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   VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05   

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VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05 (https://dejure.org/2006,1346)
VG Köln, Entscheidung vom 21.09.2006 - 1 K 5910/05 (https://dejure.org/2006,1346)
VG Köln, Entscheidung vom 21. September 2006 - 1 K 5910/05 (https://dejure.org/2006,1346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übergangsweise Anwendbarkeit von europarechtswidrigen Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol; Unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit; Ausnahme vom Anwendungsvorrang des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts; ...

  • Glücksspiel & Recht
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Forderungen nach dualem Sportwettenmarkt

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln zum Europäischen Gerichtshof ("Winner Wetten")

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 - Rs C-243/01 -) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen? 2. Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer Ausnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die Übergangszeit zu bemessen?.

    Sind Art. 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass nationale Regelungen für ein staatliches Sportwettenmonopol, die unzulässige Beschränkungen der in Art. 43 und 49 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit enthalten, weil sie nicht entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Entscheidung vom 06.11.2003 - Rs C-243/01 -) in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen, trotz des grundsätzlichen Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts ausnahmsweise für eine Übergangszeit weiterhin angewandt werden dürfen? 2. Bei Bejahung der Frage 1: Welche Voraussetzungen gelten für die Annahme einer Ausnahme vom Anwendungsvorrang und wie ist die Übergangszeit zu bemessen?.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) habe in der Rechtssache H. (Urteil vom 06.11.2003 - Rs.C-243/01 -) entschieden, dass sich nicht nur der im Ausland ansässige Wettanbieter, sondern auch der im Inland ansässige Wettvermittler auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne.

    Der EuGH hat entschieden, Urteil vom 06.11.2003 - Rs. C-243/01 - (H. ), Slg. 2003, S I-13031, Rn. 48f, 59 f, 65, 72, 75, dass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Genehmigungen erteilt.

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Das Gemeinschaftsrecht kenne keine Übergangsfristen im Rahmen des Anwendungsvorrangsgrundsatzes, dieser bestehe vielmehr unbedingt, wie sich insbesondere aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache T. , Urteil vom 09.03.1978 - Rs. C-106/77 - (Slg. 1978, S. 629) und dem Schlussantrag des Generalanwaltes vom 17.03.2005 in der Rechtssache C-475/03 (Rz. 86, 87) ergebe.

    vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1978 - Rs. C-106/77 - (T. ), Slg. 1978, S. 629, Leitsatz 3.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2006 - 4 B 961/06

    Aus für private Sportwetten in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Soweit das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in seinem Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 - eine solche Übergangsfrist für die Fortgeltung gemeinschaftsrechtswidriger Normen angenommen habe, weil anderenfalls eine inakzeptable Regelungslücke entstehe, sei dies rechtlich nicht haltbar.

    So auch OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-475/03

    Banca popolare di Cremona

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Das Gemeinschaftsrecht kenne keine Übergangsfristen im Rahmen des Anwendungsvorrangsgrundsatzes, dieser bestehe vielmehr unbedingt, wie sich insbesondere aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache T. , Urteil vom 09.03.1978 - Rs. C-106/77 - (Slg. 1978, S. 629) und dem Schlussantrag des Generalanwaltes vom 17.03.2005 in der Rechtssache C-475/03 (Rz. 86, 87) ergebe.
  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Das BVerfG, vgl. Urteile vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261 - und Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, hat die bayerischen Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol und auch das nordrhein-westfälische Sportwettengesetz - insbesondere weil sie eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellten - als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt, dass die Unverhältnismäßigkeit der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst.
  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    2001, S. 334 und vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -.
  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Oddset-Wetten der in Rede stehenden Art sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - als Glücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt, Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch.
  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Das BVerfG, vgl. Urteile vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261 - und Beschluss vom 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 -, hat die bayerischen Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol und auch das nordrhein-westfälische Sportwettengesetz - insbesondere weil sie eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellten - als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt, dass die Unverhältnismäßigkeit der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2002 - 4 B 1844/02

