Weitere Entscheidung unten: VG Wiesbaden, 16.07.2014

Rechtsprechung
   FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12   

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https://dejure.org/2014,20464
FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12 (https://dejure.org/2014,20464)
FG Köln, Entscheidung vom 24.06.2014 - 1 K 1227/12 (https://dejure.org/2014,20464)
FG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - 1 K 1227/12 (https://dejure.org/2014,20464)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Einspruchserhebung außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Wirksame Einspruchserhebung gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerhalb der Monatsfrist wegen unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kindergeldrückforderung - Arbeitsamt-Bescheide ein Jahr anfechtbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Kindergeld - längere Einspruchsfrist möglich!

  • bista.de (Kurzinformation)

    Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeld-Rückforderungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von Kindergeld - längere Einspruchsfrist möglich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsbescheiden

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1760
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.05.2010 - VIII B 228/09

    Klagefrist - fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Bekanntgabe - Datum der

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12
    Unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtsbehelfsbelehrung aber auch dann, wenn sie Informationen enthält, die über den gesetzlich erforderlichen Mindestinhalt hinausgehen und diese Informationen bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeiten der Fristwahrung zu gefährden (BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).

    Ob eine konkrete Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448) und bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder die ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448; BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).

  • BFH, 20.11.2013 - X R 2/12

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Auslegung außerprozessualer

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG); Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung tragen muss, aber hierbei so einfach und klar wie möglich sein soll (BFH-Urteil vom 20.11.2013 X R 2/12, BStBl II 2014, 236).
  • BFH, 07.03.2006 - X R 18/05

    Rechtsbehelfsbelehrung; Fristbeginn; Bekanntgabefiktion

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12
    Insbesondere ist im Interesse rechtsunkundiger Beteiligter eine inhaltliche Überfrachtung zu vermeiden, die statt Klarheit zu schaffen wegen ihres Umfangs und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet (BFH-Urteil vom 07.03.2006 X R 18/05, BStBl II 2006, 455).
  • BFH, 09.11.2009 - IV B 54/09

    Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung - Gehörsverstoß

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12
    Ob eine konkrete Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist aufgrund einer Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448) und bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder die ergänzenden Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste, wobei Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448; BFH-Beschluss vom 26.05.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080).
  • BFH, 21.06.2007 - III R 70/06

    Keine Korrektur eines während des Kalenderjahres ergangenen bestandskräftigen

    Auszug aus FG Köln, 24.06.2014 - 1 K 1227/12
    Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung noch andere als die notwendigen Angaben, so müssen auch diese Angaben richtig, vollständig und unmissverständlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.2007 III R 70/06, BFH/NV 2007, 2064).
  • BFH, 06.07.2016 - XI B 36/16

    Zu den Anforderungen an eine unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung in einem

    Selbst bei einem juristischen Laien --der wissen muss, ob gegen einen geänderten Bescheid, den er angefochten hat, Einspruch, Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist-- führt die im Streitfall weder inhaltlich überfrachtete noch unübersichtlich gestaltete Rechtsbehelfsbelehrung auch in den Fällen, in denen --wie hier-- die Voraussetzungen weder i.S. von § 365 Abs. 3 Satz 1 AO noch i.S. von § 68 Satz 2 FGO vorliegen, nicht zu Verwirrung oder Verunsicherung (a.A. FG Köln, Urteile vom 24. Juni 2014  1 K 3876/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1759, Rz 22; vom 24. Juni 2014  1 K 1227/12, EFG 2014, 1760, Rz 26; offenlassend FG Münster, Urteil vom 9. Januar 2014  3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622, Rz 40).

    dd) Die Rechtsfrage, ob der bei einer Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich verwandte Passus "Hinweise: Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse" zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung und damit zur Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist auf ein Jahr führen kann (vgl. dazu Urteil des FG Münster in EFG 2014, 622; Sächsisches FG, Urteil vom 15. Januar 2014  8 K 959/12 (Kg), n.v., juris; auch FG Münster, Urteil vom 28. April 2014  6 K 1015/13 Kg, EFG 2015, 2, Revisionsverfahren Az. III R 27/14 durch Hauptsacheerledigung erledigt; Urteile des FG Köln in EFG 2014, 1759, und in EFG 2014, 1760), stellt sich im Streitfall nicht; denn die Familienkasse hat diesen Hinweis vorliegend nicht verwendet.

