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   VGH Baden-Württemberg, 15.04.2020 - 1 S 1078/20   

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VGH Baden-Württemberg, 15.04.2020 - 1 S 1078/20 (https://dejure.org/2020,7338)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.04.2020 - 1 S 1078/20 (https://dejure.org/2020,7338)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. April 2020 - 1 S 1078/20 (https://dejure.org/2020,7338)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung: Beschwerde wegen Durchführung von Versammlung in Stuttgart erfolglos

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Corona-Verordnung: Beschwerde wegen Durchführung von Versammlung in Stuttgart erfolglos

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Insbesondere ist die Bestimmung in § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO, wonach Ausnahmen "aus wichtigem Grund" gestattet werden können, einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die es erlaubt, grundrechtlich geschützten Anliegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 S 1078/20 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Insbesondere ist die Bestimmung in § 3 Abs. 7 Satz 1 CoronaVO, wonach Ausnahmen "aus wichtigem Grund" gestattet werden können, einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich, die es erlaubt, grundrechtlich geschützten Anliegen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vgl. insoweit Senat, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 S 1078/20 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2020 - 1 S 2087/20

    Corona-Krise; CoronaVSchlachtBtrV BW vom 07.07.2020; Pflicht der Beschäftigten in

    Das hat zur Folge, dass sich eine pauschale, sämtliche Betriebe einzelfallunabhängig und ohne Ausnahmemöglichkeit derselben Testungspflicht unterwerfende Vorschrift aller Voraussicht nach als unverhältnismäßig erweisen wird (vgl. zur Bedeutung von Vorschriften, die einzelfallabhängige Ausnahmen von infektionsschutzrechtlichen grundrechtsrelevanten normativen Vorgaben zulassen, für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Normen Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris, und insoweit auch Beschl. v. 15.04.2020 - 1 S 1078/20 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.04.2020 - 3 M 60/20

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Durchführung einer Versammlung nach Maßgabe der

    Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweist, sowohl das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 16. April 2020, Az. 5 BS 58/20) als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 15. April 2020, Az. 1 S 1078/20) hätten Beschwerden gegen Versammlungsverbote zurückgewiesen, vermag sie aus diesen Entscheidungen für ihre gegenteilige Auffassung nichts herzuleiten.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1046/20

    § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO voraussichtlich rechtmäßig

    Denn § 3 Abs. 6 CoronaVO dürfte bei verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen sein, dass die Absicht eines Bürgers, seine grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit wahrzunehmen, als wichtiger Grund für die Zulassung einer Ausnahme anzusehen ist, über die die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (vgl. Senat, Beschl. v. 15.04.2020 - 1 S 1078/20 - auch: BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20 - juris).
  • VG Ansbach, 26.04.2021 - AN 4 S 21.00728

    Interessenabwägung im Fall einer Allgemeinverfügung nach dem

    Soweit die Gerichte sich im Rahmen von Eilverfahren mit Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befasst haben, welche generelle Versammlungsverbote mit Zulassungs-/Ausnahme-/Erlaubnisvorbehalt regelten (vgl. Übersicht bei Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, IV. 3. Fn. 138), wurde die Frage, ob die damit verbundene Umkehr des in Art. 8 Abs. 1 GG vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses bezüglich der Erlaubnisfreiheit von Versammlungen verfassungsgemäß ist, zumeist offengelassen (so BVerfG, B.v. 17.4.2020 - BvQ 37/20 - juris Rn. 23; BbgVerfG, B.v. 3.6.2020 - 9/20 EA - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23; B.v. 22.5.2020 - 10 CE 20.1236 - juris Rn. 11; B.v. 29.05.2020 - 10 CE 20.1291 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, B.v. 16.4.2020 - 5 Bs 58/20 - BeckRS 2020, 5951 Rn. 7; tendenziell eher bejahend: VGH BW, B.v. 15.4.2020 - VGH 1 S 1078/20 - BeckRS 2020, 5956 Rn. 14) oder gar nicht thematisiert (so BayVGH, B.v. 9.4.2020 - 20 CE 20.755 - juris Rn. 4, 6 ff.).
  • VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 4 S 21.00269

    Versammlungsrechtliche Regelungen in einer Allgemeinverfügung

    Ob die damit verbundene Umkehr des in Art. 8 Abs. 1 GG vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses bezüglich der Erlaubnisfreiheit von Versammlungen verfassungsgemäß ist, wurde zumeist offengelassen (so BVerfG, B.v. 17.4.2020 - BvQ 37/20 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23; OVG Hamburg, B.v. 16.4.2020 - 5 Bs 58/20 - BeckRS 2020, 5951 Rn. 7; partiell eher bejahend: VGH BW, B.v. 15.4.2020 - VGH 1 S 1078/20 - BeckRS 2020, 5956 Rn. 14) oder gar nicht thematisiert (so BayVGH, B.v. 9.4.2020 - 20 CE 20.755 - juris Rn. 4, 6ff.).
  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 4 S 21.00806

    Ausnahmegenehmigung für Versammlung bei zu erwartender Einhaltung der

    Soweit die Gerichte sich im Rahmen von Eilverfahren mit Vorschriften zur Bekämpfung der Corona-Pandemie befasst haben, welche generelle Versammlungsverbote mit Zulassungs-/Ausnahme-/Erlaubnisvorbehalt regelten (vgl. Übersicht bei Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, IV. 3. Fn. 138), wurde die Frage, ob die damit verbundene Umkehr des in Art. 8 Abs. 1 GG vorgesehenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses bezüglich der Erlaubnisfreiheit von Versammlungen verfassungsgemäß ist, zumeist offengelassen (so BVerfG, B.v. 17.4.2020 - BvQ 37/20 - juris Rn. 23; BbgVerfG, B.v. 3.6.2020 - 9/20 EA - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23; B.v. 22.5.2020 - 10 CE 20.1236 - juris Rn. 11; B.v. 29.05.2020 - 10 CE 20.1291 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, B.v. 16.4.2020 - 5 Bs 58/20 - BeckRS 2020, 5951 Rn. 7; tendenziell eher bejahend: VGH BW, B.v. 15.4.2020 - VGH 1 S 1078/20 - BeckRS 2020, 5956 Rn. 14) oder gar nicht thematisiert (so BayVGH, B.v. 9.4.2020 - 20 CE 20.755 - juris Rn. 4, 6 ff.).
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