    ODDSET-Wetten dürfen in NRW weiterhin nur von Lotto vermittelt werden

    Auszug aus VG Köln, 21.09.2006 - 1 K 5910/05
    Ferner sind die von der Klägerin vermittelten Oddset-Wetten nicht nur in Malta, sondern auch in NRW veranstaltet worden, da Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2002 - 4 B 1844/02 -, und die Klägerin als Vermittlerin für die Firma U. Co. Ltd. in ihrem Betrieb in C. Vorkehrungen getroffen hat, um den Abschluss von Sportwettenverträgen zu bewirken.
  • VG Gießen, 07.05.2007 - 10 E 13/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen über eine österreichische

    Wie bereits das Verwaltungsgericht Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 21. September 2006 (1 K 591/05, GewArch 2006, 467) ausgeführt hat, kann eine rein tatsächliche Änderung der Sportwettpraxis der staatlichen Wettunternehmen an dem Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nichts ändern.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 1 S 90.06

    Vermittlung von privaten Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach wie vor

    Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser gemeinschaftsrechtliche Anwendungsvorrang im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht suspendiert werden kann (dazu OVG Münster, a.a.O., Rn. 36 ff.; Vorlagebeschluss des VG Köln vom 21. September 2006 -1 K 5910/05-), kommt es nicht an.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2006 - 1 S 115.06

    Vermittlung von Sportwetten

    Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser gemeinschaftsrechtliche Anwendungsvorrang im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht suspendiert werden kann (dazu OVG Münster, Beschluss vom 28. Juni 2006 -4 B 961.06- NVwZ 2006, 1078 ff., juris Rn. 36 ff.; Vorlagebeschluss des VG Köln vom 21. September 2006 -1 K 5910/05-), kommt es nicht an.
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Rechtsprechung
   VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05   

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https://dejure.org/2011,49289
VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05 (https://dejure.org/2011,49289)
VG Köln, Entscheidung vom 14.01.2011 - 1 K 5910/05 (https://dejure.org/2011,49289)
VG Köln, Entscheidung vom 14. Januar 2011 - 1 K 5910/05 (https://dejure.org/2011,49289)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Durchführung und Vermittlung von Sportwetten in allen Formen; Ausschluss einer gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen sowie der Vermittlung von Wetten; Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsakts infolge einer nachträglichen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Ebenso wird vom bindenden Inhalt der EuGH-Rechtsprechung abgewichen, wenn das OVG NRW in seiner jüngsten Entscheidung auf eine "expansive Tendenz", "bewusste und zielgerichtete Expansionsstrategie", "von vornherein bestehende Absicht" zur Ausweitung der Spielgelegenheit abstellt und den Spielraum des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers erst dann verletzt sieht, wenn "trotz belegter Ungeeignetheit" normative Korrekturen ausbleiben bzw. keine "angemessen zeitnahe" Reaktion erfolgt, so: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 -4 B 733/10-, amtl.

    Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob sich die angegriffene Verfügung etwa darauf stützen lässt, dass die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SportwettenG NRW erforderliche Erlaubnis auch an anderen, vom staatlichen Sportwettenmonopol unabhängigen Voraussetzungen scheitern würde, so für das neue Glücksspielrecht: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10-, amtl.

    Abdruck S. 13; Beschluss vom 15. November 2010 -4 B 733/10-, amtl.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Der Gerichtshof (Große Kammer) hat darüber mit Urteil vom 08. September 2010 entschieden (C-409/06).

    Letzteres ist aber nicht der Fall, denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass es sich beim Gewerbebetrieb der Klägerin um eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur der U. handelt, vgl. EuGH, Urteil vom 08. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, http://eur-lex.europa.eu, Rn. 44 - 47.

    Es könne nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen, so: EuGH, Urteil Winner Wetten, a.a.O., Rn. 60, 61, 69.

  • BVerfG, 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Etwas anderes ließe sich für den nach dem 01. Januar 2008 liegenden Zeitraum allenfalls dann annehmen, wenn und soweit die angegriffene Maßnahme durch eine ergänzende, auf das neue Glücksspielrecht gestützte Verfügung aufrechterhalten worden wäre, so: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 -1 BvR 2410/08-, NVwZ 2009, 1221 (1223) und juris Rn. 22 .

