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   FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10   

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FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10 (https://dejure.org/2015,30430)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.08.2015 - 1 K 2519/10 (https://dejure.org/2015,30430)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. August 2015 - 1 K 2519/10 (https://dejure.org/2015,30430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ort der Warenlieferung bei Unterhalten eines Warenlagers im Inland

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ort der Warenlieferung bei Unterhalten eines Warenlagers im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.07.2008 - XI R 67/07

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Ort der Lieferung bei Versendung,

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Schließlich erfordere auch das von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2007 XI R 67/07 (BFHE 222, 138 [BFH 30.07.2008 - XI R 67/07] ; BStBl II 2009, 552 ff. [BFH 30.07.2008 - XI R 67/07] ) keine andere Beurteilung.

    Denn wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BFHE 222, 138; BStBl II 2009, 552 [BFH 30.07.2008 - XI R 67/07] ) entschieden habe, setze die Anwendung von § 3 Abs. 6 UStG lediglich voraus, dass der Abnehmer - wie im Streitfall - bei Beginn der Beförderung bereits feststehe.

    Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, aus dem BFH-Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BFHE 222, 138; BStBl II 2009, 552 [BFH 30.07.2008 - XI R 67/07] ) folge, dass die dem Streitfall zugrunde liegenden Lieferungen trotz vertraglich vereinbarter und tatsächlich auch erst wesentlich später erfolgten Übergangs der Verfügungsmacht bereits im Zeitpunkt und am Ort des Beginns der Beförderungen in Spanien durchgeführt worden seien, könne das FA sich dem nicht anschließen.

    aa) Im Anschluss an das BFH-Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BFHE 222, 138; BStBl II 2009, 552 [BFH 30.07.2008 - XI R 67/07] ) wird von einem großen Teil der Fachliteratur (Frye, UStR 2013, 889 ff; Hiller, MwStR 2013, 572 ff.; Böttner, UR 2010, 299 ff.; Slapio und Wiedeking, BB 2009, 1724; Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, § 1a Rn. 21; Stadie in Rau/Dürrwächter ,UStG, § 1a Anm. 61, 70; Nieskens in Rau/Dürrwächter UStG § 3 Anm. 3445 und 3482) die Auffassung vertreten, aus der Entscheidung folge, dass in Fällen, in denen der Kunde als Abnehmer des Gegenstands der Lieferung feststehe, der Ort und der Zeitpunkt der Lieferung sich auch bei kurzfristiger Einlagerung in ein Lager des Lieferanten nach § 3 Abs. 6 UStG richte.

    In einem derartigen Fall steht aber nach der weitaus überwiegenden Kommentarliteratur und den Entscheidungen des BFH vom 06.12.2007 V R 24/05 (BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490 [BFH 06.12.2007 - V R 24/05] ) und vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BFHE 222, 138; BStBl II 2009, 552 [BFH 30.07.2008 - XI R 67/07] ) der ein Umsatzgeschäft erfordernde "Abnehmer" im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung noch nicht fest.

  • BFH, 06.12.2007 - V R 24/05

    Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Es genügt nicht, dass eine Versendung/Beförderung - erst bei Hinzutreten weiterer Umstände wie z.B. der Billigung des zugesandten Gegenstandes durch den Kunden - zu einem Umsatz im Sinne des UStG führen könnte (BFH-Urteil vom 06.12.2007 V R 24/05, BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490, [BFH 06.12.2007 - V R 24/05] m.w.N.).

    Denn in diesen Fällen lag - vergleichbar mit dem dem Urteil BFH-Urteil vom 06.12.2007 V R 24/05, BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490 [BFH 06.12.2007 - V R 24/05] zugrunde liegenden Kauf auf Probe - bei Beginn der Beförderung noch kein Umsatzgeschäft vor.

