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   VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99   

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VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99 (https://dejure.org/2008,4838)
VG Köln, Entscheidung vom 27.11.2008 - 1 K 1749/99 (https://dejure.org/2008,4838)
VG Köln, Entscheidung vom 27. November 2008 - 1 K 1749/99 (https://dejure.org/2008,4838)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Privatrechtliche Vereinbarungen über die Gewährung des Teilnehmeranschlussleitungs-Zugangs (TAL-Zugangs); Verhandlung des Inhalts von vertraglichen Vereinbarungen frei von staatlicher Bindung i.R.e. Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz; Vereinbarkeit genehmigter monatlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • beck.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorgaben für den TAL-Preis - Auswirkungen auf das aktuelle Verfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 211
  • K&R 2009, 138
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob sich die Klagebefugnis bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO sogar auf solche potenziell Betroffenen erstrecken muss, die noch keine Vertragsbeziehungen über den TAL-Zugang eingegangen sind, so: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 24. April 2008, C-55/06 , Rn.177 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 116, 124, 127, 132 und 134.

    Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 139 bis 141.

    Denn das Gemeinschaftsrecht, das auch in diesem Zusammenhang als Richtschnur für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts (§ 3 TEntgV) dient, schließt im Falle der Unvollständigkeit der Kostenunterlagen die Verwendung derartiger analytischer Kostenmodelle nicht aus, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 128 bis 134.

    Das ergibt sich hinsichtlich der Zinsen unmittelbar aus § 3 Abs. 2 TEntgV und bezüglich der Abschreibungen daraus, dass diese aus betriebswirtschaftlicher Sicht zu den Betriebskosten gehören, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 70-84. Obwohl - wie im Zusammenhang mit den einmaligen Entgelten näher darzulegen sein wird - der Regulierungsbehörde bei der Beurteilung der Kostenorientierung nach Art. 3 Abs. 3 Verordnung 2887/2000 sowie des daran inhaltlich anknüpfenden KeL- Maßstabs nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 i.V.m. § 3 Abs. 2 TEntgV vgl. EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 141, 147- 150.

    Diese setzen sich zusammen aus seinen historischen Kosten, was die Berücksichtigung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Bezugsgrundlage voraussetzt, sowie den voraussichtlichen Kosten, welche gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86, 99, 109, 115, 117, 119, 154.

    Die marktmächtigen Betreiber sollen damit nämlich verpflichtet werden, ihre Preise an den "bei der Herstellung" der Teilnehmeranschlüsse "entstandenen" Kosten zu orientieren, wobei sie mit diesen Preisen einen angemessenen Gewinn erzielen müssen, um die langfristige Weiterentwicklung und Verbesserung der vorhandenen Telekommunikationsinfrastrukturen zu ermöglichen, so: EuGH, Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 69.

    Denn wenn - wie oben ausgeführt - in Bezug auf die Anschaffung und Herstellung der TAL die historischen Kosten maßgeblich sind, dann sind darin die seitdem bereits erfolgten Abschreibungen nach der Definition des EuGH vgl. Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 86.

    Das ergibt sich aus der - auch insoweit faktisch bindenden - Rechtsprechung des EuGH, vgl.: Urteil vom 24. April 2008, C-55/06, a.a.O., Rn. 155-159, wonach der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der dem TAL-Betreiber entstandenen und zu berücksichtigenden Kosten "weit reichende Befugnisse" zustehen.

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Auch hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) die dagegen erhobene Klage der Beigeladenen abgewiesen, vgl. nicht rechtskräftiges Urteil vom 10. April 2008, T-271/03, Rn. 68-245 (http://curia.europa.eu/jurisp/).

    Dass der für einen Verstoß gegen Art. 82 EG somit erforderliche ausreichende Handlungsspielraum für die Beigeladene gegeben war, hat das EuG nicht für die Vorleistungspreise, sondern nur im Hinblick auf die Endkundenentgelte der Beigeladenen bejaht, da insoweit die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Erhöhung bestanden habe, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 105, 109, 122, 125, 131 und 199.

    Außerdem war für dieses Urteil nicht maßgeblich, ob die Endkundenpreise für sich genommen missbräuchlich waren; vielmehr bezieht sich der Missbrauchsvorwurf auf die Unangemessenheit der Spanne zwischen Vorleistungs- und Endkundenpreisen, vgl. EuG, Urteil vom 10. April 2008, a.a.O., Rn. 167.

