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   FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19   

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https://dejure.org/2020,10742
FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19 (https://dejure.org/2020,10742)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.01.2020 - 1 K 1692/19 (https://dejure.org/2020,10742)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 1 K 1692/19 (https://dejure.org/2020,10742)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG 2009, § 10 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst c EStG 2009 vom 12.11.2018, Art 14 Abs 1 DBA LUX 2012, Art 45 AEUV, SGB 11
    Steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von in einem EU-Mitgliedstaat gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 834
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Wegen des Verweises auf das EuGH-Urteil vom 12.12.2012 C-385/00 "de Groot" müssten die nationalen Besteuerungssysteme letztlich gewährleisten, dass die gesamte persönliche und familiäre Situation im Ganzen gebührend berücksichtigt werde, unabhängig davon, wie die betreffenden Mitgliedstaaten diese Verpflichtung untereinander aufgeteilt hätten.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Wohnsitzstaat dann von der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen absehen, soweit er feststellt, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Mit Urteil vom 22.06.2017 habe der EuGH in der Rechtssache C-20/16 "Bechtel" entschieden, dass in bestimmten Fällen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV einer Regelung wie der des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entgegenstehe, nach der Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sei, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen seien, während für vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dieser Abzug gestattet werde.

    35 Im Ausgangspunkt ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG enthaltene Einschränkung - der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu - und der damit einhergehende Ausschluss einer Doppelbegünstigung (eine solche würde etwa für die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die in Luxemburg in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden, eintreten können) vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488) unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.

  • BFH, 29.11.2017 - X R 5/17

    Krankenversicherungsbeiträge nur für eine Basisabsicherung abziehbar

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Zweck des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung des sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230).

    Ist ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger - in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen des SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung des Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 62/09

    Steuerrechtliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Der Begriff "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" in den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 3c Abs. 1 EStG ist gleich auszulegen (BFH-Urteile vom 29. April 1992 I R 102/91, BFHE 168, 157, BStBl II 1993, 149; vom 18. April 2012 X R 62/09, BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721).

    Dies gilt zum einen dann, wenn der Wohnsitzstaat durch das DBA oder einen anderen Vertrag von seiner Verpflichtung entbunden ist oder zum Weiteren dann, wenn der Wohnsitzstaat feststellt, dass der Beschäftigungsstaat entsprechende Begünstigungen wie etwa einen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften gewährt.  In diesen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des X. Senats des BFH (vgl. zur steuerlichen Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 62/09, a.a.O.; so auch Kulosa in HHR, EStG-Komm., Lfg. 292 Juni 2019 Anm. J 18-4; Förster, DStR 2018, 1405, 1409).

  • FG Düsseldorf, 10.07.2018 - 10 K 1964/17

    Bescheidänderung aufgrund Arbeitgeberbescheinigung über tatsächlich abgeführte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Darüber hinaus darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E, EFG 2018, 1515, Revision des beklagten Finanzamtes mit BFH-Beschluss vom 26. Februar 2019 X R 25/18, BFH/NV 2019, 575 als unzulässig verworfen; vgl. zum Grundsatz auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016 3 K 169/15, EFG 2017, 124, im Revisionsverfahren X R 37/16 Erledigung der Hauptsache gem. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2018, juris; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).
  • BFH, 25.01.2018 - X R 37/16

    Vorsorgeaufwendungen, Rentenversicherung, Ausländische Einkünfte, Ausland,

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Darüber hinaus darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E, EFG 2018, 1515, Revision des beklagten Finanzamtes mit BFH-Beschluss vom 26. Februar 2019 X R 25/18, BFH/NV 2019, 575 als unzulässig verworfen; vgl. zum Grundsatz auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016 3 K 169/15, EFG 2017, 124, im Revisionsverfahren X R 37/16 Erledigung der Hauptsache gem. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2018, juris; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).
  • BFH, 26.02.2019 - X R 25/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Darüber hinaus darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E, EFG 2018, 1515, Revision des beklagten Finanzamtes mit BFH-Beschluss vom 26. Februar 2019 X R 25/18, BFH/NV 2019, 575 als unzulässig verworfen; vgl. zum Grundsatz auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016 3 K 169/15, EFG 2017, 124, im Revisionsverfahren X R 37/16 Erledigung der Hauptsache gem. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2018, juris; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).
  • FG Niedersachsen, 28.09.2016 - 3 K 169/15

    Abzug inländischer Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Darüber hinaus darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E, EFG 2018, 1515, Revision des beklagten Finanzamtes mit BFH-Beschluss vom 26. Februar 2019 X R 25/18, BFH/NV 2019, 575 als unzulässig verworfen; vgl. zum Grundsatz auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016 3 K 169/15, EFG 2017, 124, im Revisionsverfahren X R 37/16 Erledigung der Hauptsache gem. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2018, juris; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).
  • BFH, 18.12.1991 - X B 126/91

    Abziehbarkeit von Arbeitnehmeranteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Darüber hinaus darf die Auslegung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 10 K 1964/17 E, EFG 2018, 1515, Revision des beklagten Finanzamtes mit BFH-Beschluss vom 26. Februar 2019 X R 25/18, BFH/NV 2019, 575 als unzulässig verworfen; vgl. zum Grundsatz auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2016 3 K 169/15, EFG 2017, 124, im Revisionsverfahren X R 37/16 Erledigung der Hauptsache gem. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2018, juris; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1991 X B 126/91, BFH/NV 1992, 382).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19
    Dieses Gesetz diente der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125), mit der das BVerfG den Gesetzgeber zur Neuordnung des Abzugs von Sonderausgaben in Bezug auf die existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgefordert hatte (s.a. BTDrucks 16/12254, S. 20 f.).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

  • BFH, 29.01.1986 - I R 22/85

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - DBA-Italien - Arbeitstage - Nur

  • BFH, 11.10.1989 - I R 208/85

    1. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Genossenschaften - 2. Zur Anwendung des § 3c

  • BFH, 29.04.1992 - I R 102/91

    Abzugsverbot gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG

  • BFH, 18.07.1990 - I R 72/86

    Zur Berechnung der Steuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BerlinFG und der

  • BFH, 18.07.1990 - I R 109/86

    Ermäßigung der tariflichen Körperschaftsteuer von Körperschaften,

  • FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3063/19

    Berücksichtigung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als

    Seither gilt für die Wohnsitz- und Beschäftigungssituation wie sie sich im Fall Bechtel darstellte, aber im Falle der Kläger nicht gegeben ist, dass unter den dort genannten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz EStG) Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden (vgl. Finanzgericht -FG- Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.1.2020 1 K 1692/19, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2020, 834, Revision eingelegt X R 13/20).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1272/18

    Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

    c) Trotz dieses unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der steuerfreien luxemburgischen Einnahmen mit den Beiträgen zur luxemburgischen Pflegeversicherung kann der Kläger diese Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 15. Januar 2020 u.a. 1 K 2011/15, EFG 2020, 999; 1 K 1692/19, EFG 2020, 834 und EFG 2020, 1220 und 1 K 1904/19, EFG 2020, 1199).
  • BFH, 10.11.2021 - X R 13/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 - 1 K 1692/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3168/19

    Berücksichtigung bei Besteuerung von Beiträgen zur niederländischen

    Seither gilt für die Wohnsitz- und Beschäftigungssituation wie sie sich im Fall Bechtel darstellte, aber im Falle der Kläger nicht gegeben ist, dass unter den dort genannten Voraussetzungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz EStG) Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden (vgl. Finanzgericht -FG- Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.1.2020 1 K 1692/19, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2020, 834, Revision eingelegt X R 13/20).
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