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OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 21/94 |
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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. November 1994 - 1 L 21/94 (https://dejure.org/1994,8959)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausnahmegenehmigung; Baumschutzsatzung; Ersatzbaum
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 1 A 78/93
- OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 21/94
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 2.94
Bezeichnung des Geltungsbereichs einer Baumschutzsatzung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 21/94
Insbesondere sind durch die Beschreibungen des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung sowie den Hinweis auf eine im Grünflächenamt der Beklagten einzusehende Karte, die den Geltungsbereich darstellt, die Anforderungen des § 60 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LPflegG 1982 erfüllt (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Baumschutzsatzung vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, DVBl. 1994, 1147). - OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1993 - 1 L 282/91
Fällen; Birke; Baumschutzsatzung
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 02.11.1994 - 1 L 21/94
Es bestimmt in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. Urt. d. Senates v. 16.09.1991 - 1 L 9/91 - und 17.06.1993 - 1 L 282/91 - OVG Lüneburg, Urt. v. 27.02.1986 - 3 OVG C 1/85 -, Die Gemeinde 1986, 238 und Beschl. v. 17.10.1984 - 3 OVG C 2/94 -, NuR 1985, 242).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - 11 B 12.05
Isolierte Anfechtung einer Ausgleichsabgabe mangels Rechtsgrundlage; Genehmigung …
Das Urteil des OVG Schleswig vom 2. November 1994 - 1 L 21/94 - (NuR 1995, 377) betraf eine Baumschutzsatzung, die bei einem Stammumfang des zu ersetzenden Baumes über 150 cm - gemessen in ein Meter Höhe - drei Ersatzbäume mit mindestens 20 cm Stammumfang und ein Meter Höhe vorsah. - VGH Bayern, 22.04.2013 - 14 ZB 12.2092
Anordnung einer Ersatzpflanzung für widerrechtlich gefällte Bäume; Einräumung der …
In der Rechtsprechung ist demnach auch anerkannt, dass es insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Bäume für den Naturhaushalt rechtmäßig sein kann, als Ersatz für gefällte Bäume ein Mehrfaches an neu anzupflanzenden Bäumen zu verlangen (vgl. z.B. OVG LSA, B.v. 8.2.2011 - 2 L 32.10 - NuR 2011, 364; OVG SH, U.v. 2.11.1994 - 1 L 21.94 - NuR 1995, 377). - VG Lüneburg, 15.09.2017 - 2 A 115/16
Baumschutzsatzung; Bestimmtheitsgebot; Ersatzpflanzanordnung; Unbestimmtheit
Derartige Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind grundsätzlich als zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 47.89 - BGH, Urt. v. 26.01.1984 - III ZR 216/82 -, Nds. OVG, Urt. v. 27.02.1986 - 3 OVG C 1/85 -, OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.11.1994 - 1 L 21/94 -, jeweils zit. n. Juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 L 32/10
Anordnung von Ersatzpflanzungen
Bei dieser Sichtweise kann es in bestimmten Fällen nicht ausreichend sein, wenn die beseitigten Bäume (nur) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden; denn die Neuanpflanzung kommt nicht nur ästhetisch sondern mehr noch unter dem Gesichtspunkt des ökologischen Ausgleichs dem gefällten Baum (zunächst) nicht gleich (vgl. Messerschmidt, BNatSchG, § 29 RdNr. 106; OVG SH, Urt. v. 02.11.1994 - 1 L 21/94 -, NuR 1995, 377).