Weitere Entscheidung unten: OVG Thüringen, 28.05.2003

Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00   

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OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00 (https://dejure.org/2003,13768)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15.05.2003 - 1 KO 710/00 (https://dejure.org/2003,13768)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 15. Mai 2003 - 1 KO 710/00 (https://dejure.org/2003,13768)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 14 Abs 3; EinV Anl I Kapitel V Sachge D Absch III Ziff 1; BBergG § ... 3 Abs 2 Satz 2; BBergG § 3 Abs 3; BBergG § 3 Abs 4; BBergG § 8 Abs 1; BBergG § 11; BBergG § 12; BBergG § 77 Abs 1; BBergG § 78; BBergG § 79 Abs 1; G-zur-Vereinheitlichung-der-Rechtsverhältnisse-bei-Bodenschätzen idFv 15.04.1996; DDR-BergG § 3 idFv 12.05.1969; DDR-BergG § 5 Abs 2 idFv 12.05.1969; DDR-BergG § 5 Abs 3 idFv 12.05.1969; DDR-BergG § 5 Abs 4 idFv 12.05.1969; DDR-DritteDVOBergG § 1 Abs 1 Buchst d) idFv 12.08.1976; DDR-VorratsklassifikationsAO § 1 idFv 28.08.1979; DDR-VorratsklassifikationsAO-Anl 2 idFv 28.08.1979; DDR-BergwerksEigVO § 1 Abs 1 idFv 15.08.1990; DDR-BergwerksEigVO-Anl Abs 1 Ziff 9.28 idFv 15.08.1990
    Folgen der Rechtswidrigkeit der Bestätigung eines zur Zeit der DDR erteilten Gewinnungsrechts für die Grundabtretung; Grundabtretung; Grundabtretungsverfahren; Enteignung; Allgemeinwohl; Bergbauberechtigung; Bewilligung; Bestätigung; Gewinnungsrecht; Aufrechterhaltung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Grundabtretungsbeschlusses; Erfordernis des Vorliegens einer rechtmäßigen und wirksamen Bergbauberechtigung ; Auf Antrag durchgeführte Grundabtretung als Enteignung; Feststellung eines überwiegenden Allgemeinwohlinteresses; Bestätigung eines zur Zeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 664 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Im Hinblick auf das Fehlen einer der Grundabtretung vorausgehenden umfassenden Prüfung der Zulässigkeit bergbaulicher Maßnahmen am Maßstab aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat diese im Grundabtretungsverfahren selbst stattzufinden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241).

    Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Grundabtretungsbeschluss erweise sich bei der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - gebotenen umfassenden Prüfung am Maßstab der Allgemeinwohlerforderlichkeit deswegen als rechtswidrig, weil der Beigeladene nicht im Besitz einer rechtmäßigen Bewilligung für die Grundstücke der Kläger sei.

    Das Verwaltungsgericht ziehe aus der von ihm als maßgeblich angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -) die falschen Schlüsse.

    Die Grundabtretung, deren möglicher Inhalt sich aus § 78 BBergG ergibt, stellt nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 = NVwZ 1991, 987 = DVBl. 1991, 393 = ZfB 132 [1991], 129) eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die nur im überwiegenden Allgemeinwohlinteresse zulässig ist.

    Dass die Vorschrift einzelne für das Bergbauvorhaben sprechende öffentliche Belange nennt und die gebotene Prüfung und Abwägung nicht erwähnt, schließt im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung eine (verfassungskonforme) Auslegung im Sinne einer umfassenden Prüfung und Abwägung der betroffenen Belange nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.12.1990, a. a. O.).

    Für die Erteilung oder Bestätigung einer Bewilligung gilt mithin Entsprechendes wie für die nach der Bewilligung auf der zweiten Stufe für den tatsächlichen Abbau erforderliche Betriebsplanzulassung, die ebenfalls keine Behördenentscheidung ist, die in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens feststellt (vgl. dazu das bereits erwähnte Grundsatzurteil des BVerwG vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - ebenso auch der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75).

