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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08   

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OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08 (https://dejure.org/2008,3762)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.09.2008 - 1 L 119/08 (https://dejure.org/2008,3762)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. September 2008 - 1 L 119/08 (https://dejure.org/2008,3762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BBG § 72 Abs. 2 S. 2; ; BBG § 79; ; BGB § 242; ; LSA-BG § 72 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit: Antragserfordernis; Arbeitszeit; Beginn; Freizeitausgleich; Zeitpunkt; Zuvielarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtswidrige Inanspruchnahme eines Beamten durch die Heranziehung desselben durch den Dienstherren über die regelmäßige Dienstzeit hinaus ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit; Anspruch auf Dienstbefreiung eines Beamten ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

  • dbb.de PDF, S. 25 (Leitsatz)

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 31 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1462 (Ls.)
  • DÖV 2009, 85
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • VG Trier, 17.02.2009 - 1 L 32/08
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nämlich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt ist, den jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren können (so ausdrücklich: BVerwG; Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, - Az.: 2 C 27.02, 2 C 33.02 - [jeweils m. w. N.]; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -).

    Darauf, dass der Dienstherr seit dem 14. Juli 2005 Kenntnis von einer übermäßigen, nämlich über 48 Wochenstunden hinausgehenden Heranziehung gehabt hat, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gleichsam zwangsläufig, dass es deshalb nicht (mehr) auf der erforderliche Antragstellung des Beamten ankommt (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

    Hiernach mangelt es an einem (gesonderten) treuwidrigen Verhalten der Beklagten deshalb, weil die vielfältigen Probleme, vor denen sie infolge der Entscheidung des EuGH bei der nunmehr gebotenen richtlinienkonformen Anpassung ihrer Dienstpläne naturgemäß gestanden hat, nicht zuletzt auch wegen der sich daraus ergebenden erforderlichen Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zugelassen haben (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2005 - Az.: 1 A 2722/04 - und Urteil vom 13. Oktober 2005 - Az.: 1 A 2724/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Zu welchem Zeitpunkt ein dahingehender Anspruch Geltung beanspruchen kann, ist vorliegend ohne rechtlichen Belang, weil sich der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dem Grunde nach angenommene Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich nicht aus dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt (siehe zum Vorstehenden auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

    Nicht nur die vom Kläger angeführten Oberverwaltungsgerichte, sondern auch der beschließende Senat geht in seiner - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten - Rechtsprechung davon aus, dass es hinsichtlich des Antragserfordernisses betreffend den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Anspruch auf Freizeitausgleich nicht entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles des EuGH vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049) ankommt (OVG LSA, Beschlüsse vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32-37/08 -).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Senates ist insoweit geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02; OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nämlich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt ist, den jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren können (so ausdrücklich: BVerwG; Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, - Az.: 2 C 27.02, 2 C 33.02 - [jeweils m. w. N.]; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

    Insbesondere kommt es darauf, dass sich - wie der Kläger meint - aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 28.02 Entsprechendes nicht ergebe, angesichts der weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen nicht entscheidungserheblich an.

    Soweit der Kläger darauf rekurriert, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2003 in dem Verfahren 2 C 28.02 ausdrücklich darauf abgestellt, "dass die geleistete Arbeitszeit keine unzumutbare Belastung darstelle, ,wenn die wöchentliche Arbeitszeit um 1, 5 Stunden überschritten wird, dabei aber immer noch deutlich unter der gesetzlichen höchstzulässigen Arbeitszeit von 44 Stunden gemäß § 72 Abs. 1 BBG bleibt'", verkennt der Kläger, dass sich diese Ausführungen gerade nicht auf den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Anspruch auf Freizeitausgleich beziehen, den allein das Verwaltungsgericht vorliegend dem Grunde nach bejaht hat.

    Dass "das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (2 C 28.02) ... insoweit keine einschlägige Entscheidung" darstelle, vermag - nicht zuletzt angesichts der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung - für sich keinen (fallübergreifenden) Klärungsbedarf zu begründen.

    Unabhängig vom Vorstehenden werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates, insbesondere zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in den Verfahren 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 und 2 C 35.02) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 33.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Senates ist insoweit geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02; OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nämlich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt ist, den jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren können (so ausdrücklich: BVerwG; Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, - Az.: 2 C 27.02, 2 C 33.02 - [jeweils m. w. N.]; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -).

    Unabhängig vom Vorstehenden werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates, insbesondere zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in den Verfahren 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 und 2 C 35.02) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 27.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des beschließenden Senates ist insoweit geklärt, dass es für einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Umfang der Gesamtdauer des geleisteten Zusatzdienstes an einer Rechtsgrundlage fehlt, insbesondere § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG als Rechtsgrundlage hierfür ausscheidet und ein derart weitgehender Anspruch weder auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß § 79 BBG noch auf Schadensersatzregelungen oder den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch gestützt werden kann (siehe: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, sowie die weiteren Urteile gleichen Datums in den Verfahren 2 C 27.02 und 2 C 33.02; OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2006, a. a. O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nämlich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt ist, den jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren können (so ausdrücklich: BVerwG; Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, - Az.: 2 C 27.02, 2 C 33.02 - [jeweils m. w. N.]; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -).

    Unabhängig vom Vorstehenden werden auch die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antrags(begründungs)schrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur (siehe hierzu u. a. die obigen Ausführungen des Senates, insbesondere zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2003 in den Verfahren 2 C 27.02, 2 C 28.02, 2 C 33.02 und 2 C 35.02) sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzliche Bedeutung gerechtfertigt ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2006 - 1 L 90/06

    Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Dienstbefreiung hat (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2006 - Az.: 1 L 90/06 -).

