Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.10.2001

Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01   

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BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01 (https://dejure.org/2002,625)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2002 - 1 C 19.01 (https://dejure.org/2002,625)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 (https://dejure.org/2002,625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, Abs. 2 Satz 1; § 28 Abs. 3 Satz 2, 3; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Art. 6, 7
    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt; entscheidungserheblicher Zeitpunkt; gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet; besondere Härte; Übererfüllung/Untererfüllung der Erteilungsvoraussetzungen; Besuch einer deutschen Schule im Ausland; ...

  • Wolters Kluwer

    Revision - Aufenthaltserlaubnis - Recht auf Wiederkehr - Gesicherter Lebensunterhalt - Entscheidungserheblicher Zeitpunkt - Gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet - Besondere Härte - Übererfüllung der Erteilungsvoraussetzungen - Untererfüllung der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 28 Abs. 3
    D (A), Türken, Aufenthaltserlaubnis, Wiederkehroption, Rechtmäßiger Aufenthalt, Gewöhnlicher Aufenthalt, Lebensunterhalt, Besondere Härte, Entscheidungszeitpunkt, Aufenthaltsbewilligung, Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis, Jahresfrist, Ermessensreduzierung auf Null

  • Judicialis

    AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ; AuslG § 16 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 16 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 28 Abs. 3 Satz 2; ; AuslG § 28 Abs. 3 Satz 3; ; Beschluss Nr. 1... /80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Art. 6; ; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis; Recht auf Wiederkehr; gesicherter Lebensunterhalt; entscheidungserheblicher Zeitpunkt; gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet; besondere Härte; Übererfüllung/Untererfüllung der Erteilungsvoraussetzungen; Besuch einer deutschen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 116, 128
  • NVwZ 2003, 104
  • DVBl 2003, 68
  • DÖV 2003, 171
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 30.05.1994 - 1 B 207.93

    Ausländer - Besondere Härte - Wiederkehren - Gesamtbetrachtung bei Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Eine besondere Härte im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 AuslG liegt regelmäßig vor, wenn einem Ausländer das Recht auf Wiederkehr versagt würde, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Defizite bei der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG durch die Übererfüllung eines dieser Merkmale oder auf sonstige Weise ausgleichen kann und dadurch dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers entspricht (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1994, 345).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfordert die Feststellung einer besonderen Härte den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG gekennzeichnet ist (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - Buchholz 402.240 § 16 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1994, 345).

    Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - a.a.O.; vgl. auch BTDrucks 11/6321 S. 59).

    Dabei kann der Nichterfüllung gesetzlicher Tatbestandsvoraussetzungen die "Übererfüllung" anderer Voraussetzungen (z.B. längere Dauer von Aufenthalt und Schulbesuch sowie qualifizierter Abschluss) gegenübergestellt werden (Beschluss vom 30. Mai 1994 - BVerwG 1 B 207.93 - a.a.O.).

    Die Defizite bei der Erfüllung einzelner Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG können dabei auch in anderer Weise als durch die Übererfüllung eines der Merkmale des § 16 Abs. 1 AuslG kompensiert oder relativiert werden; so können gegebenenfalls auch nicht unerhebliche Abweichungen von den Nrn. 1 und 3 des § 16 Abs. 1 AuslG überwunden werden (vom Senat noch offen gelassen im Beschluss vom 30. Mai 1994, a.a.O.).

    Es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (Beschluss vom 30. Mai 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Mit dem Merkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt der Gesetzgeber mehr als nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (ebenso für den nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 geforderten "dauernden Aufenthalt" Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG Nr. 1 = InfAuslR 1996, 19; vgl. auch Nr. 16.1.0.1 f. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 , die einen "Daueraufenthalt" voraussetzen).

