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   OVG Hamburg, 24.04.2006 - 1 So 56/06   

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https://dejure.org/2006,23562
OVG Hamburg, 24.04.2006 - 1 So 56/06 (https://dejure.org/2006,23562)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 1 So 56/06 (https://dejure.org/2006,23562)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2006 - 1 So 56/06 (https://dejure.org/2006,23562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • hamburg.de PDF

    Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht

  • Judicialis

    VwVG § 24; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; ; HmbSG § 1 Satz 2; ; HmbSG § 2; ; HmbSG § 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Beschwerde gegen Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht teilweise zurückgewiesen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Hamburg, 27.09.2004 - 1 Bf 25/04

    Keine Befreiung von der Schulpflicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2006 - 1 So 56/06
    Die dagegen erhobene Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Beschl. des Senats v. 27.9.2004, 1 Bf 25/04).

    Der Antragsgegner hat keinen Anspruch darauf, dass Unterricht an staatlichen Schulen ausschließlich eine christliche Ausrichtung in dem von ihm gewünschten Sinne erfährt (so schon Beschl. v. 27.9.2004 - 1 Bf 25/04 -).

    Wie im Beschluss vom 27. September 2004 (1 Bf 25/04) ausgeführt, fehlt es an einem Anspruch des Antragsgegners zu derartigem Heimunterricht.

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.04.2006 - 1 So 56/06
    Soweit er sich dabei auf eine fächerübergreifende seiner Auffassung nach emanzipatorische und indoktrinäre schulische Sexualerziehung beruft, hat der Senat schon im Beschluss vom 4. April 2006 ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 21.12.1977, NJW 1978, S. 807) die individuelle Sexualerziehung zwar in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG gehöre, der Staat jedoch auf Grund seines Erziehungs- und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt sei, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.
  • OVG Hamburg, 20.07.2006 - 1 So 105/06

    Beschwerde des Vaters gegen Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Schulpflicht

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners ordnete der Senat mit Beschluss vom 24. April 2006 - 1 So 56/06 - lediglich Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners an, die genannten Kinder in einer der ihm zur Wahl aufgegebenen Schulen anzumelden.

    Der Erzwingungshaft steht nicht mehr entgegen, dass die Verpflichtung des Antragsgegners für den regelmäßigen Schulbesuch seiner drei Töchter zu sorgen, denklogisch die Anmeldung in einer Schule voraussetzt, die sie besuchen können (vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2006 - 1 So 56/06 - ).

    Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass die zu vollstreckenden Grundverfügungen vom 3. Januar 2006 ihn in seinem elterlichen Erziehungsrecht verletzten, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine in den vorangegangenen Verfahren des Antragsgegners ergangenen Beschlüsse vom 24. April 2006 - 1 So 56/06 - sowie 4. April 2006 - 1 Bs 63/06 - und vom 27. September 2004 - 1 Bf 25/04 -.

  • VG Hamburg, 24.05.2017 - 2 E 5613/17

    Teilnahme an einer Klassenfahrt - Zur Verpflichtung der Sorgeberechtigten, für

    Auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wurde in der Vergangenheit fast durchgängig die Norm des § 41 Abs. 1 HmbSG - allerdings ohne ausdrückliche Infragestellung - als ausreichende Befugnisnorm angesehen, um eine gegen die Sorgeberechtigten gerichtete Maßnahme anzuordnen, mit der diese zur Einhaltung der Schulpflicht einer Schülerin oder eines Schülers verpflichtet wurden - und nicht etwa die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.7.2006, 1 So 105/06; Beschl. v. 24.4.2006, 1 So 56/06; st. Rspr. der Kammer 15 des VG Hamburg, vgl. z.B. Beschl. v. 20.4.2012, 15 E 1056/12, juris; a.A.: VG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2015, 2 E 651/15, n.v., S. 4 BA).
  • VG Hamburg, 16.06.2006 - 15 V 1807/06

    Verwaltungsgericht ordnet Erzwingungshaft an

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners zu 1) hin wurde dieser Beschluss vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2006 (1 So 56/06) dahingehend abgeändert, dass eine Erzwingungshaft für die Dauer einer Woche nurmehr zur Durchsetzung der Pflicht, die Kinder in einer Schule anzumelden, angeordnet wurde: Die Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft hinsichtlich des Schulbesuches bestehe erst dann, wenn die Kinder an einer Schule angemeldet seien.
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