  • VG Meiningen, 18.09.2000 - 5 K 965/97
    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Entsprechendes gilt auch für die Verleihung von Bergwerkseigentum sowie für die im Einigungsvertrag vorgesehene Bestätigung "alter" Gewinnungsrechte, die ihre Weitergeltung als Bewilligung oder Bergwerkseigentum zur Folge hat (vgl. schon das Urteil des 2. Senats des ThürOVG vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75; ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000 - 5 K 965/97.Me -, ZfB 142 [2001], 319, 321; vgl. auch schon - zur Klage einer Gemeinde - VG Chemnitz, Urteil vom 7.9.1994 - 4 K 1410/94 - ZfB 136 [1995], 99, 101 unten).

    Ob durch die Erteilung einer Bewilligung die Frage der Einordnung eines bestimmten Bodenschatzes als bergfrei bereits verbindlich geklärt wird (in diesem Sinne OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.3.2001 - 1 M 267/00 -, LKV 2001, 514, 515) - mit der Folge, dass der Grundeigentümer insoweit nicht nur befugt, sondern im eigenen Interesse sogar gehalten ist, die Bewilligung anzufechten -, oder ob auch diese Frage einer Klärung im nachfolgenden Grundabtretungsverfahren vorbehalten ist (so etwa VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000, a. a. O.), kann hier indes dahinstehen.

  • OVG Thüringen, 24.04.2002 - 2 KO 823/99
    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Entsprechendes gilt auch für die Verleihung von Bergwerkseigentum sowie für die im Einigungsvertrag vorgesehene Bestätigung "alter" Gewinnungsrechte, die ihre Weitergeltung als Bewilligung oder Bergwerkseigentum zur Folge hat (vgl. schon das Urteil des 2. Senats des ThürOVG vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75; ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000 - 5 K 965/97.Me -, ZfB 142 [2001], 319, 321; vgl. auch schon - zur Klage einer Gemeinde - VG Chemnitz, Urteil vom 7.9.1994 - 4 K 1410/94 - ZfB 136 [1995], 99, 101 unten).

    Für die Erteilung oder Bestätigung einer Bewilligung gilt mithin Entsprechendes wie für die nach der Bewilligung auf der zweiten Stufe für den tatsächlichen Abbau erforderliche Betriebsplanzulassung, die ebenfalls keine Behördenentscheidung ist, die in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens feststellt (vgl. dazu das bereits erwähnte Grundsatzurteil des BVerwG vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - ebenso auch der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 36.92

    Wiedervereinigung - Rechtsangleichung - Bergwerkseigentum - Volkseigener Betrieb

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Auch wenn man aber der Auffassung folgen wollte, dass die nach dem Recht der DDR zu Unrecht erfolgte Übertragung des Gewinnungsrechts auf private Betriebe bzw. Privatpersonen seiner Bestätigung nach Maßgabe der genannten Bestimmungen des Einigungsvertrages nicht entgegenstehe (so BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 36.92 u. 37.92 -, BVerwGE 94, 23, 32 f.; anderer Auffassung z. B. Heuer/Hoffmann, a. a. O., S. 57, 58), war die Bestätigung des Gewinnungsrechts jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Regelungen in Buchstabe d) Absatz 2 Nr. 2 nicht erfüllt waren.
  • VG Gera, 23.05.2001 - 1 K 137/97