    Eine Aufenthaltsbewilligung, die von vornherein nur einen seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Aufenthalt gewähren soll (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG), genügt hierfür grundsätzlich nicht (so auch Nr. 16.1.0.2 AuslG-VwV; ebenso Hailbronner, AuslR, § 16 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 16 AuslG Rn. 7; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 67; anderer Ansicht Engels, in: GK-AuslR, § 16 AuslG Rn. 25 ff.; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, Rn. 8; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Systematische Darstellung II Rn. 227; vgl. auch das Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - a.a.O. , in dem der Senat die Duldung und spätere Aufenthaltsbefugnis angesichts einer auf unabsehbare Zeit ausgeschlossenen Rückkehr in das Heimatland als "dauernden Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit angesehen hat, sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - a.a.O.).

    Ob ein solcher Daueraufenthalt vorlag, ist bei den aufenthaltserlaubnisfrei im Bundesgebiet lebenden Minderjährigen regelmäßig in Abhängigkeit vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern zu bestimmen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O., Leitsatz S. 116).

  • BVerwG, 22.02.1995 - 1 C 11.94

    Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsbewilligung - Assoziationsrat - Ordnungsmäßige

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. etwa Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - ).

    Ist ein solcher Härtefall gegeben, steht die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 und 2 AuslG im Ermessen der Ausländerbehörde (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG Nr. 2 = InfAuslR 1997, 24; ebenso Beschlüsse des VGH Mannheim vom 27. Januar 1992 und vom 21. November 1991, jew. a.a.O.).

  • BVerwG, 29.09.1995 - 1 B 236.94

    Einbürgerung - Gewöhnlicher Aufenthalt

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Mit dem Merkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt der Gesetzgeber mehr als nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (ebenso für den nach Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 geforderten "dauernden Aufenthalt" Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG Nr. 1 = InfAuslR 1996, 19; vgl. auch Nr. 16.1.0.1 f. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 , die einen "Daueraufenthalt" voraussetzen).

    Eine Aufenthaltsbewilligung, die von vornherein nur einen seiner Natur nach lediglich vorübergehenden Aufenthalt gewähren soll (§ 28 Abs. 1 Satz 1 AuslG), genügt hierfür grundsätzlich nicht (so auch Nr. 16.1.0.2 AuslG-VwV; ebenso Hailbronner, AuslR, § 16 AuslG Rn. 6; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 16 AuslG Rn. 7; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 67; anderer Ansicht Engels, in: GK-AuslR, § 16 AuslG Rn. 25 ff.; Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, Rn. 8; Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Systematische Darstellung II Rn. 227; vgl. auch das Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - a.a.O. , in dem der Senat die Duldung und spätere Aufenthaltsbefugnis angesichts einer auf unabsehbare Zeit ausgeschlossenen Rückkehr in das Heimatland als "dauernden Aufenthalt" im Sinne des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit angesehen hat, sowie Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - a.a.O.).

  • BVerwG, 18.11.1997 - 1 C 22.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Denn für die Bestimmung der Jahresfrist des § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist, anders als für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltserlaubnis im Übrigen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde abzustellen (so auch Remmel, in: GK-AuslR, § 28 AuslG Rn. 42; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 28 AuslG Rn. 46; vgl. für das Erfordernis der Minderjährigkeit in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG Urteile des Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1998, 161 und vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = InfAuslR 1998, 382).
  • BVerwG, 30.04.1998 - 1 C 12.96

    Kindernachzug; Minderjährigkeit; Minderjährigenschutz; maßgebender Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Denn für die Bestimmung der Jahresfrist des § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist, anders als für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Aufenthaltserlaubnis im Übrigen, auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde abzustellen (so auch Remmel, in: GK-AuslR, § 28 AuslG Rn. 42; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, § 28 AuslG Rn. 46; vgl. für das Erfordernis der Minderjährigkeit in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG Urteile des Senats vom 18. November 1997 - BVerwG 1 C 22.96 - Buchholz 402.240 § 20 AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1998, 161 und vom 30. April 1998 - BVerwG 1 C 12.96 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 7 = InfAuslR 1998, 382).
  • BVerwG, 22.04.1997 - 1 B 82.97

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für den Anspruch auf Familoiennachzug, Begriff

