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   BSG, 09.12.1997 - 1 RK 10/97   

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https://dejure.org/1997,4672
BSG, 09.12.1997 - 1 RK 10/97 (https://dejure.org/1997,4672)
BSG, Entscheidung vom 09.12.1997 - 1 RK 10/97 (https://dejure.org/1997,4672)
BSG, Entscheidung vom 09. Dezember 1997 - 1 RK 10/97 (https://dejure.org/1997,4672)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 10/97
    Diese Vorschrift verbietet es, Gruppen von Normadressaten unterschiedlich zu behandeln, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 87, 1, 36 = SozR 35761 Allg Nr. 1 S 7 mwN).
  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 10/97
    Wie das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschlüssen vom 5. März 1997 (ua 1 BvR 1071/95 = NJW 1997, 3085 = Breith 1997, 764) erneut bekräftigt hat, ergibt sich aus der Verfassung kein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen.
  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 11/97

    Kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, Leistungsbeschränkung in der

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 10/97
    Sie steht mit der im Krankenversicherungsrecht notwendigen Risikoabgrenzung nach der Art der Behandlungsmaßnahme im Einklang (vgl Senatsurteil vom 9. Dezember 1997 - 1 RK 11/97, zur Veröffentlichung bestimmt) und vermeidet unbefriedigende Unterscheidungen nach der Art, der Schwere oder der Ursache einer Erkrankung.
  • BSG, 25.06.1991 - 3 RK 21/90

    Herabsetzung des Sterbegeldes, Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 10/97
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1991 (BSGE 69, 76 = SozR 3-2500 § 59 Nr. 1) in anderem Zusammenhang näher ausgeführt, daß die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten grundsätzlich nicht auf einen unveränderten Fortbestand der im Gesetz vorgesehenen Leistungen vertrauen können.
  • BSG, 07.12.1977 - 1 RA 7/77

    Zum zeitlichen Geltungsbereich einer Norm, die zahnmedizinische Rehabilitation

    Auszug aus BSG, 09.12.1997 - 1 RK 10/97
    Zwischen kieferorthopädischen Maßnahmen vor Abschluß des Skelettwachstums und danach bestehen grundsätzliche Unterschiede, die bisher dazu geführt haben, daß die Erwachsenenbehandlung mit Skepsis betrachtet wird (Vanarsdall/Musich in: Graber/Swain, Orthodontics, St. Louis 1985, S 791 ff; vgl auch die in BSGE 45, 212, 219 f = SozR 2200 § 182 Nr. 29 S 56 zitierte Literatur).
  • SG Regensburg, 24.10.2003 - S 14 KR 80/03
    Weiterhin wurde im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.12.1997 - Az.: 1 RK 10/97 - ausgeführt hätte, dass als Behandlungsbeginn einer kieferorthopädischen Behandlung der Zeitpunkt der Aufstellung des Behandlungsplanes anzusehen sei.

    Mit dem Urteil BSG vom 09.12.1997 - Az.: 1 RK 10/97 - konfrontiert, räumt der Klägervertreter ein, dass aus Rechtssicherheitsgründen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes abzustellen ist.

  • SG Aachen, 06.12.1999 - S 6 KR 25/99
    11 Soweit das BSG den Ausschluss einer medizinisch notwendigen Grundversorgungsleistung - kieferorthopädische Behandlung von Erwachsenen, § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V (Urt. v. 09.12.97 - 1 RK 10/97 u. 11/97 -) - für verfassungsgemäß erachtet, hat es dies wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit medizinischer Notwendigkeit von ästhetischen Gesichtspunkten und des medizinischen Gebotes einer Solchen Behandlung vor Abschluss der Wachstumsphase für sachlich gerechtfertigt gehalten.
  • LSG Saarland, 17.11.2004 - L 2 KR 20/99

    Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Jugendlicher -

    Als Behandlungsbeginn ist der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplans anzusehen (BSG, Urteile vom 09.12.1997 - 1 RK 10/97 und 1 RK 11/97).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1999 - L 16 KR 171/99

    Krankenversicherung

    Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob Fälle, in denen aufgrund entsprechender genetischer Defekte (Atrophien) ausschließlich eine Versorgung mit Implantaten in Betracht kommt, eine Ausnahmeindikation i.S. des § 28 Abs. 2 S. 8 SGB V in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu auch BSG SozR 3-2500 § 28 Nr. 3; BSG Urt. 09.12.1997 - 1 RK 10/97 -).
  • LSG Bayern, 29.10.1998 - L 4 KR 115/96

    Kostenerstattung einer kieferorthopädischen Behandlung; Leistungsinhalt der

    Die hiernach entscheidungserhebliche Frage des Behandlungsbeginns ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit den Urteilen vom 09.12.1997 (1 RK 11/96, 1 RK 10/97, 1 RK 11/97, BSGE 81, 245 = Die Leistungen 1998, 5 f.) in dem Sinne beantwortet worden, daß Behandlungsbeginn der Zeitpunkt der Aufstellung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes ist, auch wenn die eigentliche Behandlung erst danach beginnt und wichtige Vorbereitungshandlungen schon vor diesem Zeitpunkt liegen sollten.
  • SG Nürnberg, 25.09.2002 - S 11 KR 397/01
    kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen keine Bedenken, wie das Bundessozialgericht bereits in der Entscheidung vom 9.12.1997 dargelegt hat (1 RK 10/97 und 1 RK 11/97).
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