    Anspruch auf Bestätigung eines übertragenen bergrechtlichen Gewinnungsrechts von

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Das in den Sachvorgängen befindliche "Gutachten über die geologischen Voraussetzungen und technologischen Möglichkeiten der Gewinnung von Werksteinen im Sandsteinbruch Fambach" vom 20.7.1990 konnte diesen Nachweis nicht ersetzen, so dass das Gewinnungsrecht nicht hätte bestätigt werden dürfen (vgl. dazu schon VG Gera, Urteil vom 23.5.2001 - 1 K 137/97 GE -, ZfB 142 [2001], 315, 317 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2001 - 1 M 267/00
    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Ob durch die Erteilung einer Bewilligung die Frage der Einordnung eines bestimmten Bodenschatzes als bergfrei bereits verbindlich geklärt wird (in diesem Sinne OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.3.2001 - 1 M 267/00 -, LKV 2001, 514, 515) - mit der Folge, dass der Grundeigentümer insoweit nicht nur befugt, sondern im eigenen Interesse sogar gehalten ist, die Bewilligung anzufechten -, oder ob auch diese Frage einer Klärung im nachfolgenden Grundabtretungsverfahren vorbehalten ist (so etwa VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000, a. a. O.), kann hier indes dahinstehen.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.1996 - 4 L 27/95

    Drittanfechtung; Verleihung von Bergwerkseigentum; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Eine Befugnis des Grundeigentümers zur Drittanfechtung der Verleihung oder Bestätigung des Gewinnungsrechts wird in Teilen der Rechtsprechung allerdings ausnahmsweise dann bejaht, wenn und soweit nur im Streit steht, ob es sich bei dem Bodenschatz, auf den sich das erteilte oder bestätigte Gewinnungsrecht bezieht, um einen bergfreien oder einen grundeigenen Bodenschatz handelt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.1996 - 4 L 27/95 -, NJ 1997, 271 f.; VG Potsdam, Urteil vom 24.4.1997 - 1 K 1987/94 -, ZfB 139 [1998], 65, 66).
  • VG Potsdam, 24.04.1997 - 1 K 1987/94
    Auszug aus OVG Thüringen, 15.05.2003 - 1 KO 710/00
    Eine Befugnis des Grundeigentümers zur Drittanfechtung der Verleihung oder Bestätigung des Gewinnungsrechts wird in Teilen der Rechtsprechung allerdings ausnahmsweise dann bejaht, wenn und soweit nur im Streit steht, ob es sich bei dem Bodenschatz, auf den sich das erteilte oder bestätigte Gewinnungsrecht bezieht, um einen bergfreien oder einen grundeigenen Bodenschatz handelt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.1996 - 4 L 27/95 -, NJ 1997, 271 f.; VG Potsdam, Urteil vom 24.4.1997 - 1 K 1987/94 -, ZfB 139 [1998], 65, 66).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 3051/06

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

    - 1 KO 710/00 -, ZfB 2004, 137 (143); OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 1995.
  • VG Gera, 12.02.2009 - 5 K 577/08

    Berg- und Energierecht; kooperative Einrichtung; Umwandlung; Umwandlungsvermerk;

    Wollte man mit dem ThürOVG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 KO 710/00 - allerdings der Rechtsauffassung sein, dass eine Bewilligung nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Grundstückseigentümers führe, so sei jedenfalls die hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage zulässig.

    Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2003 - 1 KO 710/00 - Jurisausdruck Rdnr. 45 f. - zwar ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der als Bewilligung geltenden Bestätigung über die Aufrechterhaltung des Gewinnungsrechtes grundsätzlich im Grundabtretungsverfahren zu prüfen sei.