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Dieses Verbot soll erkennbar verhindern, dass der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung, die stets nur zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, aus dieser Position heraus mittels einer Aufenthaltserlaubnis einen Daueraufenthalt erlangt (vgl. dazu Beschluss vom 22. April 1997 - BVerwG 1 B 82.97 - NVwZ-RR 1997, 657 = Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 4) und so die zeitliche Begrenzung der Aufenthaltsbewilligung durch den unmittelbaren Übergang zu einem anderen Aufenthaltstitel unterläuft (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 66).
  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. etwa Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - ).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    Sollten sich die tatsächlichen Umstände des Aufenthalts der Eltern des Klägers in den Jahren 1981 bis 1988 - trotz der sich wohl anbietenden Einholung von Auskünften bei den Eltern des Klägers, bei der Beschäftigungsstelle des Vaters oder auch der Beiziehung der Akten des Asylverfahrens der Mutter - nicht aufklären lassen, müsste das Berufungsgericht insoweit nach den herkömmlichen Grundsätzen der Beweislastverteilung entscheiden (vgl. dazu Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 ).
  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. etwa Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 - BVerwGE 97, 301 ; Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 ; Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - ).
  • BVerwG, 29.03.1996 - 1 C 28.94

    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung einer besonderen Härte

  • BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96

    Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • BVerwG, 04.11.1996 - 1 B 189.96

    Ausländerrecht - Begriff der "sonstigen Mittel" i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG

  • VGH Hessen, 27.05.1993 - 12 TH 2617/92

    Ausländerrecht: Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 02.12.1994 - 1 B 123.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1992 - 1 S 2993/91

    Aufhebung einer die unselbständige Erwerbstätigkeit gestattenden Auflage im Paß

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.1991 - 11 S 2146/91

    Zum Recht auf Wiederkehr nach AuslG § 16

  • BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18

    Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und

    Dabei kann dahinstehen, ob die gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO erfolgende - vorliegend durch die Anordnung vom 13. November 2013 auf die Beklagte übertragene - Anbringung eines gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO angeordneten Verkehrszeichens eine Maßnahme der Verkehrsregelung oder der Verkehrssicherung ist (Zuordnung zum Bereich der Verkehrssicherung: Senat, Urteil vom 29. November 1973 - III ZR 211/71, NJW 1974, 453; Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 162; zur Abgrenzung zwischen Verkehrsregelungs- und Verkehrssicherungspflicht vgl. Senat, Urteil vom 14. Juni 1971 - III ZR 120/68, NJW 1971, 2220, 2221; Rinne, NVwZ 2003, 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder

    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.]).

    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.], zu § 16 AuslG).

    Maßstabsbildend für den gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist zum einen eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen eine Integration sowie Integrationsfähigkeit; entspricht der Ausländer dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen, wäre es unter Beachtung des Gesetzeszwecks in besonderer Weise unbillig, ihm das Wiederkehrrecht vorzuenthalten (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen; hierzu sind die Defizite bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG jeweils konkret zu bestimmen und im Rahmen der Gesamtbewertung unter Berücksichtigung des spezifischen Regelungszwecks der jeweils nicht erfüllten Voraussetzung ins Verhältnis zu anderen Umständen aus der Biographie des Ausländers zu setzen, die sonst in besonderer Weise für eine Aufenthaltsverfestigung, die erfolgte Integration oder die Integrationsfähigkeit sprechen (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Für die in § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangte besondere Härte genügt nicht schon jede Härte, die deshalb entstehen kann, weil die Wiederkehrmöglichkeit nur für einen eingegrenzten Personenkreis geschaffen worden ist; es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

    Eine solche besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der Defizite bei der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach Absatz 1 durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, trotz der sich hieraus ergebenden "Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers dennoch von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (BVerwG, Urt. v. 19.03.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.03.2004 - 1 B 79.03

    Recht auf Wiederkehr; Ermessensreduzierung auf Null; Bindungswirkung

    Ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls darin, dass - worauf die Beschwerde ebenfalls Bezug nimmt - das Berufungsgericht das zurückverweisende Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - (BVerwGE 116, 128 ) nicht hinreichend beachtet hat.

