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   BayObLG, 16.11.1981 - 1 ObOWi 468/81   

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https://dejure.org/1981,2124
BayObLG, 16.11.1981 - 1 ObOWi 468/81 (https://dejure.org/1981,2124)
BayObLG, Entscheidung vom 16.11.1981 - 1 ObOWi 468/81 (https://dejure.org/1981,2124)
BayObLG, Entscheidung vom 16. November 1981 - 1 ObOWi 468/81 (https://dejure.org/1981,2124)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hauptverhandlung; Persönliches Erscheinen; Entfernen; Unbefugt; Einspruch; Verwerfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 779
  • JR 1982, 215
  • BayObLGSt 1981, 168
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 09.08.2021 - 202 ObOWi 860/21

    Anordnung zum Tragen einer Atemschutzmaske in Hauptverhandlung und Verwerfung des

    (b) Selbst bei Zugrundelegung der in Judikatur und Schrifttum vertretenen, allerdings nicht unumstrittenen Auffassung, wonach ein eigenmächtiges Sichentfernen des Betroffenen einem Ausbleiben im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG gleich stehe, weil dies eine Verletzung der Anwesenheitspflicht bedeute (vgl. nur KG, Beschluss vom 19.03.2019 - 3 Ws (B) 85/19 = VRS 135, 270 (2018) = VRS 135, Nr. 56 = ZfSch 2019, 592; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.08.2020 - V-6 Kart 10/19 (OWi) = WuW 2020, 671 = NZKart 2020, 685; Beck-OK OWiG/Hettenbach a.a.O. § 74 Rn. 27; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 74 Rn. 28; KK-OWiG/Senge a.a.O. § 74 Rn. 30; a.A.: BayObLG, Beschluss vom 16.11.1981 - 1 Ob OWi 468/81 = BayObLGSt 81, 168; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 18.05.1971 - 3 StR 10/71 = BGHSt 24, 143 = MDR 1971, 675, der darauf abhebt, dass der Betroffene zu Beginn der Hauptverhandlung ausbleibt), gilt nichts anderes.
  • OLG Jena, 05.02.2003 - 1 Ss 287/02

    Rechtsmittel bei erfolgloser Richterablehnung - Anforderung an Verfahrensrügen -

    Begr.; Wieser, OWiG, § 74 Rn. 2.1; a.M. BayOblG JR 1982, 215, 216; Lemke, OWiG, § 74 Rn. 12) bleibt der Betroffene nicht nur dann aus, wenn er zu Beginn der Hauptverhandlung nicht anwesend ist, sondern auch dann, wenn er sich eigenmächtig vorzeitig aus der Hauptverhandlung entfernt.

    Das BayOblG hat in einem Fall, in dem sich die Betroffene während der Beweisaufnahme entfernt hatte, die Unanwendbarkeit des § 74 Abs. 2 OWiG zusätzlich zu dem Hinweis auf den seiner Meinung nach entgegenstehenden Gesetzeswortlaut damit begründet, dass die Verletzung der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung in Fällen, in denen der Betroffene sich vorzeitig wieder entferne, nicht dasselbe Gericht habe wie dann, wenn er von vornherein gar nicht erschienen sei (JR 1982, 215, 216).

    Mit seiner Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG weicht der Senat nicht von der zitierten Entscheidung des 1. Strafsenats des BayOblG (JR 1982, 215 f) ab.

  • KG, 05.11.2014 - 3 Ws (B) 575/14

    Bußgeldverfahren: Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens nach

    Daneben entspricht es zumindest herrschender Meinung, dass das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann verwerfen kann (oder muss), wenn der Betroffene sich vorzeitig aus der Verhandlung entfernt (vgl. BayObLGSt 1972, 17; KrG Saalfeld NStZ 1994, 41; Göhler/Seitz, OWiG 16. Aufl., § 74 Rn. 28; KK-OWiG/Senge, 3. Aufl., § 74 Rn. 30; a.M. BayObLG VRS 62, 206).
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