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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97   

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OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97 (https://dejure.org/1997,7595)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 (https://dejure.org/1997,7595)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Dezember 1997 - 1 D 11378/97 (https://dejure.org/1997,7595)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Stellenplan; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Lehrdeputat; Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung; Pauschalabzug

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97
    Soweit die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiert wird, muß sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1991, DVBl 1992, 145 ff.).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97
    Die Antragsgegnerin kann dem grundsätzlich für jeden Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Recht auf Zulassung (BVerfGE 33, 303/329; 43, 291/313 f.) vorliegend nämlich entgegenhalten, daß ihre Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin zum WS 1996/97, das als Bewerbungssemester für die Anspruchsbeurteilung maßgebend ist, im 1. bis 4. FS bereits vollständig ausgeschöpft ist.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97
    Die Antragsgegnerin kann dem grundsätzlich für jeden Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden Recht auf Zulassung (BVerfGE 33, 303/329; 43, 291/313 f.) vorliegend nämlich entgegenhalten, daß ihre Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin zum WS 1996/97, das als Bewerbungssemester für die Anspruchsbeurteilung maßgebend ist, im 1. bis 4. FS bereits vollständig ausgeschöpft ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98

    Zulassung zum Zahnmedizin-Studium: Kapazitätsberechnung - unzulässige

    Der Senat ist auch ebenso wie alle anderen mit dieser Frage bisher befaßten Oberverwaltungsgerichte der Auffassung, daß diese Doppelberücksichtigung unzulässig ist (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97.OVG; Niedersächsisches OVG, Beschluß vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98; mit etwas abweichender Begründung OVG Berlin, Beschluß vom 17.03.1998 - OVG 7 NC 116.97 - und Bayerischer VGH, Beschluß vom 15.10.1998 - 7 CE 98.116 -, die teilweise - OVG Berlin - oder ausschließlich - Bayerischer VGH - auf die Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung der Wissenschaftlichen Assistenten abstellen).

    Für die vom OVG Rheinland-Pfalz und vom Niedersächsischen OVG vorgenommene Änderung des festgesetzten Pauschalwerts sind zudem umfangreiche mathematische Berechnungen notwendig, die deshalb äußerst schwierig sind, weil sie Kenntnisse in der Statistik verlangen (siehe die Ausführungen auf S. 15 des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.1997 - a.a.O.), und zu denen sich der Senat deshalb jedenfalls im Eilverfahren nicht in der Lage sieht.

    Geht man nämlich davon aus, daß die Reduzierung der Regellehrverpflichtung um 4 SWS zur Hälfte wegen der hohen Fluktuation und zur anderen Hälfte wegen der Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung erfolgt ist, so erscheint es gerechtfertigt, anzunehmen, daß während der Hälfte dieser Weiterbildungszeit Krankenversorgungstätigkeit ausgeübt wird (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10.12.1997 - a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung (Beschl. v. 10.12.1997, 1 D 11378/97, juris) sei daher (mit Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 211) die Zahl der tagesbelegten Betten um mindestens 12, 5 v. H. zu vermindern, da zumindest zu 1/8 von einer Überschneidung der Arbeitszeit auszugehen sei.

    Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1997 (1 D 11378/97, juris) angenommen, dass den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit zumindest ein Viertel der normalen Arbeitszeit für die eigene Weiterbildung zur Verfügung stehe und dass sie "etwa die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungstätigkeit" verwendeten; auf dieser Grundlage hat es die Krankenversorgungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit mit einem Anteil von 12, 5 v. H. ihrer normalen Arbeitszeit veranschlagt und sodann im Wege weiterer Rechenoperationen den Abzug für die ambulante Krankenversorgung von 36 v. H. auf 28 v. H. reduziert (a. a. O., juris, Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Dieser Rechtsprechung stimmen sämtliche anderen Oberverwaltungsgerichte, die sich rechtsgrundsätzlich mit dieser Frage befasst haben, im Ansatz zu; zwischenzeitlich haben sich die anderen Oberverwaltungsgerichte auch in den Konsequenzen dem Senat überwiegend angeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.07.2000 - 7 CE 00.10028; OVG Berlin, Beschluss vom 11.05.1999 - 5 NC 201.99; HessVGH, Beschlüsse vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98 - und vom 30.11.1999 - 8 NC 2748/98; hinsichtlich der Konsequenzen abweichend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.).

    Dass die hierfür gegebene Begründung methodisch unschlüssig ist und die unveränderte Doppelveranschlagung des Weiterbildungsaufwands auch sachlich keineswegs zu rechtfertigen vermag, hat die Rechtsprechung sämtlicher mit der Frage befasster Oberverwaltungsgerichte seit Ende 1997 gleichermaßen moniert, so auch der Senat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.1997 - 1 D 11378/97 und 12216/97; OVG Berlin, Beschluss vom 17.03.1998 - 7 NC 116.97; BayVGH, Beschluss vom 15.10.1998 - 7 CE 98.10116 und 98.10017; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a.; Senat, Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 110 und 113/98; HessVGH, Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2764/98).

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2011 - 2 NB 104/11

    Vorläufige Zuteilung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten

    Der früher für NC-Verfahren zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts hat diese Regelung bereits aufgrund einer nur summarischen Prüfung in einem Eilverfahren als mit dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar angesehen (Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u. a. - Beschl. v. 23.12.1998 - 10 N 3535/98 u. a. - unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.12.1997 - 1 D 11378/97 -, juris Langtext Rdnr. 12 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 2 NB 423/10

    Vorlage einer anonymisierten Immatrikulationsliste zum Nachweis der

    Der früher für NC-Verfahren zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts hat diese Regelung bereits aufgrund einer nur summarischen Prüfung in einem Eilverfahren als mit dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar angesehen (Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u. a. - Beschl. v. 23.12.1998 - 10 N 3535/98 u. a. - unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.12.1997 - 1 D 11378/97 -, juris Langtext Rdnr. 12 ff.).
  • VGH Hessen, 26.11.1999 - 8 NC 2746/98

    Kapazitätsberechnung: Studiengang Zahnmedizin - Lehrdeputat - Krankenversorgung

    Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nettoarbeitszeit zugrunde gelegt wurde, da die tatsächliche Belastung wiedergegeben werden sollte (s. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 1997 -- 1 D 11378/97.OVG --, S 11 des amtlichen Abdrucks).
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