    Der Beschwerde ist zuzugeben, dass insoweit ein über die rechtlichen Grundsätze für die Bestimmung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 16 Abs. 1 AuslG, die der Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 19. März 2002, a.a.O., aufgestellt hat, hinausreichender Klärungsbedarf bestehen kann.

    Mit dieser zweiten Begründung hält sich das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz aber offensichtlich innerhalb des Prüfungsrahmens, den der Senat in seiner zurückverweisenden Entscheidung vom 19. März 2002 maßstabsbildend vorgegeben hat (vgl. BVerwGE 116, 128 ).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 31.03

    Gewöhnlicher Aufenthalt; dauernder Aufenthalt; rechtmäßiger Aufenthalt;

    Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs kann auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 ).
  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1893/02

    Recht auf Wiederkehr - gewöhnlicher Aufenthalt vor Ausreise

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Berufungsurteil mit Urteil vom 19. März 2002 (- 1 C 19.01 -, EZAR 026 Nr. 4 = InfAuslR 2002, 394 = AuAS 2002, 230) aufgehoben und die Sache zu anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet, denn dieser erfüllt die Voraussetzungen für die Wiederkehrerlaubnis nach § 16 AuslG nach Maßgabe der bereits in dem Senatsurteil vom 28. Mai 2001 getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zurückverweisenden Urteil vom 19. März 2002 (a.a.O.) in dem Sinne, dass sich das der Beklagten obliegende Ermessen auf Null reduziert.

  • BVerwG, 25.11.2004 - 1 B 24.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt; Auslandsaufenthalt; ius soli; Staatsangehörigkeitserwerb

    Danach besagt der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Wesentlichen dasselbe wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101) - AG-StlMindÜbK -, und es kann ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs auch hier an die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden (vgl. Beschluss vom 29. September 1995 - BVerwG 1 B 236.94 - Buchholz 402.240 § 89 AuslG 1990 Nr. 1; Urteil vom 23. Februar 1993 - BVerwG 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116 ; zu demselben Begriff in § 16 Abs. 1 AuslG ferner Urteil vom 19. März 2002 - BVerwG 1 C 19.01 - BVerwGE 116, 128 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2009 - 11 N 48.08

    Visum/Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr/Türke; kein gesetzlicher Anspruch wegen

    Ob im Einzelfall eine besondere Härte gegeben ist, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff zwar der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, BVerwGE 116, 128, 134).

    Hierzu sei nur eingangs erwähnt, dass auch bei Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 S. 1 AufenthG nach der gesetzlichen Konzeption gerade nicht ein materieller Wiederkehranspruch besteht, weshalb in einem solchen Fall auch nicht ohne weiteres von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19/01 -, BVerwGE 116, 128, 143).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2002 - 11 S 1270/02

    Ausweisung EG-Angehöriger - "Gesetzmäßigkeitsüberprüfung"; Revisionsverfahren

    Insofern unterscheidet sich der Kläger damit nicht wesentlich von zahlreichen anderen Angehörigen der sog. zweiten Ausländergeneration, die hier aufgewachsen sind und durchaus integriert erscheinen, gleichwohl ein jahrelang bestehendes Einbürgerungsangebot gemäß § 86 AuslG in der ab dem 1.7.1993 gültigen Fassung nicht angenommen haben und schließlich mit Rauschgift in Kontakt kommen, betäubungsmittelabhängig und sodann straffällig werden (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15.5.2002 - 11 S 255/00 -, InfAuslR 2002, 394 [397]).
  • VGH Bayern, 03.09.2014 - 10 AS 14.1838

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Besondere Härte; schutzwürdige Belange des mit

    Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, U. v. 19.3.2002 - 1 C 19.01 - juris zu § 16 AuslG).

    Eine besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der Defizite bei der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 AufenthG durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, aber trotz der sich hieraus ergebenden "Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (BVerwG, U. v. 19.3.2002, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 1 B 16.14

    Türkei; Visum; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern; außergewöhnliche

    Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zu der § 37 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechenden früheren Regelung in § 16 AuslG (BT-Drs. 15/420, S. 84, Zu § 37), auf die nach allgemeiner Auffassung weiterhin abgestellt werden kann.