    In einem derartigen Fall steht aber nach der weitaus überwiegenden Kommentarliteratur und den Entscheidungen des BFH vom 06.12.2007 V R 24/05 (BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490 [BFH 06.12.2007 - V R 24/05] ) und vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BFHE 222, 138; BStBl II 2009, 552 [BFH 30.07.2008 - XI R 67/07] ) der ein Umsatzgeschäft erfordernde "Abnehmer" im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung noch nicht fest.

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Führt eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, andernfalls nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteil vom 06.04.2006 Rs. C-245/04, EMAG, Slg. 2006, I-3227, BFH/NV Beilage 2006, 294 Rdn. 46).

    Ob die Versendung/Beförderung zu einer Lieferung führt (vgl. EuGH-Urteil "EMAG" in Slg. 2006, I-3227, BFH/NV Beilage 2006, 294, Rz 46 zu Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) bzw. ob ein "Gegenstand der Lieferung" (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) versendet/befördert wird, hängt deshalb davon ab, ob Grundlage der Versendung/Beförderung ein Umsatz im Sinne des UStG ist.

  • EuGH, 15.12.2005 - C-63/04

    Centralan Property - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 -

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Der unionsrechtliche Begriff der Lieferung bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des BFH nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst vielmehr jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (vgl. EuGH-Urteile vom 21.04.2005 C-25/03, UR 2005, 324 und vom 15.12.2005 C-63/04, BFH/NV 2006, Beilage 2, 136; BFH-Urteil vom 24.10.2013 V R 17/13, BFH/NV 2014, 284).

    Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob ein bestimmter Umsatz mit einem Gegenstand die Übertragung der Befähigung nach sich zieht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen (EuGH-Urteil vom 15.12.2005 C-63/04, a.a.O.).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-84/09

    X - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 -

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Dieser hat mit Urteil vom 18.11.2010 C-84/09 (Slg 2010, I-11645-11684) entschieden, dass die Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftlicher Erwerb nicht von der Einhaltung einer Frist abhängen kann, innerhalb derer die Beförderung des Gegenstandes beginnen oder abgeschlossen sein muss.
  • FG Niedersachsen, 18.06.2015 - 5 K 335/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen über ein in Deutschland

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    So hat sich nicht nur der erkennende Senat dieser Rechtsauffassung bereits in seinem rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2014 1 K 108/11 (EFG 2014, 1719) angeschlossen, sondern auch das Niedersächsische Finanzgericht vertritt in seinem Urteil vom 18.06.2015 5 K 335/14 (zitiert nach [...]) diese Auffassung.
  • BFH, 08.02.2007 - XI B 73/06

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Die zunächst von der Klägerin gestellten Anträge auf Aufhebung der Steuerbescheide beinhalten zugleich den Antrag auf Minderung der festgesetzten Steuerbeträge (vgl. zum Gewebesteuermessbescheid: BFH-Beschluss vom 08.02.2007 XI B 73/06, BFH/NV 2007, 1150).
  • BFH, 17.12.1991 - VII R 36/91

    Mengenmäßige Zuteilung von Arbeiten im Prüfungsverfahren an Erst- und

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Sie war deshalb nicht gehindert, auch nach Ablauf der Klagefrist ihre Anträge dahingehend zu erweitern, dass sie für die Streitjahre 2007 und 2008 nunmehr die Festsetzung negativer Steuerbeträge begehrte (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991 V R 35/87, BFH/NV 1992, 569 m.w.N.).
  • BFH, 19.12.1991 - V R 35/87

    Unterscheidung zwischen Gemeinschaft und Gemeinschafter nach den

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    Sie war deshalb nicht gehindert, auch nach Ablauf der Klagefrist ihre Anträge dahingehend zu erweitern, dass sie für die Streitjahre 2007 und 2008 nunmehr die Festsetzung negativer Steuerbeträge begehrte (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991 V R 35/87, BFH/NV 1992, 569 m.w.N.).
  • FG Hessen, 13.06.2014 - 1 K 108/11