  • VG Düsseldorf, 06.06.2006 - 3 K 3061/05

    Verwaltungsgericht weist Klage gegen Enteignung einer Obstwiese zugunsten des

    vgl. BVerfG, Urteil vom 21.0ktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, u.a. BVerfGE 77, 130 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, 241 ff. (sog. Administrativenteignung für Zwecke, die generell im Allgemeinwohlinteresse liegen); Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18/90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3; Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/90 - (wonach es dem Gesetzgeber unter Beachtung des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlinteresses grundsätzlich frei steht, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben gesetzliche Systeme mit mehreren Planungsstufen und mehrstufigen Entscheidungsverfahren einzuführen); auch Beschluss vom 22. Februar 1993 - 7 B 17/93 -, ZfB 134, 202 f.; OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 1997 - 21 A 651/93 - vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - und - 11 A 1194/02 - vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 - (die drei letztgenannten Urteile jeweils ausdrücklich den Abbau von Braunkohle betreffend); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 710/00 -, NuR 2004, 404 ff.
  • VG Cottbus, 11.05.2005 - 3 K 983/04
    Dieser Aspekt ist für das vorliegende Verfahren nicht ohne Bedeutung, da sich die Errichtung und Fortführung eines Tagebaus am Maßstab zahlreicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften messen lassen muss und die Grundabtretung für den Zweck (Fortführung eines Tagebaus) nicht angeordnet werden darf, wenn die Errichtung bzw. Fortführung des Tagebaus an einer dieser Vorschriften scheitern muss ( BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 - , a.a.O.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 710/00 - NuR 2004, 404).
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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00   

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Volltextveröffentlichung

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 3; ; EinV Anl. I Kapitel V Sachge. D Absch. III Ziff. 1; ; BBergG § ... 3 Abs. 2 Satz 2; ; BBergG § 3 Abs. 3; ; BBergG § 3 Abs. 4; ; BBergG § 8 Abs. 1; ; BBergG § 11; ; BBergG § 12; ; BBergG § 77 Abs. 1; ; BBergG § 78; ; BBergG § 79 Abs. 1; ; G zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen idFv 15.04.1996; ; DDR-BergG § 3 idFv. 12.05.1969; ; DDR-BergG § 5 Abs. 2 idFv 12.05.1969; ; DDR-BergG § 5 Abs. 3 idFv 12.05.1969; ; DDR-BergG § 5 Abs. 4 idFv 12.05.1969; ; DDR-DritteDVOBergG § 1 Abs. 1 Buchst. d) idFv 12.08.1976; ; DDR-VorratsklassifikationsAO § 1 idFv 28.08.1979; ; DDR-VorratsklassifikationsAO-Anl. 2 idFv 28.08.1979; ; DDR-BergwerksEigVO § 1 Abs. 1 idFv 15.08.1990; ; DDR-BergwerksEigVO-Anl Abs 1 Ziff 9.28 idFv 15.08.1990

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90

    Bergrechtliche Grundabtretung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Im Hinblick auf das Fehlen einer der Grundabtretung vorausgehenden umfassenden Prüfung der Zulässigkeit bergbaulicher Maßnahmen am Maßstab aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat diese im Grundabtretungsverfahren selbst stattzufinden (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241).

    Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Grundabtretungsbeschluss erweise sich bei der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - gebotenen umfassenden Prüfung am Maßstab der Allgemeinwohlerforderlichkeit deswegen als rechtswidrig, weil der Beigeladene nicht im Besitz einer rechtmäßigen Bewilligung für die Grundstücke der Kläger sei.

    Das Verwaltungsgericht ziehe aus der von ihm als maßgeblich angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -) die falschen Schlüsse.

    Die Grundabtretung, deren möglicher Inhalt sich aus § 78 BBergG ergibt, stellt nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 -, BVerwGE 87, 241 = NVwZ 1991, 987 = DVBl. 1991, 393 = ZfB 132 [1991], 129) eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die nur im überwiegenden Allgemeinwohlinteresse zulässig ist.

    Dass die Vorschrift einzelne für das Bergbauvorhaben sprechende öffentliche Belange nennt und die gebotene Prüfung und Abwägung nicht erwähnt, schließt im Hinblick auf die nur beispielhafte Aufzählung eine (verfassungskonforme) Auslegung im Sinne einer umfassenden Prüfung und Abwägung der betroffenen Belange nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14.12.1990, a. a. O.).

    Für die Erteilung oder Bestätigung einer Bewilligung gilt mithin Entsprechendes wie für die nach der Bewilligung auf der zweiten Stufe für den tatsächlichen Abbau erforderliche Betriebsplanzulassung, die ebenfalls keine Behördenentscheidung ist, die in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens feststellt (vgl. dazu das bereits erwähnte Grundsatzurteil des BVerwG vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - ebenso auch der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75).

