Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03 B |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwirklichung des Tatbestandes der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung durch die rechtliche oder tatsächliche Macht über eines der in § 21 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Wirtschaftsgüter und deren entgeltliche Überlassung zur Nutzung auf Zeit; ...
- Wolters Kluwer
Zurechnung von Einkünften bei dem Zusammenschluss von mehreren Personen zu einer Personengesellschaft zwecks Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung von einkommensteuerpflichtigen Einkünften und mit ihnen ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einkünfteerzielungsabsicht von Gesellschaftern einer Grundbesitz vermietenden Personengesellschaft, deren Anteil sich durch die Aufnahme neuer Gesellschafter bereits kurze Zeit nach der Gründung der Gesellschaft auf Null reduziert
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkünfteerzielungsabsicht von Gesellschaftern einer Grundbesitz vermietenden Personengesellschaft, deren Anteil sich durch die Aufnahme neuer Gesellschafter bereits kurze Zeit nach der Gründung der Gesellschaft auf Null reduziert
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Fehlende Überschusserzielungsabsicht bei kurzfristigem Gesellschafterwechsel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Körperschaftsteuerminderung
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03 B
- BFH, 25.02.2009 - IX R 76/07
Papierfundstellen
- DB 2009, 483
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 08.12.1998 - IX R 49/95
Keine Einkunftserzielungsabsicht bei Ankaufsrecht
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03
Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten (vgl. BFH, Urteile vom 29.November 1983 VIII R 96/81, BStBl. II 1984, 303;vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747) und sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf der Ebene der Gesellschafter gegeben sein (vgl. BFH Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl. II 99, 718;vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468).Auch in diesem Fall bedarf es regelmäßig nur dann der Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, sei es auf der Ebene der Gesellschaft, sei es auf der Ebene der Gesellschafter, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die gegen die Überschusserzielungsabsicht der Gesellschaft oder auch nur einzelner Gesellschafter sprechen (vgl. BFH Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468; undvom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl II 99, 718).
Das kann etwa dann gegeben sein, wenn sich ein Steuerpflichtiger nur kurzfristig zur Verlustmitnahme an einer Gesellschaft beteiligt hat (vgl. BFH Urteile vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, a.a.O.) oder ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu 5 Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur ein Werbungskostenüberschuss erzielt wird.
- BFH, 30.06.1999 - IX R 68/96
Überschußerzielungsabsicht bei GbR-Gesellschaftern
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03
Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten (vgl. BFH, Urteile vom 29.November 1983 VIII R 96/81, BStBl. II 1984, 303;vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747) und sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf der Ebene der Gesellschafter gegeben sein (vgl. BFH Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl. II 99, 718;vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468).Auch in diesem Fall bedarf es regelmäßig nur dann der Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, sei es auf der Ebene der Gesellschaft, sei es auf der Ebene der Gesellschafter, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, die gegen die Überschusserzielungsabsicht der Gesellschaft oder auch nur einzelner Gesellschafter sprechen (vgl. BFH Urteil vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468; undvom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl II 99, 718).
- BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99
Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03
(vgl. BFH Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 03, 580).
- BFH, 29.11.1983 - VIII R 96/81
Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den Herstellungskosten eines …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03
Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten (vgl. BFH, Urteile vom 29.November 1983 VIII R 96/81, BStBl. II 1984, 303;vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747) und sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf der Ebene der Gesellschafter gegeben sein (vgl. BFH Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl. II 99, 718;vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468). - BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85
Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03
2.1 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1987 (IX R 103/85 BStBl II 1987, 707) die Ansicht vertreten hat, eine Prüfung der Überschusserzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschafter habe bei der vorliegenden Gestaltung zu unterbleiben, teilt der erkennende Senat diese Auffassung nicht. - BFH, 29.07.1986 - IX R 206/84
Rentenversicherung - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Sonderausgaben - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2007 - 1 K 10547/03
Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten (vgl. BFH, Urteile vom 29.November 1983 VIII R 96/81, BStBl. II 1984, 303;vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BStBl II 1986, 747) und sowohl auf der Ebene der Gesellschaft wie auch auf der Ebene der Gesellschafter gegeben sein (vgl. BFH Urteile vom 30. Juni 1999 IX R 68/96, BStBl. II 99, 718;vom 8. Dezember 1998 IX R 49/95, BStBl. II 99, 468).