  • FG Sachsen-Anhalt, 09.03.2016 - 4 V 770/15

    Zustellungsurkunde: Inhalt, Gegenbeweis - Einspruchsfrist: Verständlichkeit der

    Soweit erkennbar, werden die Zweifel des 1. Senat des Finanzgerichts Köln in der zitierten und einer weiteren Entscheidung vom selben Tage (1 K 1227/12, EFG 2014, 1760) lediglich vom 3. Senat des Finanzgerichts Münster geteilt (Urteil vom 9. Januar 2014 - 3 K 742/13 Kg, AO, EFG 2014, 622).
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Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12.WI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,28450
VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12.WI (https://dejure.org/2014,28450)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.07.2014 - 1 K 1227/12.WI (https://dejure.org/2014,28450)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 16. Juli 2014 - 1 K 1227/12.WI (https://dejure.org/2014,28450)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 Abs 2 Friedhofs und Bestattungsgesetz, § 13 Abs 1 Friedhofs und Bestattungsgesetz, § 74 SGB 12
    Heranziehung zu Bestattungskosten/Friedhofsgebühren

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Bestattungskosten/Friedhofsgebühren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 448/07

    Beseitigung einer Kostenerstattungspflicht für Notbestattungen durch § 8 Abs. 1

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12
    Der Verweis des Klägers darauf, dass er mit der Verstorbenen schon seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe, ist nicht geeignet, seine Bestattungspflicht dem Grunde nach in Frage zu stellen (VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 - jeweils zitiert nach Juris).

    Die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht und damit auch die Kostentragungspflicht bestehen unabhängig davon, ob der Bestattungspflichtige zu den Erben des Verstorbenen zählt (VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 - jeweils zitiert nach Juris).

  • VGH Hessen, 26.10.2011 - 5 A 1245/11

    Heranziehung naher Angehöriger zu Bestattungskosten

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12
    Der Verweis des Klägers darauf, dass er mit der Verstorbenen schon seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr gehabt habe, ist nicht geeignet, seine Bestattungspflicht dem Grunde nach in Frage zu stellen (VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 - jeweils zitiert nach Juris).

    Die öffentlich rechtliche Bestattungspflicht und damit auch die Kostentragungspflicht bestehen unabhängig davon, ob der Bestattungspflichtige zu den Erben des Verstorbenen zählt (VGH Kassel, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.07.2009 - 19 A 448/07 - jeweils zitiert nach Juris).

  • VG Gelsenkirchen, 10.07.2012 - 14 K 2307/11

    Bestattungskosten, Einkommen, Härte, Kostenpflichtiger, Auswahl, Erlass,

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12
    Auch wenn der Gebührengläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln und zu berücksichtigen, so handelt der Gebührengläubiger aber dann in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn er infolge einer falschen rechtlichen Beurteilung den Kreis der Gebührenschuldner unvollständig erfasst hat, weil die Behörde dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - 19 A 4250/06 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2012 - 14 K 2307/11 -, jeweils zitiert nach Juris).

    Darüber hinaus hätte die Beklagte zu prüfen gehabt, ob die nach den Grundsätzen der Gesamtschuld haftenden Gebührenpflichtigen jeweils in voller Höhe in Anspruch zu nehmen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 371/05 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2012 - 14 K 2307/11 -, jeweils zitiert nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2006 - 19 E 371/05
    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12
    Darüber hinaus hätte die Beklagte zu prüfen gehabt, ob die nach den Grundsätzen der Gesamtschuld haftenden Gebührenpflichtigen jeweils in voller Höhe in Anspruch zu nehmen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 371/05 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2012 - 14 K 2307/11 -, jeweils zitiert nach Juris).

    Diese Überlegungen können es im Ergebnis nahe legen, wenn nicht gebieten, einzelne Gesamtschuldner nicht oder nur teilweise in die Kostenerstattung einzubeziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2006 - 19 E 371/05 -, zitiert nach Juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2011 - 14 A 451/10

    Übernahme der Friedhofsgebühren vom Sozialhilfeträger im Falle der Unzumutbarkeit

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12
    Soweit die Bestattungskosten nicht anderweitig, etwa durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche, gedeckt werden können, verbleibt dem Bestattungspflichtigem die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Kostenerstattung nach § 74 SGB XII zu stellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2011 - 14 A 451/10 - zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2010 - 19 A 4250/06

    Auswahlermessen bei der Heranziehung der Pflichtigen (hier: Kind) zur Erstattung

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2014 - 1 K 1227/12
    Auch wenn der Gebührengläubiger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Schuldner zu ermitteln und zu berücksichtigen, so handelt der Gebührengläubiger aber dann in der Regel ermessensfehlerhaft, wenn er infolge einer falschen rechtlichen Beurteilung den Kreis der Gebührenschuldner unvollständig erfasst hat, weil die Behörde dann von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - 19 A 4250/06 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.07.2012 - 14 K 2307/11 -, jeweils zitiert nach Juris).
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