    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -).

    Dabei waren der für den Freizeitausgleich anzusetzende Auffangwert (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2006 - Az.: 1 L 53/06 -, Beschlüsse vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 und 1 L 91/06 -, veröffentlicht bei juris, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 226/06 -) sowie der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.345,83 EUR, über den eine Entscheidung ergangen ist, gemäß §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammenzurechnen.

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht; dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach dem Erlass der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049).

    Ebenso wenig legt die Antrags(begründungs)schrift zulassungsbegründend dar, aus welchen Rechtsgründen es bezogen auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach der vorbezeichneten Rechtsprechung auf den Zeitpunkt des Erlasses der Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049) entscheidungserheblich ankommen soll.

    Nicht nur die vom Kläger angeführten Oberverwaltungsgerichte, sondern auch der beschließende Senat geht in seiner - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten - Rechtsprechung davon aus, dass es hinsichtlich des Antragserfordernisses betreffend den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Anspruch auf Freizeitausgleich nicht entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles des EuGH vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049) ankommt (OVG LSA, Beschlüsse vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32-37/08 -).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2007 - 5 LC 225/04

    Vereinbarkeit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Hiernach mangelt es an einem (gesonderten) treuwidrigen Verhalten der Beklagten deshalb, weil die vielfältigen Probleme, vor denen sie infolge der Entscheidung des EuGH bei der nunmehr gebotenen richtlinienkonformen Anpassung ihrer Dienstpläne naturgemäß gestanden hat, nicht zuletzt auch wegen der sich daraus ergebenden erforderlichen Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zugelassen haben (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2005 - Az.: 1 A 2722/04 - und Urteil vom 13. Oktober 2005 - Az.: 1 A 2724/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Dass der Anspruch auf Freizeitausgleich nicht zur effektiven Verwirklichung des Europarechts ausreichend sein sollte, legt die Antrags(begründungs)schrift gleichfalls nicht näher und damit nicht zulassungsbegründend dar (siehe hierzu überzeugend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007, a. a. O.).

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).

    Hiernach mangelt es an einem (gesonderten) treuwidrigen Verhalten der Beklagten deshalb, weil die vielfältigen Probleme, vor denen sie infolge der Entscheidung des EuGH bei der nunmehr gebotenen richtlinienkonformen Anpassung ihrer Dienstpläne naturgemäß gestanden hat, nicht zuletzt auch wegen der sich daraus ergebenden erforderlichen Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zugelassen haben (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2005 - Az.: 1 A 2722/04 - und Urteil vom 13. Oktober 2005 - Az.: 1 A 2724/04 -, jeweils zitiert nach juris).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - Az.: 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - Az.: 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
    Soweit der Kläger unter Ziffer II., 1., c. der Antragsbegründungsschrift einwendet, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 22. März 1990 in dem Verfahren 2 BvL 1/86 (BVerfGE 81, 363), begründet das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • BVerwG, 01.10.1981 - 5 B 66.81

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 23.09.1999 - 9 B 372.99

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 20.97

    Revisionsbegründung - Anforderungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2005 - 1 A 2722/04

    Qualifizierung des von einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2005 - 1 A 2724/04

    Anspruch auf Neugestaltung eines Dienstplanes sowie Mehrarbeitsvergütung für

  • VG Sigmaringen, 24.01.2008 - 6 K 847/07

    Nachträglicher Freizeitausgleich des Beamten für dauerhaft

  • VG Saarlouis, 24.05.2005 - 12 K 59/04
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2008 - 5 LC 293/06

    Fahrzeiten eines Mautkontrolleurs als Arbeitszeit; Anspruch auf Ausgleich von

    In Fällen rechtswidriger Festsetzung der Regelarbeitszeit ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.5. 2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, LKV 2004, 268 f.), des Senats (Urt. v. 30.5. 2007 - 5 LC 225/04 -, Nds. VBl. 2007, 295 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 30.9. 2008 - 1 L 119/08 - BeckRS 2008, 39719) der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitende Anspruch auf Freizeitausgleich allerdings erst seit dem Ende des Monats, in dem der Beamte den Ausgleich erstmals beantragt hat.
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 5 LB 391/08

    Anspruch eines Bundesgrenzschutzbeamten auf Freizeitausgleich von einer Stunde

    In Fällen rechtswidriger Heranziehung zu einer überhöhten Regelarbeitszeit besteht nach der (recht verstandenen) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.5. 2003 - BVerwG 2 C 28.02 -, LKV 2004, 268 f.), des Senats (Urt. v. 30.5. 2007 - 5 LC 225/04 -, Nds. VBl. 2007, 295 ff. und Urt. v. 9.12.2008 - 5 LC 293/06 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in juris), des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.5. 2005 - 1 Bf 117/04 -, Bl. 91 ff. GA), des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 30.9. 2008 - 1 L 119/08 - BeckRS 2008, 39719, und juris Langtext Rn. 9 f.) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urt. v. 19.7. 2006 - 1 R 20/05 -, AS RP-SL 33, 273 ff., zitiert nach juris, Langtext, Rn. 26) der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitende Anspruch auf Freizeitausgleich erst seit dem Ende des Monats, in dem der Beamte den Ausgleich erstmals beantragt hat.
  • VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11

    Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren

    Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die vom W. des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 30. September 2008 (Az. 1 L 119/08) abgelehnt wurde.
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