  • VG Köln, 20.01.1999 - 1 L 3890/98
    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Nachdem die Beigeladene auch ihren dritten Antrag vom 21. September 1998 auf Genehmigung von Entgelten für mehrere Varianten des Zugangs zur TAL zurückgenommen hatte, verpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Januar 1999 - 1 L 3890/98 -, durch die zuständige Beschlusskammer der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der TAL-Entgelte abschließend auf der Grundlage der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Ergebnisse der Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Genehmigungsunterlagen zu entscheiden.

    Das erkennende Gericht hatte die Beklagte durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20. Januar 1999 -1 L 3890/98- im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen über die Genehmigung der TAL-Entgelte abschließend zu entscheiden, und dies u.a. mit dem vorrangigen Interesse an ausreichender Planungssicherheit der Wettbewerber der Beigeladenen begründet.

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Dafür spräche auch, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 TEntgV andere Methoden als die Prüfung anhand der eingereichten Kostenunterlagen - nur - "zusätzlich" möglich sind, vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03-, MMR 2006, 375, Rn. 111, was eine die konkrete Kostenprüfung anhand von Kostenunterlagen des Unternehmens gleichsam ersetzende Anwendung anderer Beurteilungsmethoden an und für sich ausschließt.
  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich ein eingeschränktes gerichtliches Prüfungsprogramm nach Maßgabe der o.g. EuGH-Rechtsprechung dem innerstaatlichen Telekommunikationsrecht auch ohne entsprechende ausdrückliche Normierung entnehmen ließe, generell bejahend für den Bereich der telekommunikationsrechtlichen Entgeltprüfung: Koenig/Braun, MMR 2001, 563 (566-568); Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar, Bd. 1, Rn. 8 zu § 24 und Rn. 30 zu § 27; Spoerr, in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, Kommentar, 1. Aufl., Rn. 54-61 zu § 24; Trute, in: Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, S. 857 (860-863); verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2005 -13 A 1521/03-; v. Danwitz, DVBl 2003, 1405; bejahend für Regulierungsverfügungen nach § 13 Abs. 1 TKG 2004: BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 -6 C 42.06-, juris, Rn. 28, 31.
  • BVerwG, 16.05.2007 - 3 C 8.06

    Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskommission;

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Sie stimmen inhaltlich mit dem überein, was nach dem innerstaatlichen Rechtsverständnis in Fällen mit Beurteilungsspielraum der nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfung zugänglich ist: Ob sich die Behörde bei der Beurteilung nicht an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten und ob sie das Willkürverbot verletzt hat, vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 -3 C 8.06-, BVerwGE 129, 27 Rn.38 m.w.N. .
  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vgl.: Urteile vom 11. Juli 1985, 42/845, Slg. 1985, 2545, Rn. 34, vom 17. November 1987, 142/84, Slg. 1987, 4487, Rn. 62, vom 2. Oktober 2003, C-194/99 P, (http://curia.europa.eu/jurisp/) Rn. 78.
  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    In solchen Fällen reicht nämlich aus, dass die Gründe für die Geheimhaltungsbedürftigkeit der maßgeblichen Umstände zumindest für das Gericht erkennbar werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 -2 C 91.81-, BVerwGE 66, 39 (44); Urteil vom 21. März 1986 -7 C 71.83-, BVerwGE 74, 115 (120); Urteil vom 20. Februar 1990 -1 C 42.83-, BVerwGE 84, 375 (388, 389).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    Ob Aufschläge vorliegen, beurteilt sich aus gesetzessystematischen Gründen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996, vgl. zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 30 Abs. 4 TKG 1996: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 -6 C 8.01-, Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 1 (S. 15).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81

    Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvorgesezter -

    Auszug aus VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1749/99
    In solchen Fällen reicht nämlich aus, dass die Gründe für die Geheimhaltungsbedürftigkeit der maßgeblichen Umstände zumindest für das Gericht erkennbar werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 -2 C 91.81-, BVerwGE 66, 39 (44); Urteil vom 21. März 1986 -7 C 71.83-, BVerwGE 74, 115 (120); Urteil vom 20. Februar 1990 -1 C 42.83-, BVerwGE 84, 375 (388, 389).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • EuGH, 17.07.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der

