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   VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04   

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https://dejure.org/2005,16114
VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04 (https://dejure.org/2005,16114)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 (https://dejure.org/2005,16114)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 02. Mai 2005 - 1 K 1846/04 (https://dejure.org/2005,16114)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Weiterspielmarken (Token)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 15 Abs. 2 S. 1 § 33c Abs. 1 S. 1
    Gewerberecht: Untersagung des Betriebs von Spielgeräten mit Abgabe von Weiterspielmarken [Token] in einer Spielhalle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04

    Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04
    Dann liegt kein Gewinn, sondern ein schlichtes Weiterspielen vor (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299; Tettinger in Tettinger/Wank, Gewerbeordnung, 7 Auflage 2004, § 33c GewO Rdnr. 10 und 11; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattsammlung, § 33c GewO Rdnr. 6 ff, Stand Februar 2004).

    22 Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in der Spielhalle "F. W." der Antragstellerin ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurden, den Umtausch von Token in Geld ermöglichen und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).

    Die Verkörperung eines Geldwertes in der Form des Token führt beim Spieler zu einem Zuwachs seines Vermögens, denn er muss nicht erneut eigenes Geld einsetzen, wenn er weiterspielen will (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 14 S 2251/02

    Bauartzulassungswidrige Umrüstung von Geldmünzen auf Wertmarken

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04
    17 Die Rechtsgrundlage für die Regelung unter der Nummer 1 der angefochtenen Verfügung dürfte eher in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) als in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 08.12.2003 - 3 G 2459/03 -, GewArch 2004, 124) zu finden sein.
  • OVG Hamburg, 01.10.2003 - 4 Bs 370/03

    Entfernung von bestimmten Unterhaltungsspielgeräte in einer Spielhalle;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04
    22 Danach dürfte die frühere Betriebsform der Token-Geräte in der Spielhalle "F. W." der Antragstellerin ohne Zweifel als Spiel mit Gewinnmöglichkeit einzuordnen gewesen sein, da das Chipkartensystem und die Art und Weise, wie der Token-Manager früher betrieben wurden, den Umtausch von Token in Geld ermöglichen und zwar auch von solchen Token, die dem Spieler aufgrund gewonnener Spielpunkte zugefallen waren (vgl. Hamburgisches OVG, Beschlüsse vom 31.03.2004 - 1 Bs 47/04 -, GewArch 2004, 299 und vom 01.10.2003 - 4 Bs 370/03 -, GewArch 2004, 246).
  • VG Darmstadt, 08.12.2003 - 3 G 2459/03

    Spielhalle; Token-Spielgerät; Spielgerät mit Hinterlegungsspeicher;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 02.05.2005 - 1 K 1846/04
    17 Die Rechtsgrundlage für die Regelung unter der Nummer 1 der angefochtenen Verfügung dürfte eher in § 33c Abs. 1 Satz 3 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - 14 S 2251/03 -, GewArch 2003, 248) als in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 08.12.2003 - 3 G 2459/03 -, GewArch 2004, 124) zu finden sein.
  • VG Sigmaringen, 21.09.2005 - 1 K 1650/04

    Gewerberechtliche Anordnung bezüglich des Betriebs von Spielautomaten mit

    Die Ausgabe von Weiterspielmarken (Token) stellt aber auch dann einen Gewinn im Sinne des § 33 c Abs. 1 GewO dar, wenn ein Umtausch in Geld mit Hilfe eines entsprechend eingestellten Token-Managers und eines Chip-Kartensystems nicht angeboten wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255; VG Stade, Beschluss vom 09.05.2005 - 6 B 635/05- , zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de ; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2002 - 4 K 587/00 -, zitiert nach Vensa).

    Eine Weiterveräußerung findet auch tatsächlich statt, wie das Angebot von Token bei Ebay zeigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.05.2005 - 1 K 1846/04 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 23.03.2005 - 11 TG 175/05 -, GewArch 2005, 255).

  • FG Bremen, 20.09.2006 - 2 K 145/04

    Vergnügungsteuerpflicht von Spielautomaten und Unterhaltungsautomaten mit

    Letztlich wird die Auffassung, dass die Token einen vermögenswerten Vorteil darstellen, von den Gerichten im Zusammenhang mit der Frage, ob die Spielmarkengeräte Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit i.S. des § 33c Abs. 1 GewO darstellen, geteilt (VG Sigmaringen, Urteil vom 21. September 2005 1 K 1650/04, juris; VG Stade, Beschluss vom 9. Mai 2005 6 B 635/05, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. Mai 2005 1 K 1846/04, GewArch 2005, 291; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2005, GewArch 2005, 255; VG Augsburg, Beschluss vom 31. Januar 2005 Au 4 S 05.38; GewArch 2005, 208; VG Darmstadt, Beschluss vom 8. Dezember 2003 3 G 2459/03(3), GewArch 2004, 124; OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Oktober 2003 4 Bs 370/03, ZKF 2004, 78 = GewArch 2004, 246).
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