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   FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07   

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https://dejure.org/2008,12556
FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07 (https://dejure.org/2008,12556)
FG Hessen, Entscheidung vom 27.03.2008 - 1 K 1104/07 (https://dejure.org/2008,12556)
FG Hessen, Entscheidung vom 27. März 2008 - 1 K 1104/07 (https://dejure.org/2008,12556)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG
    Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten bei Einsatz als Personalreserve in wechselnden Kindergärten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Geltendmachung von Fahrten eines Arbeitnehmers von seiner Wohnung zu verschiedenen Einsatzorten als Werbungskosten; Begriff der Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG; Nachhaltige und regelmäßige Tätigkeit an einer ortsfesten betrieblichen ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4
    Mehrere Einsatzstellen; Arbeitnehmer; Dienstreise; Personalreserve; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Springer - Abgrenzung zwischen Dienstreise und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Dienstreise und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1289
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 15/04

    Busdepots als regelmäßige Arbeitsstätten eines Linienbusfahrers

    Auszug aus FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07
    So habe auch der BFH in seinem Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und den unterschiedlich anzufahrenden Busdepots, um dort die Arbeit aufzunehmen, als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte qualifiziert.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten innehaben (vgl. Urteil des BFH vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl II 2005, 788).

    Für den Senat sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte erkennbar, die es rechtfertigen könnten, die Klägerin, die in verschiedenen Kindergärten ihre Arbeitsleistung zu erbringen hatte, hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der Fahrten zur Arbeitsstelle, anders zu beurteilen als die Fahrten eines Linienbusfahrers zu den verschiedenen Busdepots, der dort seine Arbeit aufzunehmen hat (vgl. dazu Urteil des BFH vom 11. Mai 2005 VI R 15/04 a.a.O.).

    Da der BFH in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2005 VI R 15/04 a.a.O. angedeutet hat, dass der Fall des Busfahrers unter Umständen anders zu beurteilen wäre, wenn dieser als Springer für Notdienste eingesetzt worden sei, und er für einen Mitarbeiter der Betriebsreserve eines Bankinstituts, der in verschiedenen Städten bei Personalengpässen eingesetzt wurde, Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen angenommen hat (vgl. Urteil des BFH vom 20. November 1987 VI R 6/86 a.a.O.) ist die Revision auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 93/04

    Rettungsassistent - Verpflegungsmehraufwand

    Auszug aus FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist dabei der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl. Urteil des BFH vom 14. September 2005 VI R 93/04 in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidung des BFH - BFH / NV 2006, 53).

    Entscheidend ist insoweit, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder die sonstige betriebliche Einrichtung, der er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. Urteil des BFH vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFH / NV 2005, 1694 sowie Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04 a.a.O.).

    Dementsprechend hat der BFH auch entschieden, dass keine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer mehrere ortsfeste Betriebsstätten seines Arbeitgebers ständig und regelmäßig aufsucht (vgl. Urteil des BFH vom 14. September 2005 VI R 93/04 a.a.O.).

  • BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86

    Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen, die im üblichen

    Auszug aus FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07
    Ihre Rechtsansicht werde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1987 VI R 6/86 in Bundessteuerblatt (BStBl) II 1988, 443 bestätigt, in der der BFH von einer Einsatzwechseltätigkeit eines Mitarbeiters einer Betriebsreserve einer Bank ausgegangen sei.

    Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, bei dem der BFH für Fahrten eines Bankangestellten, der in verschiedenen Städten und in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers eingesetzt wurde, von einer Einsatzwechseltätigkeit ausgeht (vgl. dazu Urteil des BFH vom 20. November 1987 VI R 6/86 a.a.O.).

    Da der BFH in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2005 VI R 15/04 a.a.O. angedeutet hat, dass der Fall des Busfahrers unter Umständen anders zu beurteilen wäre, wenn dieser als Springer für Notdienste eingesetzt worden sei, und er für einen Mitarbeiter der Betriebsreserve eines Bankinstituts, der in verschiedenen Städten bei Personalengpässen eingesetzt wurde, Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen angenommen hat (vgl. Urteil des BFH vom 20. November 1987 VI R 6/86 a.a.O.) ist die Revision auf der Grundlage des § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 25/04

    Keine Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ab

    Auszug aus FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07
    Entscheidend ist insoweit, ob der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder die sonstige betriebliche Einrichtung, der er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. Urteil des BFH vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFH / NV 2005, 1694 sowie Urteil vom 14. September 2005 VI R 93/04 a.a.O.).
  • BFH, 07.02.1997 - VI R 61/96

    Ein Stauer, der auf Seeschiffen an unterschiedlichen Liegeplätzen in einem

    Auszug aus FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07
    Die Kläger verweisen insoweit auch auf die Urteile des BFH vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl II 1994, 534 und vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333).
  • BFH, 29.05.2007 - III B 37/06

    Abmagerungskur ist nur mit Attest eine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07
    Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. Beschluss des BFH vom 29. Mai 2005 III B 37/06, BFH/NV 2007, 1865).
  • BFH, 05.05.1994 - VI R 6/92

    1. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit kann ein Stadtgebiet nicht als sog.

    Auszug aus FG Hessen, 27.03.2008 - 1 K 1104/07
    Die Kläger verweisen insoweit auch auf die Urteile des BFH vom 5. Mai 1994 VI R 6/92, BStBl II 1994, 534 und vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333).
  • FG Niedersachsen, 15.04.2011 - 3 K 169/10

    Fahrtkosten eines als Personalreserve tätigen Sparkassenmitarbeiters sind mangels

    Ebenfalls regelmäßige Arbeitsstätten haben das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 27. März 2008 1 K 1104/07, EFG 2008, 1289) im Falle einer als Personalreserve in vier Kindergärten eingesetzten Erzieherin sowie das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Urteil vom 25. Oktober 2007 3 K 214/08, EFG 2008, 788) bei einem an drei Orten beschäftigten Orchestermusiker angenommen.
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