  • EuGH, 17.11.1987 - 142/84

    BAT und Reynolds / Kommission

  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 71.83

    Halterauskunft - Allgemeines Datenschutzrecht - Berechtigtes Interesse -

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

  • BVerwG, 15.12.2005 - 6 B 70.05

    Auslegung und Anwendung von § 3 Abs. 2 der

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2005 - 13 A 1521/03

    Abschluss von Verträgen über die Zusammenschaltung öffentlicher

  • VG Köln, 13.02.2003 - 1 K 8003/98
  • VG Köln, 27.11.2008 - 1 K 1823/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2003 - 13 A 2773/01

    Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entgeltgenehmigung ;

  • VG Köln, 09.11.2000 - 1 K 10406/98
  • VG Köln, 17.02.2005 - 1 K 8312/01

    Wirksamkeitsvoraussetzungen von telekommunikationsrechtlichen

  • VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 10240/02

    Ausgestaltung der teilweisen Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen

  • VG Köln, 18.11.2004 - 1 K 639/00

    Telekommunikationsrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen über die

  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Nachdem das Verwaltungsgericht die Akten angefordert hatte, entschieden das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden: Bundesministerium) in dem einen der Verfahren (1 K 1823/99) mit Bescheiden vom 29. Dezember 1999 und vom 13. Februar 2002 sowie die später zuständige Regulierungsbehörde in dem anderen Verfahren (1 K 1749/99) mit Bescheid vom 11. Juni 2002, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften.
  • BVerfG, 27.03.2006 - 1 BvR 347/98

    Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit

    Nachdem das Verwaltungsgericht die Akten angefordert hatte, entschieden das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden: Bundesministerium) in dem einen der Verfahren (1 K 1823/99) mit Bescheiden vom 29. Dezember 1999 und vom 13. Februar 2002 sowie die später zuständige Regulierungsbehörde in dem anderen Verfahren (1 K 1749/99) mit Bescheid vom 11. Juni 2002, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 1 BvR 2087/03

    Zum Erlass einer eA zur Sicherung der Geheimhaltung von Geschäfts- und

    Nachdem das Verwaltungsgericht Köln die Akten angefordert hatte, entschied das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in dem einen der Verfahren (1 K 1823/99) mit Bescheiden vom 29. Dezember 1999 und vom 13. Februar 2002 sowie die nunmehr zuständige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in dem anderen Verfahren (1 K 1749/99) mit Bescheid vom 11. Juni 2002, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften.
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 9.03

    Beschwerde gegen die Verweigerung der Offenlegung von Akten der

    1 Die Antragstellerinnen dieses Zwischenverfahrens sind Klägerinnen in dem Rechtsstreit VG Köln Az.: 1 K 1749/99, in dem sie sich gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in den Bescheiden der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. und 10. Februar 1999 BK 4e-98-024/E 21.09.98 wenden.
  • BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 4.06

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Offenlegung von Akten hinsichtlich der

    Mit diesem hatte die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln 1 K 1749/99, in dem die Klägerinnen gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zu Teilnehmeranschlussleitungen geklagt hatten, bestimmte Aktenstücke ihrer Verwaltungsvorgänge ungeschwärzt offengelegt werden dürfen.
  • BVerwG, 22.03.2007 - 20 F 2.06

    Festsetzung der Entgelte für den Zugang zu einer Teilnehmeranschlussleitung;

    Mit diesem hatte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angeordnet, dass in dem Rechtsstreit VG Köln Az.: 1 K 1749/99 , in dem die Klägerinnen gegen die Festsetzung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung geklagt hatten, zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur teilweise geschwärzt offengelegt werden dürfen.
  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3427/01
    Zwar hat die Kammer in ihrem bezüglich der einmaligen Entgelte rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27. November 2008 -1 K 1749/99- (amtl. Abdruck S. 27) ausgeführt, dass die damaligen Prozesszeitenannahmen nicht auf unzutreffend festgestelltem Sachverhalt beruhten.
  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3479/01
    Zwar hat die Kammer in ihrem bezüglich der einmaligen Entgelte rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27. November 2008 -1 K 1749/99- (amtl. Abdruck S. 27) ausgeführt, dass die damaligen Prozesszeitenannahmen nicht auf unzutreffend festgestelltem Sachverhalt beruhten.
  • VG Köln, 27.08.2009 - 1 K 3481/01
    Zwar hat die Kammer in ihrem bezüglich der einmaligen Entgelte rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27. November 2008 -1 K 1749/99- (amtl. Abdruck S. 27) ausgeführt, dass die damaligen Prozesszeitenannahmen nicht auf unzutreffend festgestelltem Sachverhalt beruhten.
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