    Dies wäre nicht nur verfassungsrechtlich zu beanstanden, so: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 -1 BvR 2410/08-, a.a.O., sondern widerspräche auch dem als allgemeiner Grundsatz des Europarechts geltenden Gebot effizienten Rechtsschutzes, vgl.: EuGH, Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Rn. 37, 38.

  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Denn nach den vom BVerfG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Maßgaben erfüllen diese allenfalls ein "Mindestmaß" an Konsistenz, vgl.: BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2006 -2 BvR 2428/06-, NJW 2007, 1521 (1523) und juris Rn. 27.

    so: BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, -2 BvR 2428/06-, a.a.O. S. 1523 und juris Rn. 29, ist mit dem Europarecht nicht vereinbar.

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO für möglich gehalten wird, steht dem entgegen, dass diese Vorschrift ein grundsätzlich nach Gewerberecht oder gewerberechtlichem Nebenrecht zulassungsfähiges Gewerbe voraussetzt, vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, 149 (154) und juris Rn. 39.

    Vielmehr kommt es auch in derartigen Fällen - grundsätzlich - darauf an, ob das neue Recht seine gewissermaßen rückwirkende Berücksichtigung bei der gerichtlichen Beurteilung der nach früherem Recht erlassenen Verwaltungsakte vorschreibt, so: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 -IV C 80.74-, BVerwGE 51, 15 (24, 25); ähnlich: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 -6 C 19.06-, a.a.O., S. 151, und juris Rn. 33; Beschluss vom 04. Juli 2006 -5 B 90.95-, juris Rn. 6.

  • BVerfG, 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06

    Räumliche Reichweite von DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Bei der Beantwortung der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass sich die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen seit dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung geändert haben: Der mit dem Wettmonopol einhergehende Ausschluss einer gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen sowie der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, ist für den Zeitraum bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, vgl. BVerfG -1 BvR 1054/01-, juris Randnummer (Rn.) 145, BVerfGE 115, 276; Beschluss vom 22. November 2007 -1 BvR 2218/06-, NVwZ 2008, 301 (303) und juris Rn. 38.

    Beschluss vom 22. November 2007 -1 BvR 2218/06-, NVwZ 2008, 301 (303) und juris Rn. 38.

  • BVerfG, 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Allerdings durften wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl.: Urteil vom 28. März 2006 a.a.O., BVerfGE 115, 276 (319) sowie Beschluss vom 02. August 2006 -1 BvR 2677/04-, Rn. 16.

    Selbst wenn man im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 02. August 2006 -1 BvR 2677/04- a.a.O., Rn. 17.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Bei der Beantwortung der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen, dass sich die in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen seit dem Erlass der angegriffenen Ordnungsverfügung geändert haben: Der mit dem Wettmonopol einhergehende Ausschluss einer gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen sowie der Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, ist für den Zeitraum bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, vgl. BVerfG -1 BvR 1054/01-, juris Randnummer (Rn.) 145, BVerfGE 115, 276; Beschluss vom 22. November 2007 -1 BvR 2218/06-, NVwZ 2008, 301 (303) und juris Rn. 38.

    Allerdings durften wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl.: Urteil vom 28. März 2006 a.a.O., BVerfGE 115, 276 (319) sowie Beschluss vom 02. August 2006 -1 BvR 2677/04-, Rn. 16.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Außerdem darf die Beschränkung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und sie darf nicht diskriminierend angewandt werden, so: EuGH, Urteil vom 08. September 2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß u.a., http://eur-lex.europa.eu, Rn. 77, 83.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Köln, 14.01.2011 - 1 K 5910/05
    Das aus dem staatlichen Sportwettenmonopol folgende Verbot des Veranstaltens von Sportwetten durch rein privatrechtlich organisierte Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem die Wetten vermittelt werden sollen, stellt eine Beschränkung des Rechts des Veranstalters auf freien Dienstleistungsverkehr dar, so: EuGH, Urteil vom 06. November 2003, Gambelli u.a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Rn. 58.
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2008 - 11 MC 71/08

    Zulässigkeit einer Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter in

  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2004 - 4 B 1270/04
  • BVerwG, 14.08.1995 - 5 B 90.95

    Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht durch

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 6 S 1972/06

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2007 - 4 B 1246/06

    Bereitstellung von Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung des

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