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   FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13 U   

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FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13 U (https://dejure.org/2014,22920)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2014 - 1 K 1723/13 U (https://dejure.org/2014,22920)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - 1 K 1723/13 U (https://dejure.org/2014,22920)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines umsatzsteuerrelevanten Vorgangs bei der Parkraumüberlassung an eigene Arbeitnehmer gegen Entgelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer - Steuerbarkeit trotz überwiegenden betrieblichen Interesses - Leistungsaustausch bei verbilligter Überlassung

  • rechtsportal.de

    Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer - Steuerbarkeit trotz überwiegenden betrieblichen Interesses - Leistungsaustausch bei verbilligter Überlassung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer - Steuerbarkeit trotz überwiegenden betrieblichen Interesses - Leistungsaustausch bei verbilligter Überlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Die Parkraumüberlassung durch den Arbeitgeber gegen nicht kostendeckendes Entgelt ist ein umsatzsteuerrelevanter Vorgang

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuerpflichtige Überlassung von Parkplätzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1996
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.02.2008 - XI R 50/07

    Mindestbemessungsgrundlage - verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung - Zweck

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Aus dem Urteil des BFH vom 27.02.2008 (XI R 50/07, BStBl II 2009, 426; verbilligte Überlassung und Reinigung von Arbeitskitteln) folge, dass diese Kostenbeteiligung nicht der Umsatzsteuer unterliege.

    Soweit der XI. Senat in dem Fall Az. XI R 50/07 in einem obiter dictum ausgeführt habe, dass der Arbeitgeber mit der verbilligten Überlassung einschließlich der Reinigung der Arbeitskleidung gegenüber den Arbeitnehmern eine entgeltliche Leistung erbracht habe, habe dies keine präjudizierende Bedeutung und stünde auch in erkennbarem Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH, des V. Senates des BFH sowie zur allgemeinen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

    Darüber hinaus unterscheide sich der Streitfall von dem Urteilsfall des BFH Az. XI R 50/07.

    Erforderlich ist lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden (BFH, Urteil vom 27.02.2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 m.w.N.).

    Insoweit geht auch der XI. Senat (vgl. BFH, Urteil vom 27.02.2008 XI R 50/07 , BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426) davon aus, dass ein Arbeitgeber durch die verbilligte Überlassung einschließlich Reinigung von Arbeitskittel und -jacken den Leistungstatbestand nach § 3 Abs. 9 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt, auch wenn es sich nicht um eine Leistung "auf Grund des Dienstverhältnisses" handelt, weil hinsichtlich der Verwendung der Arbeitskleidung mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer durch die betrieblichen Belange verdrängt werden.

    Für das Vorliegen einer Leistung "auf Grund des Dienstverhältnisses" kommt es darauf an, ob die Leistung einen privaten Bedarf des Arbeitnehmers befriedigt oder ob sie durch die eigenen betrieblichen Erfordernisse des Unternehmens bedingt ist (BFH, Urteil vom 27.02.2008 XI R 50/07, BFHE 221, 410, BStBl II 2009, 426 m.w.N.).

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Denn für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist es unerheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 19.06.2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, m.w.N. und EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-412/03 --Hotel Scandic Gasabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 28.05.2013 - XI R 32/11

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Zurverfügungstellung eines Grundstücks zu

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Ein Leistungsaustausch im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (ständige Rechtsprechung vgl. nur BFH, Urteil vom 28.05.2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411 m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2005 - V R 17/02

    Gegenseitiger Vertrag: Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Bei gegenseitigen Verträgen im Sinne der §§ 320 ff. BGB sind die Voraussetzungen eines Leistungsaustausches regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist (vgl. BFH, Urteil vom 18.01.2005 V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394).
  • BFH, 30.06.2010 - XI R 22/08

    Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. BFH, Urteile vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, vom 30.06.2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 m.w.N.).
  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. BFH, Urteile vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, vom 30.06.2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084 m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Denn für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist es unerheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 19.06.2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, m.w.N. und EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-412/03 --Hotel Scandic Gasabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2011 - XI R 8/09

    Bemessungsgrundlage bei einer verbilligten Lieferung von Zeitungen an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Denn für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist es unerheblich, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht (vgl. dazu BFH, Urteil vom 19.06.2011 XI R 8/09, BFHE 234, 455, BFH/NV 2011, 2184 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, m.w.N. und EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-412/03 --Hotel Scandic Gasabäck--, Slg. 2005, I-743, BFH/NV Beilage 2005, 90, Rz 22, m.w.N.).
  • BFH, 28.07.1994 - V R 19/92

    Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Danach ist zu beurteilen, ob die Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder außerhalb eines Leistungsaustauschs erfolgen (BFH, Urteil vom 28.07.1994, V R 19/92, BStBl II 1995, 86).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 23.05.2014 - 1 K 1723/13
    Dieser Zusatz bezieht sich in A 1.8 Abs. 4 UStAE nur auf unentgeltlich an die Arbeitnehmer erbrachte Leistungen, wie der Hinweis auf EuGH, Urteil vom 11.12.2008, C-371/07, Danfoss A/S und AstraZeneca A/S (EuGHE I, S. 9549) verdeutlicht.
  • BFH, 15.11.2007 - V R 15/06

    Gleichbehandlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeitgeberleistungen

  • BFH, 14.01.2016 - V R 63/14

    Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2014  1 K 1723/13 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1996 veröffentlichten Urteil führte das Finanzgericht (FG) aus, die Klägerin habe mit der Parkraumüberlassung sonstige Leistungen erbracht.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. Mai 2014  1 K 1723/13 U, die Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2013 und den Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 5. Juli 2012 aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 5. Juli 2012 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 3.952,38 EUR niedriger festgesetzt wird und regt hilfsweise an, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit der Frage vorzulegen, "ob eine Arbeitgeberleistung, die nicht unternehmensfremden Zwecken dient, den Tatbestand einer Dienstleistung i.S. des Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL erfüllt".

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