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   BVerfG, 10.06.2003 - 1 BvR 2080/02   

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https://dejure.org/2003,15050
BVerfG, 10.06.2003 - 1 BvR 2080/02 (https://dejure.org/2003,15050)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.2003 - 1 BvR 2080/02 (https://dejure.org/2003,15050)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 2003 - 1 BvR 2080/02 (https://dejure.org/2003,15050)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 10.06.2003 - 1 BvR 2080/02
    Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort und nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2002 (NJW 2002, S. 3619).

    Die für die Beurteilung maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Verwertung von mitgehörten Telefonaten im Zivilprozess ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (BVerfG, NJW 2002, S. 3619).

  • OLG Saarbrücken, 12.07.2010 - 6 UF 42/10

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung im einstweiligen

    Ob im Lichte des dem Antragsgegner grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am gesprochenen Wort, das verfassungsgerichtlich (vgl. BVerfGE 106, 28; NJW 2003, 2375; Beschluss vom 10. Juni 2003 - 1 BvR 2080/02 -) und höchstrichterlich (siehe BGH NJW 2003, 1727; FamRZ 2005, 340; BB 2010, 1175) ausgeprägt wurde, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, kann indes dahinstehen.
  • OLG Brandenburg, 26.02.2008 - 6 U 105/05

    Beweisverwertungsverbot: Mithören eines Telefongesprächs über einen

    Die Erhebung und Verwertung solcher Zeugenaussagen ist jedoch dann zulässig, wenn eine konkludente oder gar ausdrückliche Einwilligung des Gesprächspartners vorhanden ist (BVerfG, Beschluss vom 10.6.2003, 1 BvR 2080/02, Rn. 6, BVerfG, Beschluss vom 9.10.2002, 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - zitiert nach Juris).
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