  • OVG Thüringen, 24.04.2002 - 2 KO 823/99
    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Entsprechendes gilt auch für die Verleihung von Bergwerkseigentum sowie für die im Einigungsvertrag vorgesehene Bestätigung "alter" Gewinnungsrechte, die ihre Weitergeltung als Bewilligung oder Bergwerkseigentum zur Folge hat (vgl. schon das Urteil des 2. Senats des ThürOVG vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75; ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000 - 5 K 965/97.Me -, ZfB 142 [2001], 319, 321; vgl. auch schon - zur Klage einer Gemeinde - VG Chemnitz, Urteil vom 7.9.1994 - 4 K 1410/94 - ZfB 136 [1995], 99, 101 unten).

    Für die Erteilung oder Bestätigung einer Bewilligung gilt mithin Entsprechendes wie für die nach der Bewilligung auf der zweiten Stufe für den tatsächlichen Abbau erforderliche Betriebsplanzulassung, die ebenfalls keine Behördenentscheidung ist, die in der für die Zulässigkeit einer Enteignung gebotenen Weise die Allgemeinwohldienlichkeit des Vorhabens feststellt (vgl. dazu das bereits erwähnte Grundsatzurteil des BVerwG vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - ebenso auch der 2. Senat des ThürOVG in seinem Urteil vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75).

  • VG Meiningen, 18.09.2000 - 5 K 965/97
    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Entsprechendes gilt auch für die Verleihung von Bergwerkseigentum sowie für die im Einigungsvertrag vorgesehene Bestätigung "alter" Gewinnungsrechte, die ihre Weitergeltung als Bewilligung oder Bergwerkseigentum zur Folge hat (vgl. schon das Urteil des 2. Senats des ThürOVG vom 24.4.2002 - 2 KO 823/99 -, ZfB 144 [2003], 68, 75; ebenso VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000 - 5 K 965/97.Me -, ZfB 142 [2001], 319, 321; vgl. auch schon - zur Klage einer Gemeinde - VG Chemnitz, Urteil vom 7.9.1994 - 4 K 1410/94 - ZfB 136 [1995], 99, 101 unten).

    Ob durch die Erteilung einer Bewilligung die Frage der Einordnung eines bestimmten Bodenschatzes als bergfrei bereits verbindlich geklärt wird (in diesem Sinne OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.3.2001 - 1 M 267/00 -, LKV 2001, 514, 515) - mit der Folge, dass der Grundeigentümer insoweit nicht nur befugt, sondern im eigenen Interesse sogar gehalten ist, die Bewilligung anzufechten -, oder ob auch diese Frage einer Klärung im nachfolgenden Grundabtretungsverfahren vorbehalten ist (so etwa VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000, a. a. O.), kann hier indes dahinstehen.

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 36.92

    Wiedervereinigung - Rechtsangleichung - Bergwerkseigentum - Volkseigener Betrieb

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Auch wenn man aber der Auffassung folgen wollte, dass die nach dem Recht der DDR zu Unrecht erfolgte Übertragung des Gewinnungsrechts auf private Betriebe bzw. Privatpersonen seiner Bestätigung nach Maßgabe der genannten Bestimmungen des Einigungsvertrages nicht entgegenstehe (so BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 36.92 u. 37.92 - , BVerwGE 94, 23, 32 f.; anderer Auffassung z.B. Heuer/Hoffmann, a. a. O., S. 57, 58), war die Bestätigung des Gewinnungsrechts jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der Regelungen in Buchstabe d) Absatz 2 Nr. 2 nicht erfüllt waren.
  • VG Gera, 23.05.2001 - 1 K 137/97