    Zeitpunkt der Lieferung bei Einlieferung der Ware in ein Lager des Abnehmers

    Auszug aus FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10
    So hat sich nicht nur der erkennende Senat dieser Rechtsauffassung bereits in seinem rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2014 1 K 108/11 (EFG 2014, 1719) angeschlossen, sondern auch das Niedersächsische Finanzgericht vertritt in seinem Urteil vom 18.06.2015 5 K 335/14 (zitiert nach [...]) diese Auffassung.
  • EuGH, 21.04.2005 - C-25/03

    HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei

  • BFH, 24.10.2013 - V R 17/13

    Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht - Anwendungsvorrang

  • FG Hessen, 21.06.2011 - 1 V 2518/10

    Aussetzung der Vollziehung: Ort der Lieferung bei grenzüberschreitender

  • BFH, 20.10.2016 - V R 31/15

    Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager

    Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. August 2015  1 K 2519/10 werden als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13

    Umsatzsteuerliche Bewertung von Lieferungen einer in den Niederlanden ansässigen

    Ob der Transport von Waren in ein Konsignationslager eine Beförderung oder Versendung an den Abnehmer im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG oder ein Verbringen zur eigenen Verfügung im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG darstellt, lässt sich mangels umsatzsteuerrechtlicher Sonderregelungen für Konsignationslager nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Konsignationslagervertrages (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.06.2015 5 K 335/14, EFG 2015, 1754; Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris; a. A. wohl Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 7 UStAE, wonach das Verbringen in ein Konsignationslager mangels Verschaffung der Verfügungsmacht generell keine Lieferung an einen feststehenden Abnehmer darstellen soll).

    Erfolgt die Beförderung oder Versendung aufgrund verbindlicher Bestellung und damit auf der Grundlage eines Umsatzes, steht es der Annahme einer am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung ausgeführten Lieferung nicht entgegen, wenn die Ware zunächst in ein (Konsignations)lager verbracht wird (vgl. BFH, Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07, BStBl II 2009, 552; Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris m. w. N.).

    Ebenso wenig genügt, dass das Konsignationslager - wie bei einem sog. "call-off-stock" - nur für einen bestimmten Abnehmer eingerichtet worden ist, wenn diesen keine vertragliche Pflicht zur Abnahme der Lagerware trifft (Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris).

  • FG Hessen, 21.06.2011 - 1 V 2518/10

    Aussetzung der Vollziehung: Ort der Lieferung bei grenzüberschreitender

    Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2001 bis 2008, jeweils vom ...06.2009, wird ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt bis zu deren Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung eines Urteils in dem unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 1 K 2519/10 anhängigen Hauptsacheverfahren.

    Die Antragstellerin hat gegen die Einspruchsentscheidung in der Hauptsache Klage erhoben (1 K 2519/10) und verfolgt mit dem vorliegenden Antrag ihr auf Gewährung einer AdV ohne Sicherheitsleistung gerichtetes Begehren weiter.

  • FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14

    Qualifizierung von Warenlieferungen an in Deutschland ansässige Unternehmer als

    Tatsächlich habe der BFH ausgeführt, dass die Einlagerung in ein Auslieferungslager nach Beginn der Versendung an den Abnehmer für die Anwendung des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ohne Bedeutung sei und dass das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz in seinem Urteil vom 25.08.2015 ( 1 K 2519/10 ) zutreffend entschieden habe, dass der Umstand, dass die für einen von vorn-herein feststehenden Abnehmer bestimmten Waren noch für einen kurzen Zeitraum in einem auf Initiative des Abnehmers eingerichteten Lager zwischengelagert würden, zumindest unter Berücksichtigung eines dem Abnehmer vertraglich eingeräumten uneingeschränkten Zugriffsrechts der Annahme einer Versendung an den Abnehmer nicht entgegenstehe.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb führt, darauf abstellt, "ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind" (EuGH-Urteil vom 18.11.2010 C-84/09, EU:C:2010:693; BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15 -, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076; siehe auch Urteil des Senats vom 25.08.2015, 1 K 2519/10 , EFG 2015, 2229).

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