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   OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97   

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https://dejure.org/1999,8634
OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97 (https://dejure.org/1999,8634)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.07.1999 - 1 K 4974/97 (https://dejure.org/1999,8634)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - 1 K 4974/97 (https://dejure.org/1999,8634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baurecht, Grundstücksbeschaffungsmodell, Abwägungsfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 201
  • ZfBR 2000, 134
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309), in eine sachgerechte Abwägung überhaupt einzutreten.
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Zur Rechtfertigung dieser Praxis kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf die Grundsätze berufen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. Februar 1993 (- 4 C 18.91 -, BVerwGE 92, 56 = DVBl. 1993, 654 = ZfBR 1993, 299) zum sog. Weilheimer Einheimischen-Modell entwickelt hat.
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 30.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Änderungs- oder Ergänzungsplan als Gegenstand eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Die Einbeziehung der am 26. November 1998 rechtsverbindlich gewordenen 1. Änderung des angegriffenen Bebauungsplanes in das laufende Normenkontrollverfahren ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896 = ZfBR 1997, 210).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 45.98

    Bebauungsplan; Mängel der Satzung; Abwägungsfehler; ergänzendes Verfahren.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Sie bietet Korrekturmöglichkeiten jedoch dann nicht (mehr), wenn der Abwägungsmangel - wie hier - von einer Art und Schwere ist, welche die Planung von vornherein in Frage stellt (BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 45.98 -, ZfBR 1999, 106 = Buchholz 406.11, § 215 a BauGB Nr. 2).
  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Der Umstand, dass der Bebauungsplan Nr. 75 I mit seiner 1997 rechtsverbindlich gewordenen Fassung zunächst insgesamt angegriffen worden war, bleibt auf die Kostenentscheidung ohne Einfluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268).
  • BVerwG, 29.03.1993 - 4 NB 10.91

    Normenkontrolle - Bebauungsplan - Rechtsschutzbedürfnis - Nichtvorlagebeschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Die hierfür ausschlaggebende Auslegung des Planungswillens der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 -, DVBl. 1993, 661 = NVwZ 1994, 271; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 -, NVwZ 1994, 272 = BRS 55 Nr. 31) ergibt, dass nur die von der 1. Änderung des Planes Nr. 75 I erfaßten Flächen ein voneinander abhängiges Geflecht von Festsetzungen enthält.
  • BVerwG, 06.04.1993 - 4 NB 43.92

    Gesamtnichtigkeit eines Bebauungsplans bei fehlender Abtrennbarkeit eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Die hierfür ausschlaggebende Auslegung des Planungswillens der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 -, DVBl. 1993, 661 = NVwZ 1994, 271; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 -, NVwZ 1994, 272 = BRS 55 Nr. 31) ergibt, dass nur die von der 1. Änderung des Planes Nr. 75 I erfaßten Flächen ein voneinander abhängiges Geflecht von Festsetzungen enthält.
  • OVG Niedersachsen, 21.04.1998 - 1 K 1087/96

    Bebauungsplan; Änderung eines Bebauungsplans; Festsetzung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 1 K 4974/97
    Denn Gemeindedirektor und Bürgermeister der Antragsgegnerin hatten den Plan trotz der im Tatbestand genannten Streichung eines Teilbereiches durch den Landkreis Grafschaft B. (Verfügung v. 28. April 1997) nicht - wie erforderlich - erneut ausgefertigt (vgl. Urt. d. Sen. v. 21.4.1998 - 1 K 1087/96 - NdsRpfl. 1998, 245).
  • OVG Niedersachsen, 20.04.2007 - 1 MN 204/06

    Verhinderung der Bebauung eines Flurstücks mit einem selbstständig nutzbaren

    Nicht jede Bemühung einer Gemeinde, im Zusammenhang mit ihrer Bauleitplanung den Grundstückseigentümer zur Abtretung von Teilen seiner Flächen zu veranlassen, ist wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu missbilligen (Abgrenzung zu Nds. OVG, Urt. v. 21.7.1999 - 1 K 4974/97 -, NVwZ-RR 2000, 201 = BRS 62 Nr. 9; sog. Grundstücksbeschaffungsmodell).

    Dieses von der Antragstellerin praktizierte Verfahren, das sog. B. Grundstücksbeschaffungsmodell habe der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1999 (- 1 K 4974/97 -, NVwZ-RR 2000, 201 = ZfBR 2000, 134 = BRS 62 Nr. 9) als rechtswidrig verworfen.

    Es sprechen jedenfalls derzeit die deutlich besseren Gründe für die Annahme, diese Abwägungsentscheidung sei nicht aus den Erwägungen zu beanstanden, welche der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1999 (- 1 K 4974/97 -, NVwZ-RR 2000, 201 = ZfBR 2000, 134 = BRS 62 Nr. 9) zum damaligen sog. B. Grundstücksbeschaffungsmodell entwickelt hat.

    Selbst wenn der vom Antragsteller vermutete Zusammenhang zwischen Ablehnung dieser Offerte und Verwerfung seines Wunsches nach Schaffung von Bauland "in zweiter Reihe", d. h. zwischen der Bebauung am Ostrand der Straße Am Ems-Vechte-Kanal und der von Osten herangeführten neuen Baureihe westlich der Ringstraße bestünde, würde dies voraussichtlich nicht die Annahme rechtfertigen, das sei aus den Gründen, welche der Senats in der zitierten Entscheidung vom 21. Juli 1999 (- 1 K 4974/97 -, aaO) entwickelt hat, abwägungsrechtlich zu beanstanden.

    Anders als in dem unter dem 21. Juli 1999 - 1 K 4974/97 - (aaO) entschiedenen Fall nimmt die angegriffene Planung dem Antragsteller also keine Nutzungsmöglichkeiten, mit deren Hilfe er einen halbwegs nennenswerten Beitrag zu seiner privaten Lebensführung hätte leisten können.

    In dem am 21. Juli 1999 - 1 K 4974/97 - entschiedenen Fall kam - drittens - hinzu, dass die Planaufstellungsvorgänge keinen anderen Schluss als den zuließen, die Antragsgegnerin habe die im Planaufstellungsverfahren eindeutig offenbarten Nutzungsinteressen der privaten Grundstückseigentümer nicht einmal in die Abwägung eingestellt, weil diese auf das "Grundstücksbeschaffungsmodell" nicht eingegangen waren. Es handelte sich mit anderen Worten um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 BauGB a. F. wegen Abwägungsausfalls. Auch das ist hier entscheidend anders. Ausweislich der Planbegründung (zu Nr. 6.1.1, Seiten 7 bis 9) hat die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers, das Flurstück 24/6 in größerem als bislang und dann endgültig geplantem Umfang baulich nutzen zu können, ausdrücklich in ihre Überlegungen aufgenommen und mit Ausführungen, die immerhin gut zwei volle Seiten einnehmen, gewürdigt.

    Damit unterscheidet sich der hier zu behandelnde Fall auch in vierter Hinsicht von den Erwägungen, welche den Senat unter dem 21. Juli 1999 (- 1 K 4974/97 -, NVwZ-RR 2000, 201 = ZfBR 2000, 134) zur Annahme veranlasst hatten, das damals zu würdigende Abwägungsergebnis sei ebenfalls zu beanstanden.

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