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BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 311/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fristbeginn für Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Rechtsänderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen
Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 311/94
Dasselbe gilt, wenn eine an sich unverändert gebliebene Norm durch den Sinnzusammenhang eine neue, erweiterte Bedeutung erhält (BVerfGE 12, 10 [24]) oder vom Anwendungsbereich her präzisiert wird (BVerfGE 11, 255 [260]; 74, 69 [73]). - BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58
Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert …
Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 311/94
Dasselbe gilt, wenn eine an sich unverändert gebliebene Norm durch den Sinnzusammenhang eine neue, erweiterte Bedeutung erhält (BVerfGE 12, 10 [24]) oder vom Anwendungsbereich her präzisiert wird (BVerfGE 11, 255 [260]; 74, 69 [73]). - BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich …
Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 311/94
Eine Norm, die bestehende Vorschriften ändert, kann mit der Verfassungsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Änderung für den Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem früheren Recht bedeutet (BVerfGE 26, 100 [109]), neue belastende Wirkung entfaltet (BVerfGE 45, 104 [119]) oder eine neue Beschwer mit sich bringt (BVerfGE 17, 364 [369]).
- BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83
Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 311/94
Dasselbe gilt, wenn eine an sich unverändert gebliebene Norm durch den Sinnzusammenhang eine neue, erweiterte Bedeutung erhält (BVerfGE 12, 10 [24]) oder vom Anwendungsbereich her präzisiert wird (BVerfGE 11, 255 [260]; 74, 69 [73]). - BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60
Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung
Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 311/94
Eine Norm, die bestehende Vorschriften ändert, kann mit der Verfassungsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Änderung für den Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem früheren Recht bedeutet (BVerfGE 26, 100 [109]), neue belastende Wirkung entfaltet (BVerfGE 45, 104 [119]) oder eine neue Beschwer mit sich bringt (BVerfGE 17, 364 [369]). - BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung
Auszug aus BVerfG, 21.03.1994 - 1 BvR 311/94
Eine Norm, die bestehende Vorschriften ändert, kann mit der Verfassungsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Änderung für den Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem früheren Recht bedeutet (BVerfGE 26, 100 [109]), neue belastende Wirkung entfaltet (BVerfGE 45, 104 [119]) oder eine neue Beschwer mit sich bringt (BVerfGE 17, 364 [369]).
- BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95
Nr.
Eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist dann nicht geboten, wenn bereits absehbar ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde infolge ihrer Unzulässigkeit nicht mit den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen sachlichen Grundsatzfragen befassen muss (vgl.BVerfGE 90, 22 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994 - 1 BvR 311/94 -, veröffentlicht in JURIS;… Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand: Juni 2001, § 93a Rn. 28).