    Anspruch auf Bestätigung eines übertragenen bergrechtlichen Gewinnungsrechts von

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Das in den Sachvorgängen befindliche "Gutachten über die geologischen Voraussetzungen und technologischen Möglichkeiten der Gewinnung von Werksteinen im Sandsteinbruch F___" vom 20.7.1990 konnte diesen Nachweis nicht ersetzen, so dass das Gewinnungsrecht nicht hätte bestätigt werden dürfen (vgl. dazu schon VG Gera, Urteil vom 23.5.2001 - 1 K 137/97 GE -, ZfB 142 [2001], 315, 317 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.1996 - 4 L 27/95

    Drittanfechtung; Verleihung von Bergwerkseigentum; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Eine Befugnis des Grundeigentümers zur Drittanfechtung der Verleihung oder Bestätigung des Gewinnungsrechts wird in Teilen der Rechtsprechung allerdings ausnahmsweise dann bejaht, wenn und soweit nur im Streit steht, ob es sich bei dem Bodenschatz, auf den sich das erteilte oder bestätigte Gewinnungsrecht bezieht, um einen bergfreien oder einen grundeigenen Bodenschatz handelt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.1996 - 4 L 27/95 -, NJ 1997, 271 f.; VG Potsdam, Urteil vom 24.4.1997 - 1 K 1987/94 -, ZfB 139 [1998], 65, 66).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2001 - 1 M 267/00
    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Ob durch die Erteilung einer Bewilligung die Frage der Einordnung eines bestimmten Bodenschatzes als bergfrei bereits verbindlich geklärt wird (in diesem Sinne OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.3.2001 - 1 M 267/00 -, LKV 2001, 514, 515) - mit der Folge, dass der Grundeigentümer insoweit nicht nur befugt, sondern im eigenen Interesse sogar gehalten ist, die Bewilligung anzufechten -, oder ob auch diese Frage einer Klärung im nachfolgenden Grundabtretungsverfahren vorbehalten ist (so etwa VG Meiningen, Urteil vom 18.9.2000, a. a. O.), kann hier indes dahinstehen.
  • VG Potsdam, 24.04.1997 - 1 K 1987/94
    Auszug aus OVG Thüringen, 28.05.2003 - 1 KO 710/00
    Eine Befugnis des Grundeigentümers zur Drittanfechtung der Verleihung oder Bestätigung des Gewinnungsrechts wird in Teilen der Rechtsprechung allerdings ausnahmsweise dann bejaht, wenn und soweit nur im Streit steht, ob es sich bei dem Bodenschatz, auf den sich das erteilte oder bestätigte Gewinnungsrecht bezieht, um einen bergfreien oder einen grundeigenen Bodenschatz handelt (vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.1996 - 4 L 27/95 -, NJ 1997, 271 f.; VG Potsdam, Urteil vom 24.4.1997 - 1 K 1987/94 -, ZfB 139 [1998], 65, 66).
  • VG Düsseldorf, 06.06.2006 - 3 K 3061/05

    Verwaltungsgericht weist Klage gegen Enteignung einer Obstwiese zugunsten des

    vgl. BVerfG, Urteil vom 21.0ktober 1987 - 1 BvR 1048/87 -, u.a. BVerfGE 77, 130 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5/90 -, u.a. BVerwGE 87, 241 ff. (sog. Administrativenteignung für Zwecke, die generell im Allgemeinwohlinteresse liegen); Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 18/90 -, Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3; Urteil vom 11. Juli 2002 - 4 C 9/90 - (wonach es dem Gesetzgeber unter Beachtung des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlinteresses grundsätzlich frei steht, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben gesetzliche Systeme mit mehreren Planungsstufen und mehrstufigen Entscheidungsverfahren einzuführen); auch Beschluss vom 22. Februar 1993 - 7 B 17/93 -, ZfB 134, 202 f.; OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 1997 - 21 A 651/93 - vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - und - 11 A 1194/02 - vom 28. April 1988 - 12 A 903/86 - (die drei letztgenannten Urteile jeweils ausdrücklich den Abbau von Braunkohle betreffend); Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 710/00 -, NuR 2004, 404 ff.
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