges Erwirken der erforderlichen ...
- Judicialis
GewO § 33 c Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 33c Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 13.05.2003 - 5 VG 642/01
- OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2004, 744
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81
Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat
Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1976 (…GewArch 1977, S. 14) anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht selbst das Gewerbe der GmbH betreibt (vgl. Landmann-Rohmer-Marcks, GewO, Komm., § 33 c Rdz 13;… § 14 Rdz. 56), es sei denn es handelt sich um ein sog. Strohmannverhältnis, bei dem sowohl der Strohmann als auch der Hintermann als Gewerbetreibende anzusehen sind (BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, S. 12 f.). - BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84
Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig - …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, BVerwGE 70 S. 24 ff.; Beschl. v. 14.5.1997, NVwZ-RR 1997 S. 621). - BVerwG, 30.09.1976 - I C 32.74
Gewerbetreibender - Vorstand einer Aktiengesellschaft - Gesellschafter einer GmbH …
Auszug aus OVG Hamburg, 20.01.2004 - 1 Bf 387/03
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 1976 (GewArch 1977, S. 14) anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht selbst das Gewerbe der GmbH betreibt (vgl. Landmann-Rohmer-Marcks, GewO, Komm., § 33 c Rdz 13;… § 14 Rdz. 56), es sei denn es handelt sich um ein sog. Strohmannverhältnis, bei dem sowohl der Strohmann als auch der Hintermann als Gewerbetreibende anzusehen sind (…BVerwG, Urt. v. 2.2.1982, BVerwGE 65, S. 12 f.).