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   OVG Niedersachsen, 15.04.1996 - 1 M 1464/96   

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https://dejure.org/1996,6742
OVG Niedersachsen, 15.04.1996 - 1 M 1464/96 (https://dejure.org/1996,6742)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.04.1996 - 1 M 1464/96 (https://dejure.org/1996,6742)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. April 1996 - 1 M 1464/96 (https://dejure.org/1996,6742)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 7 RaumOG; § 10 Abs. 2 RaumOG ND; § 24 RaumOG ND; § 1 Abs. 4 BauGB
    Bebauungsplan; Untersagung der gemeindlichen Planung; Durchsetzung bestehender Ziele der Raumordnung; Abweichung vom Raumordnungsprogramm; Konkrete Ziele

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bebauungsplan; Untersagung der gemeindlichen Planung; Durchsetzung bestehender Ziele der Raumordnung; Abweichung vom Raumordnungsprogramm; Konkrete Ziele

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 690
  • ZfBR 1996, 225
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.10.1989 - 1 C 18.87

    Verhältnis von Gaststättenerlaubnis und Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.1996 - 1 M 1464/96
    Der Antragstellerin ist zuzustimmen, daß eine Untersagung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 NROG i.V.m. § 7 Abs. 1 ROG eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung voraussetzt, weil sich sonst gar nicht beurteilen läßt, ob und inwieweit die beanstandete Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist oder nicht (vgl. auch Hoppe/Schoeneberg, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und des Landes Niedersachsen 1987, Rdnr. 1053) Ebenso wie die Zurückstellung nach § 15 BauGB kein zulässiges Instrument ist, um ohne positive Vorstellungen über die gemeindliche Planung einen planerischen Freiraum zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.1990, NVwZ 1990, 559), dürfen auch raumordnungswidrige Planungen und Maßnahmen nach § 24 NROG nur untersagt werden, wenn die Ziele der Raumordnungs- und Landesplanung hinreichend konkretisiert sind.
  • BVerfG, 23.06.1987 - 2 BvR 826/83

    Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.04.1996 - 1 M 1464/96
    Die Antragstellerin erkennt an, daß es notwendig sein kann, Planungsabsichten kleinräumiger Planungsträger im Interesse einer übergeordneten Planung zu koordinieren und ggf. zu korrigieren (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.6.1987, DVBl. 1988, 41/43 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.12.2008 - 2 M 216/08

    Landesplanerische Untersagungsverfügung

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 165/05 -) setzt eine Untersagung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LPlG zunächst eine hinreichende Konkretisierung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung voraus, weil sich sonst gar nicht beurteilen lässt, ob und inwieweit die beanstandete Planung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist oder nicht (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 15.04.1996 - 1 M 1464/96 -, ZfBR 1996, 225, m. w. N.).

    Bei der Frage, ob eine landesplanerische Untersagungsverfügung rechtmäßig erlassen werden kann, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der in Aufstellung befindliche Regionale Entwicklungsplan in seinen einzelnen Festlegungen von einer gerechten Abwägung getragen sein wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.04.1996, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 4 K 374/13

    Immissionsschutzrecht

    Bei der Frage, ob eine befristete landesplanerische Untersagung rechtmäßig erlassen worden ist, bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob der in Aufstellung befindliche Regionalplan in seinen einzelnen Festlegungen von einer gerechten Abwägung getragen sein wird; um das Vorliegen eines in Aufstellung befindlichen Ziels der Raumordnung verneinen zu können, muss die Planung von vornherein mit evidenten, im weiteren Planverfahren nicht heilbaren Mängeln behaftet sein (OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 M 216/08 - juris, Rnrn. 16 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. April 1996 - 1 M 1464/96 - juris Rn. 13).
  • VG Halle, 23.11.2010 - 4 A 38/10

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid über die raumordnungsrechtliche

    Liegen bereits konkrete Vorstellungen des Planungsträgers vor, zu denen das Vorhaben im Widerspruch steht, ist im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 ROG zu befürchten, dass die Maßnahme die vorgesehenen Ziele der Raumordnung wesentlich erschweren oder unmöglich machen würde (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. April 1996 - 1 M 1464/96 - NVwZ-RR 1997, 690).
  • OVG Niedersachsen, 22.10.1999 - 1 K 4422/98

    Ziele der Raumordnung; Beteiligung der Gemeinde bei Aufstellung des

    c) Die Ausweisung der Vorranggebiete im Regionalen Raumordnungsprogramm wird auch den Anforderungen gerecht, die sich daraus herleiten, dass sie einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit darstellt, und sie entspricht den Anforderungen des für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung geltenden Abwägungsgebotes, das sich nicht nur auf die Grundsätze der Raumordnung bezieht (§§ 2 Abs. 3 NROG, 10 Abs. 1 S. 2 NROG), sondern darüber hinaus auch die Berücksichtigung städtebaulicher Belange der Antragstellerin als betroffener Gemeinde sowie generell der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verlangt (vgl. Halama, a.a.O. S. 221; Paßlick, Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, 1986, S. 132 ff.; Beschl. d. Senats v. 15.4.1996 - 1 M 1464/96, BRS 58 Nr. 4 = ZfBR 1996, 225 = NuR 1996, 473 = NdsVBl 1996, 191).
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