    Anders als etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zugrunde lag (juris Rz. 26) - dort war die Antragsfrist um nur 2 Jahre und 10 Monate überschritten und hatte der hiesige Schulbesuch statt sechs nur fünf Jahre angedauert, jedoch wurde beides durch einen erfolgreichen Besuch des Gymnasiums in der Deutschen Schule in Istanbul, die dadurch vermittelte fortwährende intensive Beziehung zu deutschen Lebensverhältnissen und die anschließende erfolgreiche Bewerbung um einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule kompensiert -, hat der Kläger bisher nicht einmal ansatzweise dargelegt - und dafür gibt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts nichts her -, dass er über die Telefonate mit seiner hier lebenden Schwester hinaus während seines Aufenthalts in der Türkei fortwährend eine intensive Beziehung zu den deutschen Lebensverhältnissen hatte.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 13 S 122/03

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - gewöhnlicher Aufenthalt des

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2007 - 13 S 1020/07

    Niederlassungserlaubnis bei mehreren Verurteilungen - Daueraufenthaltsrichtlinie

  • OVG Berlin, 31.01.2003 - 3 B 4.02

    D (A), Mazedonier, Minderjährige, Sonstige Familienangehörige,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07

    Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13

    Aufnahme in die Wunschschule

  • OVG Hamburg, 14.02.2006 - 3 Bf 245/02

    Zur Unzulässigkeit der Berufung bei unbekannter Wohnungsanschrift des Klägers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14

    Erteilung eines Visums; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern;

  • VG Berlin, 15.09.2011 - 34 K 382.10

    Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise

  • VG Würzburg, 18.04.2016 - W 7 K 15.152

    Erfolgreiche Klage gegen Ausweisung

  • OVG Hamburg, 14.04.2010 - 3 Bf 147/08

    Studiengebühren trotz Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots im konkreten

  • VG Berlin, 20.08.2009 - 34 V 13.08

    Erteilung eines Visums für einen Wiederkehrer

  • OLG Koblenz, 05.12.2003 - 12 U 1392/02
  • OVG Sachsen, 24.02.2010 - 3 D 125/08

    Prozesskostenhilfe, Staatsangehörigkeit, ausländische Eltern, gewöhnlicher

  • VG Münster, 16.10.2007 - 5 K 1009/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, Bleiberechtsregelung 2006,

  • VG Münster, 11.09.2007 - 5 K 347/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Aufenthalt, abgelehnte Asylbewerber,

  • VG Stuttgart, 13.12.2005 - 11 K 3725/04

    Einbürgerungsanspruch eines IT-Fachmanns aus Äthiopien.

  • VG Sigmaringen, 22.02.2005 - 4 K 16/05

    Ausweisung vor dem 01.01.2005 - Anwendbarkeit von AufentG 2004 oder FreizügG/EU

  • VG Berlin, 11.10.2012 - 29 K 98.12

    Feststellung einer besonderen Härte bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

  • VG Münster, 09.01.2007 - 5 K 1335/05

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet,

  • VG Münster, 31.10.2006 - 5 K 3641/04

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Zuwanderungsgesetz,

  • VG Berlin, 11.08.2008 - 3 V 38.07

    Visum; Türkei; Recht auf Wiederkehr; Geburt in Deutschland; zahlreiche Straftaten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2005 - 13 S 536/04

    Bedeutung der im gerichtlichen Verfahren schriftlich gestellten Anträge;

  • VG Münster, 02.09.2008 - 5 K 1626/05

    Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und

  • VG Augsburg, 31.07.2013 - Au 6 S 13.973

    Wegen Straftaten ausgewiesener mazedonischer Staatsangehöriger; Recht auf

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.2001 - 1 B 269.01, 1 C 19.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,22298
BVerwG, 29.10.2001 - 1 B 269.01, 1 C 19.01 (https://dejure.org/2001,22298)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.2001 - 1 B 269.01, 1 C 19.01 (https://dejure.org/2001,22298)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 2001 - 1 B 269.01, 1 C 19.01 (https://dejure.org/2001,22298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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