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   BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06   

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https://dejure.org/2006,30264
BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06 (https://dejure.org/2006,30264)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.2006 - 1 DB 5.06 (https://dejure.org/2006,30264)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 2006 - 1 DB 5.06 (https://dejure.org/2006,30264)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Früherer Postbeamter; Antrag der obersten Dienstbehörde auf rückwirkende Entziehung eines gemäß §§ 77, 110 Abs. 2 BDO bewilligten Unterhaltsbeitrags wegen Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen; Außerkrafttreten der BDO; Übergangsbestimmungen; Anspruch auf ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 78

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    Der Dienstherr kann einen Schadensersatzanspruch gegen einen früheren Beamten im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO, § 126 Abs. 1 und 2 BRRG) durch Leistungsklage geltend machen (vgl. dazu Urteil vom 22. Februar 1996 BVerwG 2 C 12.94 BVerwGE 100, 280 m.w.N. und auch Urteil vom 15. Juni 2006 BVerwG 2 C 10.05 zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    17 Soweit ein früherer Beamter nicht als solcher nach § 78 BBG haften sollte die Vorschrift regelt abschließend Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen Beamte wegen Dienstpflichtverletzungen (vgl. zuletzt Urteil vom 15. Juni 2006 BVerwG 2 C 10.05 m.w.N.) und mangels Verweisung in § 77 Abs. 5 Satz 2 BDO auf § 52 BeamtVG auch nicht als fiktiver Ruhestandsbeamter, bleiben jedenfalls Ansprüche nach allgemeinen Vorschriften unberührt.

  • BVerwG, 15.01.2002 - 1 DB 34.01

    Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach den bei

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    10 b) Zwar hat der Senat im Hinblick auf § 85 Abs. 3 Satz 1 BDG eine Ausnahme, d.h. eine Verfahrensdurchführung nach altem Recht, anerkannt für Verfahren des früheren Beamten auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO, wenn die Erstbewilligung auf § 77 BDO beruht (Beschluss vom 15. Januar 2002 BVerwG 1 DB 34.01 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 10).

    11 Ausgehend von dem auch unter Geltung des Bundesdisziplinargesetzes fortbestehenden Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags, dem Umstand, dass das neue Recht die Möglichkeit einer Neubewilligung nicht mehr ausdrücklich vorsieht und der Tatsache, dass die in der bisherigen Disziplinarpraxis auf den Regelzeitraum von sechs Monaten begrenzte Erstbewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 77 BDO anders als § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG mit der Möglichkeit einer vom dispositiven Recht abweichenden Bewilligung nicht auf einer abschließenden Billigkeitsentscheidung beruhte, lässt der Senat in ständiger Rechtsprechung (grundlegend Beschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O., auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118) übergangsweise die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO zu.

  • BVerwG, 22.08.2001 - 1 DB 19.01

    Früherer Beamter; rückwirkende Entziehung des Unterhaltsbeitrags wegen

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    7 1. a) Gemäß § 110 Abs. 1 BDO konnte das Bundesdisziplinargericht auf Antrag der obersten Dienstbehörde u.a. beschließen, dass ein nach § 77 BDO bewilligter Unterhaltsbeitrag ganz, unter Umständen auch rückwirkend (Beschluss vom 22. August 2001 BVerwG 1 DB 19.01 Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 9), entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Verurteilte des Unterhaltsbeitrags unwürdig oder nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist.

    Auch wenn das Verfahren nach § 110 Abs. 1 BDO kein echtes Wiederaufnahmeverfahren ist (vgl. Beschluss vom 22. August 2001 a.a.O.), steht es einem solchen doch nahe.

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    Für den Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Februar 1986 IV b ZR 71/84 NJW 1986, 1751) anerkannt, dass im Falle einer sittenwidrigen Schädigung durch den Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete Schadensersatzansprüche auf Rückgewähr gezahlter Unterhaltsleistungen geltend machen kann, auch wenn die von ihm erfüllten Unterhaltsverpflichtungen auf einem nicht abgeänderten Unterhaltstitel beruhten (so genannte sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels).
  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 12.94

    Beamtenrecht: Rechtsweg für Klagen des Dienstherrn auf Schadensersatz gegen

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    Der Dienstherr kann einen Schadensersatzanspruch gegen einen früheren Beamten im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO, § 126 Abs. 1 und 2 BRRG) durch Leistungsklage geltend machen (vgl. dazu Urteil vom 22. Februar 1996 BVerwG 2 C 12.94 BVerwGE 100, 280 m.w.N. und auch Urteil vom 15. Juni 2006 BVerwG 2 C 10.05 zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BVerwG, 13.03.2006 - 1 D 3.06

    Altfall nach BDO; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    20 Entsprechend dem Zweck einer Umdeutung, wie er u.a. in § 140 BGB und § 47 VwVfG zum Ausdruck kommt, ist eine Umdeutung vorzunehmen, wenn ein fehlerhafter Rechtsakt (z.B. Rechtsgeschäft, Verwaltungsakt) entsprechend dem (mutmaßlichen) Willen seines Urhebers als anderer, aber zielidentischer und rechtmäßiger Rechtsakt aufrechterhalten werden kann (vgl. Beschluss vom 13. März 2006 BVerwG 1 D 3.06 m.w.N.).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 1 DB 33.01

    Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; Feststellung des Verlustes der

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    Der gesetzliche Begriff Entscheidung umfasst Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen über das konkrete Rechtsschutzbegehren (Beschluss vom 31. Januar 2002 BVerwG 1 DB 33.01 Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 21).
  • BVerwG, 01.02.2006 - 1 DB 1.05

    Früherer Beamter; Ausnahme von der Verpflichtung zur intensiven Suche einer neuen

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2006 - 1 DB 5.06
    11 Ausgehend von dem auch unter Geltung des Bundesdisziplinargesetzes fortbestehenden Sinn und Zweck des Unterhaltsbeitrags, dem Umstand, dass das neue Recht die Möglichkeit einer Neubewilligung nicht mehr ausdrücklich vorsieht und der Tatsache, dass die in der bisherigen Disziplinarpraxis auf den Regelzeitraum von sechs Monaten begrenzte Erstbewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 77 BDO anders als § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG mit der Möglichkeit einer vom dispositiven Recht abweichenden Bewilligung nicht auf einer abschließenden Billigkeitsentscheidung beruhte, lässt der Senat in ständiger Rechtsprechung (grundlegend Beschluss vom 15. Januar 2002 a.a.O., auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 2006 BVerwG 1 DB 1, 05 IÖD 2006, 118) übergangsweise die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 BDO zu.
  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2012 - 1 K 1500/12

    Früherer Vizepräsident der Polizei haftet zunächst nicht

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1967 - 8 C 68.66 -, juris, Rn. 8, sowie Beschluss vom 18. September 2006 - 1 DB 5/06 -, juris, Rn. 16; Reich, BeamtStG, 2009, § 48, Rn. 2; Kugele, BeamtStG, 2011, § 48 Rn. 5.
  • OVG Thüringen, 12.06.2014 - 2 ZKO 968/10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Ersatzansprüchen gegen Ruhestandsbeamten

    Dabei erweist und rechtfertigt sich die Mitbestimmung der Personalvertretung nicht zuletzt als Kehrseite des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Dienstpflicht, bei dem auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung abzustellen ist und der seine spezifisch beamtenrechtliche Rechtsnatur daher auch dann nicht verliert, wenn der Beamte zwischenzeitlich aus dem Dienst ausscheidet (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Juni 2012 - 1 K 1500/12 - Juris Rn. 35, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1967 - 8 C 68.66 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom 18. September 2006 - 1 DB 5/06 - Juris, Rn. 16).
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